Wichtige Informationen

Steuerschuldumkehr bei Lieferungen von Schrott und (Edel)metallen

Allgemeines

Das Prinzip der sogenannten Steuerschuldumkehr für Schrottlieferungen gilt auch auf bestimmte Metalle und Edelmetalle. Dies bedeutet, dass der Lieferant anders als zuvor nicht mehr offen mit Umsatzsteuer abrechnet und der Rechnungsempfänger hieraus die Vorsteuer zieht. Für Lieferungen, die unter den Anwendungsbereich der Steuerschuldumkehr fallen, geht vielmehr die Steuerschuld auf den Lieferempfänger über. Es wird ohne Steuer abgerechnet. Der Lieferempfänger muss den Bezug der Ware bei sich versteuern. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Steuer jedoch sofort auch wieder als Vorsteuer geltend machen. Sinn dieses im Bereich inländischer Bauleistungen bereits seit längerem geltenden Verfahrens ist es, Betrügereien beim Vorsteuerabzug einen Riegel vorzuschieben. Rechtsgrundlage für das neue Verfahren ist § 13b Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Für welche Waren gilt das Verfahren?

Die Regelung gilt für Lieferungen von allen in den Anlagen 3 und 4 zum UStG abgedruckten Liefergegenständen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um bestimmte Abfallstoffe (Anlage 3) und um verschiedene Metalle (Anlage 4), die sich über ihre Zolltarifnummern identifizieren lassen.
Zu beachten ist, dass für die erfassten Metalllieferungen – anders als für Schrottlieferungen (!) – ähnlich wie bei Handy- und Tabletlieferungen eine 5000-Euro-Schwelle gilt. Das heißt, dass die Steuerschuldumkehr erst dann greift, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5000 Euro beträgt. Dabei bleiben nachträgliche Minderungen des Entgelts unberücksichtigt. Für Schrottlieferungen gilt diese 5000-Euro-Grenze nicht.

Für welche Lieferempfänger gilt das Verfahren?

Die Regelung gilt für Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen. Nicht erfasst werden Lieferungen an Privatpersonen/Nichtunternehmer. Über die Unternehmereigenschaft seines Lieferempfängers muss sich der Lieferant also vergewissern, um ohne Haftungsrisiko steuerfrei abrechnen zu können. Zur Frage, welche Nachweisanforderungen die Finanzverwaltung an diese Überprüfung stellt, liegen jedoch (bislang) leider keine Hinweise der Verwaltung vor.

Welche Hinweise müssen auf die Rechnung?

Lieferungen, für die sich die Steuerschuld umkehrt, müssen grundsätzlich die gleichen Pflichtangaben wie „normale“ Rechnungen enthalten. Anstelle des Steuerausweises hat der Rechnungssteller auf die Umkehr der Steuerschuld hinzuweisen durch den Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Wo sind die Umsätze in der Voranmeldung zu melden?

Für die Meldung in der Umsatzsteuervoranmeldung ist folgendermaßen zu differenzieren.
- Der Lieferer, der die Lieferung ohne Steuer berechnet, meldet den Ausgangsumsatz
- in der Zeile 33, Kennziffer 60 der Umsatzsteuervoranmeldung.
- Der Lieferempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, meldet für den Eingangsumsatz
- in Zeile 31, Kennziffer 84/85 die Steuer an
- in Zeile 40, Kennziffer 67 macht er sie - soweit er vorsteuerabzusberechtigt ist - wieder als Vorsteuer geltend.

Abrechnung im Weg der Gutschrift

Soweit Lieferungen im Weg der Rechnung ersetzenden Gutschrift abgerechnet werden, sind die Besonderheiten der Steuerschuldumkehr auch dort zu berücksichtigen. Der Gutschriftenersteller hat in diesem Fall – wie generell bei Gutschriften – zu beachten, dass im Rahmen der Pflichtangaben für Rechnungen die Steuernummer beziehungsweise Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten/Gutschriftenempfängers angegeben wird. Weiterhin ist zu beachten, dass der Gutschriftenersteller den Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld („Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, siehe oben) auf die Rechnung aufnimmt. Außerdem muss der Hinweis „Gutschrift“ enthalten sein.
Der Gutschriftenersteller, der zugleich Lieferempfänger ist, nimmt die Versteuerung im Rahmen des § 13b UStG vor.

Was passiert bei Lieferungen ins Ausland?

Die Regelung zur Steuerschuldumkehr greift nur bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen. Steuerfreie innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren sind also nicht von § 13b Absatz 2 Ziffer 7 und 11 UStG erfasst. Abfalllieferungen in die Europäische Union und ins Drittland werden demnach wie alle sonstigen Lieferungen dorthin behandelt.
Stand: August 2024

Hinweis: Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.