Informationen

Energiekrise

Auf dieser Seite bündelt die IHK Lahn-Dill relevante Informationen und aktuelle Meldungen zur Energiekrise. Diese Seite wird laufend aktualisiert.

Vorbereitungen auf eine Gasmangellage Winter 2023/2024

Trotz guter Vorzeichen kann auch für diesen Winter eine Gasmangellage nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund hat uns die Bundesnetzagentur gebeten, unsere Unternehmen über die Grundlage ihres Handelns in einer Gasmangellage zu informieren und die ratierliche Allgemeinverfügung zu erläutern. Hier die Nachricht der BundesNetzAgentur:
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Unternehmen,
die Gasversorgung in Deutschland ist stabil und die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Dennoch bleiben trotz einer guten Ausgangslage für den jetzigen Winter gewisse Restrisiken, weshalb eine Gasmangellage nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Bundesnetzagentur möchte Ihnen auf diesem Weg gern zunächst die Grundlagen unseres Handelns in einer Gasmangellage darstellen und Ihnen die ratierliche Allgemeinverfügung erläutern. Eine solche Allgemeinverfügung ist für kleine bis mittelgroße gewerbliche und industrielle Gasverbraucher relevant. Hierauf sollten Sie sich unbedingt anhand des bereitgestellten Informationsmaterials vorbereiten.
Nach Ausrufung der Notfallstufe durch die Bundesregierung nimmt die Bundesnetzagentur die Rolle als Bundeslastverteiler ein. Zur Bewältigung einer Gasmangellage kann der Bundeslastverteiler als eine von mehreren Optionen eine ratierliche Kürzung von Gasmengen bei Letztverbrauchern anordnen.
Das Ziel einer ratierlichen Kürzung des Gasbezuges ist es, die Nachfrage an Gas zu reduzieren und dadurch den bestehenden Gas-Engpass zu beheben.
Adressiert werden von einer ratierlichen Kürzung mittels einer ratierlichen Allgemeinverfügung nur die ca. 40 000 Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem jährlichen Gasverbrauch von < 1,5 Mio. kWh und einer Ausspeiseleistung von < 500kW. Die größeren industriellen Gasverbraucher werden über die Sicherheitsplattform Gas individuell adressiert.
Die ratierliche Allgemeinverfügung ordnet an, dass RLM-Kunden ihren Gasverbrauch im Vergleich zum bisherigen Verbrauch um einen bestimmten Prozentwert reduzieren müssen. Dieser Grundsatz wird durch einige Ausnahmeregelungen flankiert, es gibt z.B. Ausnahmen für nach §53a EnWG geschützte Kunden und RLM-Kunden, deren Gasverbrauch vollständig in einem der besonders schützenswerten Produktionsbereiche liegt. Diese RLM-Kunden sind nach Abgabe einer ausgefüllten Selbsterklärung an ihren Anschlussnetzbetreiber von einer Gasbezugsreduktion ausgenommen.
Sollte eine ratierliche Allgemeinverfügung erlassen werden, wird diese auf der Webseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben und durch Presseveröffentlichungen begleitet.
Näheres zur Wirkungsweise und wie Sie als Unternehmen die ratierliche Allgemeinverfügung umsetzen müssen, können Sie der Aufzeichnung unserer Webinare oder dem Informationsmaterial entnehmen, das hier verlinkt ist.
(3) Aufzeichnung zu der Informationsveranstaltung für Letztverbraucher:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/Veranstaltungen/230619/start.html
(4) Weitere Links zu zusätzlichen Informationen:
Informationen zum lebenswichtigen Bedarf an Gas bei geschützten und nicht geschützten Kunden:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/geschueKunden.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Bei Fragen, nutzen Sie bitte die folgenden Kontaktaufnahmemöglichkeit:
Per E-Mail: mailto:anfragen-krisenorganisation@bnetza.de
Per Kontaktformular. https://www.bundesnetzagentur.de/_tools/AnGa/node.html
Mit freundlichen Grüßen
Die Bundesnetzagentur
Krisenorganisation Gas
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn;
E-Mail: anfragen-krisenorganisation@bnetza.de; Internet: www.bundesnetzagentur.de

Die WIBank bietet ab sofort das Darlehensprogramm “Energie-Mikrodarlehen Hessen” zur kurzfristigen Abdeckung von Liquiditätsbedarfen für bestehende hessische kleine Unternehmen und Selbständige an, die aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und die dadurch verursachte Energiekrise von hohen Zusatzbelastungen betroffen sind. Mehr Details zum Überbrückungsdarlehen erhalten Sie hier.

