Elektrogesetz
Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Das ElektroG gilt für „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich sind wie bisher die in § 2 Abs. 2 aufgelisteten Gerätetypen und Fallgestaltungen, z. B. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge oder ortsfeste Großanlagen oder die allermeisten Verkehrsmittel oder „Geräte, die a) als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und b) ihre Funktion nur speziell als Teil des anderen Gerätes erfüllen können.“ Damit ist z. B. die Steuerungseinheit für eine industrielle Produktionslinie gemeint.
Für die Registrierung, aber auch für einen einheitlichen Vollzug des ElektroG ist Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR, http://www.stiftung-ear.de) zuständig.
An welche Unternehmen wendet sich das ElektroG?
Hersteller und Lieferanten
Das Gesetz wendet sich in erster Linie an Hersteller und Importeure von Elektro- und Elek-tronikgeräten, also an diejenigen Unternehmen, die die Geräte erstmals unter ihrem Markennamen in Deutschland neu in Verkehr bringen.
Lieferanten von Herstellern
Lieferanten dieser Hersteller sind indirekt betroffen, sofern sie elektrische oder elektronische Bauteile für betroffene Geräte produzieren oder importieren. Denn neben dem ElektroG gibt es eine zugehörige Elektrogerätestoffverordnung, welche die Stoffverwendungsverbote z. B. für Blei und Cadmium der europäischen RoHS-Richtlinie ins deutsche Recht übernimmt. Diese beziehen sich auf „homogene Werkstoffe“ innerhalb der Geräte und müssen sowohl von den Erstinverkehrbringern der Komplettgeräte als auch von deren Zulieferern beachtet werden.
Einige spezielle Anwendungsfälle werden von den Verboten ausgenommen, in der Regel für eine befristete Übergangszeit. Sie werden in den Anhängen der RoHS-Richtlinie (EU-Richtlinie 2011/65/EU) aufgelistet und regelmäßig an den Stand der Technik angepasst.
Handelsunternehmen
Handelsunternehmen sind direkt vom ElektroG betroffen, sofern sie betroffene Geräte aus anderen Staaten (innerhalb oder außerhalb der EU) beziehen und erstmals in Deutschland unter ihrem Markennamen in Verkehr bringen, denn sie gelten dann als „Hersteller“. Außerdem gilt als Hersteller, wer Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert und dort unmittelbar an Nutzer abgibt (also nicht an ausländische Handelspartner verkauft, die die Geräte weiter veräußern und dadurch die „Hersteller“-Pflichten im jeweiligen Staat übernehmen müssen). Vor dem Verkauf an Endnutzer muss der Verkäufer im jeweiligen Staat eine Niederlassung einrichten oder einen Bevollmächtigten bestimmen, der dort stellvertretend die jeweiligen nationalen Pflichten des Inverkehrbringers übernimmt.
Umgekehrt müssen im Ausland ansässige Unternehmen, sofern sie Geräte in Deutschland in Verkehr bringen, hierfür in Deutschland jeweils eine Niederlassung einrichten oder Bevollmächtigte bestellen. Diese werden wie Hersteller betrachtet und sind damit insbesondere für die Registrierung bei der Stiftung EAR verantwortlich.
Geräte-Nutzer
Für alle Gerätenutzer legt das ElektroG die zulässigen Entsorgungswege fest. Unterschieden werden b2c-Geräte („business to consumer”) und b2b-Geräte („business to business“), wobei b2b-Geräte “gewöhnlich nicht“ oder überhaupt nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Damit gelten z. B. PC-Bildschirme oder Notebooks stets als b2c-Geräte, selbst wenn sie in Unternehmen genutzt werden.
b2c-Geräte (von privaten und gewerblichen Nutzern) können kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden. Bei b2b-Geräten neueren Datums sind die Hersteller zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet, sofern sie dies nicht bilateral oder in ihren Geschäftsbedingungen ausgeschlossen haben. Ansonsten sind die gewerblichen Nutzer dieser b2b-Geräte zur ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet und unterliegen hierbei seit 2016 einer entsprechenden Dokumentationspflicht gegenüber der Stiftung EAR.
Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern?
