Störfälle
Störfallverordnung
Die Störfallverordnung (12. BImSchV.) verlangt von den Betreibern genehmigungsbedürftiger bzw. nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, dass die Anlagen nach dem Stand der Technik betrieben werden. Sie setzt die Anforderungen der europäischen Seveso-III-Richtlinie (mit Wirkung vom 1. Juni 2015) in das jeweilige nationale Recht um. Die Störfallverordnung gilt für alle Betriebsbereiche (z. B. Produktionsanlagen, Lager), in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer sog. Mengenschwelle vorhanden sind.
Die Regierungspräsidien (Darmstadt, Gießen und Kassel) in Hessen überwachen die Anlagen die unter das BImSchG fallen. Sie schauen bei den Anlagen bzw. Betriebsbereichen nach bestimmten Kriterien, wie z. B. dem gefährlichen Stoffpotential. In diesem Zusammenhang werden die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme eines Betriebsbereichs überprüft.
Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL im BImSchG und 12. BImSchV (Stand: 11.04.2018)
Die Ständigen Ausschüsse Anlagenbezogener Immissionsschutz und Störfallvorsorge sowie Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug haben die oben genannten Vollzugsfragen erarbeitet, die die LAI auf ihrer 135. Sitzung am 10. und 11. April 2018 beschlossen hat. Hier geht es zum Dokument
Die Ständigen Ausschüsse Anlagenbezogener Immissionsschutz und Störfallvorsorge sowie Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug haben die oben genannten Vollzugsfragen erarbeitet, die die LAI auf ihrer 135. Sitzung am 10. und 11. April 2018 beschlossen hat. Hier geht es zum Dokument