Härtefallhilfe Energie – Unterstützung für kleine und mittlere Firmen ab 10.03.2023

Hessische Unternehmen, die von den hohen Energiekosten des Jahres 2022 in ihrer Existenz bedroht sind, können ab sofort Härtefallhilfen beantragen. „Bund und Länder haben bereits umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der durch den russischen Überfall auf die Ukraine ausgelösten Energiepreiskrise auf Bürgerinnen und Bürger sowie auf die Wirtschaft abzufedern. Die Härtefallhilfen unterstützen diejenigen Unternehmen, die trotz dieser Maßnahmen noch überfordert sind“, erläuterte Wirtschafts- und Energieminister Tarek Al-Wazir am Freitag.
Die Unterstützung ist vorgesehen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis maximal 249 Beschäftigten und höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Sie müssen im Jahr 2022 eine Verdreifachung ihrer Energiekosten erlitten haben, deswegen in die roten Zahlen geraten sein, und die Energiekosten müssen mindestens sechs Prozent ihres Umsatzes betragen haben. Ausgeschlossen sind öffentliche Unternehmen, Energieversorger, Banken und Unternehmen, die bereits in einem anderen Bundesland Härtefallhilfe erhalten haben.
In Hessen bearbeitet das Regierungspräsidium Kassel die Anträge. Erstattet werden Mehrkosten des Energiebezugs im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr – allerdings nur bis zur Höhe des Betriebsverlusts, der infolge der Energiekosten eingetreten ist. Der Höchstbetrag liegt bei 200.000 Euro je Unternehmen, die Bagatellgrenze liegt bei 2.000 Euro. Die Hilfe steht unter dem Vorbehalt der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht darauf.
Um die Hilfe zu erhalten, muss ein Unternehmen außerdem versichern, dass seine Existenz damit gesichert erscheint und es im Jahr 2023 keine betriebsbedingten Kündigungen plant. Ein Steuerberater bzw. eine -beraterin muss die Angaben zum Betriebsverlust, zu den Energiekosten und zum Anteil der Energiekosten am Umsatz bescheinigen.

Quelle und FAQ-Papier https://wirtschaft.hessen.de/presse/unterstuetzung-fuer-kleine-und-mittlere-firmen

Auswirkungen Energiesicherungsverordnung 2/2023

Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV bis 15.4.2023
  • Gültig vom 1.9.2022- – 15.04.2023 wurde verlängert (Alte Gültigkeit war bis 28.2.2023)
  • Eingangstüren v. Geschäftsräumen des Einzelhandels dürfen nicht dauerhaft geöffnet sein
  • Werbebeleuchtung von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr ist untersagt
  • Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen ist mit Ausnahmen von Sicherheits- und Notbeleuchtung untersagt
  • Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen werden angepasst
    • (körperliche leichte) sitzende Tätigkeit 19°C
    • (mittelschwere) sitzende Tätigkeit 18°C
    • (körperliche leichte) gehende Tätigkeit 18°C
    • (mittelschwere) gehende Tätigkeit 16°C
    • Schwere körperliche Tätigkeit 12°C
  • Betreiber von Erdgasheizanlagen werden zu Heizungsüberprüfung verpflichtet und dies schriftlich zu dokumentieren und Optimierungen bis 30. September 2024 durchzuführen
  • Unternehmen (>10 GWh/Jahr, Durchschnitt des Gesamtenergieverbrauchs der letzten 3 Jahre ) die ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben müssen alle wirtschaftlich umsetzbaren Einsparungen innerhalb 18 Monaten durchführen.
Die Verlängerung finden Sie im Bundesgesetzblatt Nr 37 vom 15.2.2023
Die geänderte EnSikuMaV ist auf den Webseiten des Bundesministerium für Justiz zu finden.

