Innovation und Umwelt
EcoPost - aktuelle Ausgabe
Mit ihrem Newsletter "EcoPost" hält Sie die DIHK über Wissenswertes rund um Umwelt, Energie, Klima und Rohstoffe auf dem Laufenden. Die aktuelle Ausgabe finden Sie unter folgendem Link: EcoPost
Weitere wichtige Meldungen:
Update:Merkblatt für die Plattform für Abwärme veröffentlicht
Zum 18.11.2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten, welches auch die Schaffung einer Plattform für Abwärme vorsieht. Zu den spezifischen Auskunfts- und Informationspflichten auf der Plattform für Abwärme nach § 17 EnEfG hat die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) nun ein Merkblatt veröffentlicht, in welchem die konkreten Meldepflichten für Unternehmen genauer erläutert werden.
Die Plattform für Abwärme schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und für Unternehmen vor Ort sichtbar gemacht.
In einem Merkblatt werden die Auskunfts- und Informationspflichten der betreffenden Unternehmen genauer erläutert. Das Merkblatt kann im Downloadbereich abgerufen werden unter www.bfee-online.de/pfa.
Was sich 2024 für Unternehmen ändert: Umwelt und Energie
Zum 1. Januar 2024 sind zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen in Kraft getreten, die Unternehmen berücksichtigen müssen. Weitere Änderungen folgen im Verlauf des Jahres. Viele Regelungen befinden sich allerdings noch im Fluss, insbesondere im Nachgang der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds. Wir haben die bedeutendsten Neuerungen nach Themen sortiert für Sie zusammengestellt und werden den Überblick kontinuierlich aktualisieren.
- Energieeffizienzgesetz bringt umfangreiche Pflichten
- Gebäudeenergiegesetz: neue Regelungen für Heizungsanlagen
- CBAN: Berichtspflichten rund um die co2-Grenzabgabe
- Erhöhung des nationalen co2-Preises
- Künftig mehr Biokraftstoffe einsetzbar
- Neue Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte grosse Unternehmen
- Verbot von bewusst zugesetztem Mikroplastik
- Pfandpflicht ausgeweitet
- Registrierungspflicht bei Einwegkunststoffen
- Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte
- Entwaldungsfreie Lieferketten für bestimmte Rohstoffe
- Giftinformation für gefährliche Gemische zur industriellen Verwendung
- Neue EU-Batterieverordnung
- Ausschreibungen im Rahmen der Kraftwerkstrategie
- Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (nelev)
- Umweltbonus Elektrofahrzeuge ist ausgelaufen
CBAM: Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe ab 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden. Berichtspflichtig ist der Einführer (Zollanmelder) oder dessen indirekter Vertreter. Die erste Meldung muss Ende Januar 2024 abgegeben werden.
update vom 18.01.2024:
Die DIHK steht in direktem Kontakt mit der deutschen CBAM-Behörde DEHSt und hat sich für einen nachsichtigen Umgang mit Blick auf Bußgelder eingesetzt.
Die DEHSt hat nun folgende Informationen veröffentlicht: „Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen. Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden.Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen.Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt.
Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.“
update vom 4.01.2024:
CBAM - Nationale Stelle und Veröffentlichung von Standardwerten
endlich hat die Bundesregierung die national zuständige Stelle für den Grenzausgleichsmechanismus CBAM veröffentlicht. Wie erwartet ist es die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt im Umweltbundesamt.Dies ist sicherlich eine gute Entscheidung, da die DEHSt über sehr viel Know-how im Emissionshandel verfügt.Außerdem wurden von der europäischen Kommission die lange erwarteten Standardwerte veröffentlicht, die die Berechnung des CO2-Anteils in Produkten erleichtern.
Nachstehend finden Sie die beiden Meldungen zusammen mit den entsprechenden Links.
DEHSt wird nationale CBAM-Stelle in Deutschland
Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) benannt.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.dehst.de/
Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) benannt.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.dehst.de/
Die DEHST bietet einen CBAM-Newsletter an: DEHSt - Newsletter bestellen und abbestellen
EU-Kommission veröffentlicht CBAM-Standardwerte
Am 22.12.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Standardwerte veröffentlicht.
Zu diesen gelangen Sie hier: https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2023-12/Default%20values%20transitional%20period.pdf
Am 22.12.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Standardwerte veröffentlicht.
Zu diesen gelangen Sie hier: https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2023-12/Default%20values%20transitional%20period.pdf
Gasmangellage im Winter 2023/2024
Trotz guter Vorzeichen kann auch für diesen Winter eine Gasmangellage nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund hat uns die Bundesnetzagentur gebeten, unsere Unternehmen über die Grundlage ihres Handelns in einer Gasmangellage zu informieren und die ratierliche Allgemeinverfügung zu erläutern. Hier die Nachricht der BundeNetzAgentur:
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Unternehmen,
die Gasversorgung in Deutschland ist stabil und die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Dennoch bleiben trotz einer guten Ausgangslage für den jetzigen Winter gewisse Restrisiken, weshalb eine Gasmangellage nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Bundesnetzagentur möchte Ihnen auf diesem Weg gern zunächst die Grundlagen unseres Handelns in einer Gasmangellage darstellen und Ihnen die ratierliche Allgemeinverfügung erläutern. Eine solche Allgemeinverfügung ist für kleine bis mittelgroße gewerbliche und industrielle Gasverbraucher relevant. Hierauf sollten Sie sich unbedingt anhand des bereitgestellten Informationsmaterials vorbereiten.
