Checkliste

Anerkennung der fachlichen Eignung auf der Grundlage einer leitenden Tätigkeit

Straßenpersonenverkehr (Taxi/Mietwagen, Omnibus)

Ein/eine Verkehrsunternehmer/in, oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter, Betriebsleiter oder Geschäftsführer), muss persönlich zuverlässig und fachkundig sein. In der Regel werden die Fachkunde und damit die fachliche Eignung mit einer Prüfung bei der IHK erworben, die sogenannte Fachkundeprüfung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die fachliche Eignung auch auf Grundlage einer leitenden Tätigkeit anzuerkennen, sofern eine mehrjährige, leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Verkehrsbranche ausgeübt worden ist. Dazu sind entsprechend erworbene Kenntnisse schriftlich nachzuweisen.

Kenntnisse

Die leitende Tätigkeit muss die zur Führung eines Unternehmens im Straßenpersonenverkehr erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben. Diese Sachgebiete entsprechen in Inhalt und Umfang den Anforderungen der herkömmlichen (schriftlichen und mündlichen) Fachkundeprüfung. Einen Überblick über die maßgeblichen Sachgebiete gibt Anlage 3 zur Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Darin werden folgende Themenfelder aufgelistet.

Recht

  • Personenbeförderungsrecht
  • Gewerberecht (Grundzüge)
  • Straßenverkehrsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Bürgerliches Recht
  • Handelsrecht
  • Steuerrecht

Kaufmännisch

  • Zahlungsverkehr und Finanzierung
  • Kostenrechnung
  • Beförderungsbedingungen und -preise
  • Beförderungsdokumente
  • Buchführung
  • Versicherungswesen
  • Betriebsführung
  • Marketing

Technik

  • Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
  • Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
  • Fahrzeuggewichte und Abmessungen
  • Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
  • Telematik

Verkehrssicherheit

  • Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen
  • Verkehrssicherheit
Zur grenzüberschreitenden gewerblichen Personenbeförderungen sind zusätzlich folgende Sachgebiete bedeutsam: (1) Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit den benachbarten Staaten gilt, (2) pass- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind und (3) Beförderungsdokumente.

Nachweise

Für die Anerkennung der fachlichen Eignung sind vom Antragsteller Nachweise zu den erworbenen Kenntnissen in den genannten Sachgebieten als auch der tatsächlichen, eigenständigen Ausführung der operativen Aufgaben für den Taxen- und Mietwagen- bzw.
Omnibusverkehr vorzulegen. Beispielhaft zeigen folgende Unterlagen die Beschäftigung mit den Themenfeldern eines Unternehmers des Taxen- und Mietwagenverkehrs bzw. Omnibusverkehrs auf, sofern sie inhaltlich aussagekräftig und mit der eigenhändigen
Unterschrift des Antragstellers versehen sind:
  • Handlungsvollmachten, Unterschriftenregelung oder eingeräumte Prokura
  • Bankvollmachten bzw. Nachweise zum Zahlungsverkehr
  • Genehmigungen bzw. Nachweise zum Genehmigungsverfahren
  • Sozialversicherungsnachweise für die Fahrer
  • Buchungsunterlagen zur Finanz- und Lohnbuchhaltung
  • Aufzeichnungen im Kassenbuch bzw. Fahrtabrechnungen
  • Erstellen und Abgabe von Steuerunterlagen oder Jahresabschluss
  • Nachweise für den Kauf bzw. Verkauf von Fahrzeugen
  • Nachweise für die Fahrzeugwartung (z.B. Aufträge an Werkstatt)
  • Nachweise zur Erstellung und Prüfung von Rechnungen
  • Nachweise zur Einstellung und Entlassung von Personal, z.B. Arbeitsverträge
  • Nachweise zu Akquisetätigkeiten bei Kunden
  • Nachweise zu Investitionsentscheidungen
Die angeführten Unterlagen sind Beispiele und garantieren Ihnen nicht zwangsläufig die Anerkennung der fachlichen Eignung. Benötigt werden die ursprünglichen (Primär-)Belege, um die Aspekte einer leitenden Tätigkeit nachzuweisen. Ein bestätigendes Schreiben des Geschäftsführers reicht nicht aus. Das Unternehmen, indem der Antragsteller beschäftigt ist oder war, hat genehmigte, d.h. behördlich erlaubte Beförderungsdienstleistungen angeboten und rechtmäßig durchgeführt.

Voraussetzung

Zur Anerkennung der fachlichen Eignung auf der Grundlage einer leitenden Tätigkeit muss bei Taxen- und/oder Mietwagenverkehren die leitende Tätigkeit mindestens drei Jahre in einem inländischen Unternehmen, das Taxen- und/oder Mietwagenverkehr betreibt oder betrieben hat, ununterbrochen ausgeübt worden sein. Bei Antragstellung darf das Ende der leitenden Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Beurteilung

Auf Basis der von Ihnen eingereichten Unterlagen wird geprüft, inwieweit von der Ausübung einer leitenden Tätigkeit auszugehen ist und inwieweit diese die erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt hat. Entscheidend ist das Gesamtbild: je breiter, umfangreicher
und aussagekräftiger die Dokumentation die maßgeblichen Sachgebiete abdeckt, desto besser lässt sich eine fachliche Eignung erkennen.

Fachgespräch

Sofern auf Basis der eingereichten Unterlagen keine eindeutige Entscheidung zur Anerkennung der fachlichen Eignung gefällt werden kann, werden Sie zu einem ergänzenden Beurteilungsgespräch eingeladen.

Kosten

Wir bitten Sie zu beachten, dass mit Ihrer Antragstellung ein gebührenpflichtiges Verfahren eingeleitet wird. Unabhängig davon, ob die fachliche Eignung anerkannt und die Fachkundebescheinigung ausgestellt werden kann oder nicht, wird mit Ihrer Antragstellung
eine Gebühr fällig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK. Die Gebühr beträgt 85,00 €.

Zuständigkeit

Die Anerkennung bzw. Prüfung der genannten Voraussetzungen obliegt derjenigen Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Hat der/die Antragsteller/in seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig. Abweichend davon ist beim Verkehr mit Omnibussen die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der/die Antragsteller*in arbeitet.

Gesetzliche Grundlage

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV), § 7 Anerkennung leitender Tätigkeit, Anlage 3; Personenbeförderungsgesetz (PBefG), § 13 Voraussetzung der Genehmigung.
Stand: Juni 2023