Entwicklungen bei der Strom- und Gaspreisbremse

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 01.02.2023 weitere FAQs zu den Strom- und Gaspreisbremsen veröffentlicht. Die Fragen und Antworten können Sie über den folgenden Link oder die BMWK Seite - Gas- und Strompreisbremse abrufen. Aus Richtung des BMWK war zu hören, dass dort noch Nachbesserungen an den Energiepreisbremsen angestoßen werden. Konkret bedeutet das wohl, dass eine Aktualisierungsnovelle für die Gas- sowie Strompreisbremse geplant ist, die voraussichtlich im März im Bundeskabinett und zeitnah im Bundestag beschlossen werden soll. Es handelt sich im Kern allerdings nur um klarstellende und rechtstechnische Änderungen. Politisch soll an der Zielrichtung und Wirkweise der Preisbremsen und Abschöpfung nichts geändert werden. Quelle: DIHK

Antragstellung für Erstattungsanträge der Versorger für Vorauszahlung der Gas- und Wärmepreisbremse startet

Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger können ab sofort Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse sind verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/ewpbg.html.Mit der Gas- und Wärmepreisbremse entlastet die Bundesregierung Unternehmen und private Haushalte. Für ein Kontingent, das sich an bisherigen Verbrauchszahlen orientiert, gibt es einen Zuschuss zur Gas- oder Wärmerechnung. Dieser Zuschuss bemisst sich an der Differenz von vertraglich vereinbartem Preis und dem vom Bund garantierten Höchstpreis. Sie wird den Energieversorgern vom Bund erstattet. Wichtig dabei ist, dass sich Energiesparen weiter lohnt: Verbraucher erhalten diesen Zuschuss nämlich unabhängig von ihrem tatsächlichen Verbrauch.Die Gas- und Wärmepreisbremse greift für Großverbraucher (mit registrierender Leistungsmessung) ab Januar 2023, für Geringverbraucher (Privathaushalte und Kleingewerbe mit Standardlastprofil) ab März 2023 rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Sie gilt vorerst bis Ende 2023, kann jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden, sofern eine Anpassung der entsprechenden Notfall-Verordnung der Europäischen Union erfolgt.Wichtig ist: Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts tun, sie werden automatisch von der Gas- und Wärmepreisbremse auf Basis ihres bestehenden Versorgungsvertrages profitieren. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Diese können ab sofort einen Antrag auf Vorauszahlungen stellen. Für Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.Ab März 2023 wird zudem die Strompreisbremse starten, die gleichfalls für ein festgelegtes Kontingent einen Höchstpreis vorsieht. Auch hier erfolgt die Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher automatisch und rückwirkend ab Januar 2023. Anders als bei der Gas- und Wärmepreisbremse übernehmen bei der Strompreisbremse die Übertragungsnetzbetreiber die Durchführung der Erstattungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Weitere Informationen zur Umsetzung der Strompreisbremse folgen in Kürze.Quelle: BMWK

Entlastungspakete der Bundesregierung

Die stark steigenden Kosten für Strom, Heizung und Mobilität sind für viele Unternehmen zu einer großen Belastung geworden. Zahlreiche Betriebe geraten zunehmend in Schwierigkeiten. Die Bundesregierung hat daraufhin ein Entlastungspaket geschnürt, die Maßnahmen im Überblick finden Sie hier.
Unterstützend plant derzeit das Land Hessen, aufgrund der steigenden Energiekosten in Not geratene Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Einrichtungen mit einem eigenen Hilfsprogramm zu unterstützen. Das Programm mit dem Titel „Hessen steht zusammen – Gemeinsam die Folgen des Krieges gegen die Ukraine bewältigen“ soll möglichst passgenau die angekündigten Hilfen des Bundes ergänzen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Energiepreisbremsen beschlossen