Nach Ausrufung der Notfallstufe durch die Bundesregierung nimmt die Bundesnetzagentur die Rolle als Bundeslastverteiler ein. Zur Bewältigung einer Gasmangellage kann der Bundeslastverteiler als eine von mehreren Optionen eine ratierliche Kürzung von Gasmengen bei Letztverbrauchern anordnen.
Das Ziel einer ratierlichen Kürzung des Gasbezuges ist es, die Nachfrage an Gas zu reduzieren und dadurch den bestehenden Gas-Engpass zu beheben.
Adressiert werden von einer ratierlichen Kürzung mittels einer ratierlichen Allgemeinverfügung nur die ca. 40 000 Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem jährlichen Gasverbrauch von < 1,5 Mio. kWh und einer Ausspeiseleistung von < 500kW. Die größeren industriellen Gasverbraucher werden über die Sicherheitsplattform Gas individuell adressiert.
Die ratierliche Allgemeinverfügung ordnet an, dass RLM-Kunden ihren Gasverbrauch im Vergleich zum bisherigen Verbrauch um einen bestimmten Prozentwert reduzieren müssen. Dieser Grundsatz wird durch einige Ausnahmeregelungen flankiert, es gibt z.B. Ausnahmen für nach §53a EnWG geschützte Kunden und RLM-Kunden, deren Gasverbrauch vollständig in einem der besonders schützenswerten Produktionsbereiche liegt. Diese RLM-Kunden sind nach Abgabe einer ausgefüllten Selbsterklärung an ihren Anschlussnetzbetreiber von einer Gasbezugsreduktion ausgenommen.
Sollte eine ratierliche Allgemeinverfügung erlassen werden, wird diese auf der Webseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben und durch Presseveröffentlichungen begleitet.
Näheres zur Wirkungsweise und wie Sie als Unternehmen die ratierliche Allgemeinverfügung umsetzen müssen, können Sie der Aufzeichnung unserer Webinare oder dem Informationsmaterial entnehmen, das hier verlinkt ist.
(1) Ratierliche Allgemeinverfügung inkl. Anlage 1 u. 2:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/RatierlAllgVfg.pdf?__blob=publicationFile&v=1
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/RatierlAllgVfg.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Selbsterklärung (Abzugeben an den Anschlussnetzbetreiber):
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/RatierlAllgVfg_Selbsterklaerung.xlsx?__blob=publicationFile&v=1
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/RatierlAllgVfg_Selbsterklaerung.xlsx?__blob=publicationFile&v=1
(2) Q&A zur ratierlichen Allgemeinverfügung:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/RatierlAllgVfg_QA.pdf?__blob=publicationFile&v=1
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/RatierlAllgVfg_QA.pdf?__blob=publicationFile&v=1
(3) Aufzeichnung zu der Informationsveranstaltung für Letztverbraucher: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/Veranstaltungen/230619/start.html
(4) Weitere Links zu zusätzlichen Informationen:
Handlungsoptionen und Entscheidungen des Bundeslastverteilers:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/Lastverteilung.pdf?__blob=publicationFile&v=1
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/Lastverteilung.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Informationen zum lebenswichtigen Bedarf an Gas bei geschützten und nicht geschützten Kunden:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/geschueKunden.pdf?__blob=publicationFile&v=2
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/geschueKunden.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Bei Fragen, nutzen Sie bitte die folgenden Kontaktaufnahmemöglichkeit:
Per E-Mail: mailto:anfragen-krisenorganisation@bnetza.de
Per Kontaktformular. https://www.bundesnetzagentur.de/_tools/AnGa/node.html
Per E-Mail: mailto:anfragen-krisenorganisation@bnetza.de
Per Kontaktformular. https://www.bundesnetzagentur.de/_tools/AnGa/node.html
Mit freundlichen Grüßen
Die Bundesnetzagentur
Krisenorganisation Gas
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: anfragen-krisenorganisation@bnetza.de; Internet: www.bundesnetzagentur.de
Die Bundesnetzagentur
Krisenorganisation Gas
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: anfragen-krisenorganisation@bnetza.de; Internet: www.bundesnetzagentur.de
Energie-Effizienz-Gesetz
Am 21. September hat der Bundestag das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in einer vom federführenden Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung beschlossen. Damit werden erstmalig verbindliche Energieeffizienz- beziehungsweise Energieeinsparziele gesetzlich normiert. Das EnEfG beinhaltet außerdem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand sowie für Unternehmen, und es definiert Effizienzstandards für Rechenzentren.