Registrierungspflicht für alle Hersteller und Importeure vor Markteintritt
Alle betroffenen „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes (also auch Importeure und ggf. Handelsunternehmen, vgl. Punkt 2 dieses Merkblatts) müssen sich bei der Stiftung EAR online registrieren lassen, bevor sie Geräte „anbieten“. Die EAR-Homepage enthält hierzu diverse Hilfestellungen. Für die Registrierung werden Gebühren erhoben gemäß der Gebührenverordnung zum ElektroG, welche von Zeit zu Zeit (häufig zum Jahreswechsel) angepasst wird.
Registrierte Hersteller müssen ihre Registrierungsnummer beim Anbieten von Geräten und auf ihren Rechnungen angeben und monatliche bzw. jährliche Meldungen in das EAR-EDV-System eingeben, insbesondere über ihre in Verkehr gebrachten Gerätemengen.
Zu betonen ist, dass sich alle „Hersteller“ registrieren lassen müssen, also auch Hersteller von b2b-Geräten. Letztere müssen bei der Registrierung allerdings keine Finanzierungsgarantien vorlegen und keine vollen Sammelcontainer von Wertstoffhöfen abholen lassen, s.u.
Garantie für die Finanzierung der künftigen Entsorgung
Dagegen müssen Hersteller von Geräten für private Haushalte (b2c-Geräte) ihrem Registrierungsantrag eine (jährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie sollen die zukünftige Finanzierung und Entsorgung der betroffenen Geräte sichergestellt werden. Bei der Registrierung wird deshalb abgefragt, wer die Nutzer der betrachteten Geräte sind, wobei ggf. eine ausschließlich gewerbliche Nutzung verbal zu erläutern und dadurch plausibel zu machen ist.
Individuelle Garantiestellungen sind möglich, wobei die zulässigen Varianten im ElektroG aufgelistet werden. Bei größeren Garantiebeträgen scheint eine Beteiligung an Garantiefonds bzw. Garantiegemeinschaften kostengünstiger zu sein. Angebote dazu gibt es z. B. vom Verband Bitkom (http://www.bitkom-garantie.de) und von einem Kooperationspartner des ZVEI (http://www.eag-gmbh.de) oder dem Dienstleister www.take-e-way.de .
Kennzeichnung von Neugeräten
Alle Geräte müssen mit einer nachvollziehbaren Herstellerangabe sowie einer „Altersangabe“ (z. B. Baujahr) versehen sein. b2c-Geräte müssen außerdem mit dem Symbol der durchgestrichenen Tonne gekennzeichnet werden, in anderen EU-Staaten gilt dies zumeist auch für b2b-Geräte.
Rücknahmepflicht der Vertreiber
Seit 2016 gilt die Pflicht von Vertreibern mit einer Verkaufsfläche von min. 400 Quadratmeter für Elektro- und Elektronikgeräte, solche Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen und private Haushalte darüber entsprechend zu informieren. Im Fall des Onlinehandels ist die Größe der Versand- und Lagerfläche entscheidend.
Die Rücknahmepflicht gilt für kleinere Geräte (d.h. max. 25 cm lang/breit/hoch) unabhängig davon, ob der Altgerätebesitzer gleichzeitig ein ähnliches Neugerät kauft. Bei größeren Geräten gilt das Rückgaberecht des Gerätebesitzers bzw. die Rücknahmepflicht des Vertreibers nur bei gleichzeitigem Kauf eines Neugeräts mit ähnlichen Funktionen.
Die zurückgenommenen Altgeräte sind einem der vorgeschriebenen Entsorgungswege zuzuführen (Abgabe an Hersteller oder kommunale Sammelstellen oder zertifizierte Erstbehandlungsanlagen), sofern keine Wiederverwendung möglich ist.
Außerdem gilt für alle Vertreiber, die zur Rücknahme verpflichtet sind oder freiwillig zurücknehmen, eine Anzeigepflicht, die besonders aufwändig wird, falls der Vertreiber die Option einer Weitergabe der Altgeräte an die jeweiligen Hersteller wählt. Rücknehmende Vertreiber müssen jährliche Mitteilungspflichten über zurückgenommene und entsorgte Altgerätemengen etc. an die Stiftung EAR erfüllen.