Nach dem Beschluss des Bundestages vom Vortag hat auch der Bundesrat am 16. Dezember 2022 die Gesetzentwürfe zur Gas- und Strompreisbremse passieren lassen. Damit treten die Gesetze am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Hilfen sollen mit Beginn des neuen Jahres die stark steigenden Energiekosten begrenzen. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Die Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen. Die Finanzierung erfolgt aus dem neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt, müsste dann aber noch gesondert entschieden werden. Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert.
Zusätzliche Regelungen und Meldepflichten zu beachten
Je nach Höhe der gesamten Entlastungssumme aus den Energiepreisbremsen und möglichen weiteren mit der Energiekrise verbundenen Entlastungen haben Unternehmen Voraussetzungen, Auflagen und Meldepflichten zu erfüllen. So besteht ab einer Entlastungssumme von 2 Millionen Euro pro rechtlich selbstständigem Unternehmen eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht. Diese Pflicht gilt ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode.
Es bestehen folgende weitere Meldepflichten:
  • Wenn der Entlastungsbetrag 150 000 Euro in einem Monat überschritten wird, muss das Unternehmen seinem Lieferanten bis zum 31. März 2023 verschiedene Informationen mitteilen, u.a. welche Höchstgrenze voraussichtlich Anwendung finden wird.
  • Unternehmen (einschließlich verbundener Unternehmen) bei denen die gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, ist verpflichtet, dies seinem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich mitzuteilen.
  • Unternehmen dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis zum 30. Juni 2024 verschiedene Informationen mitteilen, u.a. Anschrift, Wirtschaftszweig und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Ein Letztverbraucher, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, welche Maßnahmen der Letztverbraucher zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit der Letztverbraucher ergreifen will.
  • PV-Anlagen und weitere Anlagen, die der Erlösabschöpfung unterliegen: Bereits ab einer Anlagengröße von 1 MW bestehen Meldepflichten, sobald selbst geringe Mengen ins öffentliche Netz eingespeist werden.
Weitere Informationen finden Sie auch in den Fragen und Antworten der Bundesregierung und DIHK .
Am 20. und 21. Dezember 2022 informierte der DIHK inhaltsgleich in einem Webinar darüber, was mit den Strom- und Gaspreisbremsen auf die Unternehmen zukommt. Hier gibt es einen Mitschnitt der Veranstaltung: https://www.dihk.de/energiekrise
Weitere Informationen und einen Überblick zu den Energiepreisbremsen finden Sie unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/energiepreisbremsen-2145728.
Quellen: DIHK, BMWK und Bundesrat

Fragen und Antworten zu Energiepreisbremsen und Abschöpfung von Zufallsgewinnen

Am 15. Dezember billigte der Deutsche Bundestag die Strom- und Gaspreisbremse, am 16. Dezember passierte das milliardenschwere Entlastungspaket auch den Bundesrat. Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur den beschlossenen Gesetzen zusammengestellt.
Eine umfangreiche FAQ-Liste hat der DIHK zusammengestellt. Diese enthält jeweils Informationen zur Strom-, Wärme- und Gaspreisbremse und wird laufend aktualisiert.
Am 20. und 21. Dezember informierte inhaltsgleich ein DIHK-Webinar darüber, was mit den Strom- und Gaspreisbremsen auf die Unternehmen zukommt. Einen Mitschnitt der Veranstaltung zu den Energiepreisbremsen, Meldepflichten, beihilferechtlichen Höchstgrenzen der Entlastungssummen und Erlösabschöpfung finden Sie hier.
Ferner hat die Bundesregierung auf der folgenden Übersichtsseite Informationen zu den Energiepreisbremsen zusammengestellt sowie häufig gestellte Fragen jeweils zur Strompreisbremse, Wärme- und Gaspreisbremse sowie zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen verlinkt: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/energiepreisbremsen-2145728

Die Hotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen berät nun auch zum Tool für die Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber

Die durch das BMWK beauftragte Hotline der dena zur Beratung über die Energiepreisbremsen und die Abschöpfung von Zufallsgewinnen ist unter der Telefonnummer 0800-78 88 900 von Montag bis Freitag im Zeitraum von 8:00 bis 20:00 zu erreichen.

Steuerliche Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

DIHK Krisen-Resolution: Was die Wirtschaft jetzt braucht

Angesichts der für die deutsche Wirtschaft dramatischen Energiekrise dringt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) auf eine schnelle Ausweitung des Energieangebots sowie Entlastungen für Unternehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Deutschen Industrie- und Handelskammer.

Wasserstoffbedarfsabfrage zum Ausbau der Wasserstoffwirtschaft in Hessen

Wasserstoff kann ein Schlüssel bei der Erreichung der langfristigen Klimaziele sein und Ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken. Die Landesstelle Wasserstoff führt im Auftrag des Landes Hessens eine Erhebung durch, die die Erzeugungs- und Bedarfskapazitäten abfragt. Bitte beteiligen Sie sich an der Erhebung. Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Veranstaltungen

DIHK-Webinar zu Strom- und Gaspreisbremse (Aufzeichnung)

Am 20. und 21. Dezember informierte inhaltsgleich ein DIHK-Webinar darüber, was mit den Strom- und Gaspreisbremsen auf die Unternehmen zukommt. Einen Mitschnitt der Veranstaltung zu den Energiepreisbremsen, Meldepflichten, beihilferechtlichen Höchstgrenzen der Entlastungssummen und Erlösabschöpfung finden Sie hier.