Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG)

Gesetzliche Anforderungen an Ladenöffnungszeiten


Die Regelungen gemäß Hessischem Ladenöffnungsgesetz (HLöG) sind im Folgenden dargestellt. Den Text dieses Gesetzes finden Sie unter "weitere Informationen".


Ladenöffnung an Werktagen

An Werktagen (Montag bis Samstag) dürfen Verkaufsstellen von 0:00 bis 24:00 Uhr geöffnet sein. Fällt der 24. oder der 31. Dezember auf einen Werktag, müssen die Verkaufsstellen ab 14:00 Uhr geschlossen sein. Am Gründonnerstag müssen die Verkaufsstellen ab 20:00 Uhr geschlossen sein.
Als "Verkaufsstellen" definiert das Hessische Ladenöffnungsgesetz Ladengeschäfte aller Art, insbesondere Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Bahnhöfen und Flughäfen, Ladengeschäfte von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und Hofläden sowie Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden.


Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen

An Sonn- und Feiertagen müssen die Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen sein, mit folgenden Ausnahmen:
  • Gemäß § 6 HLöG dürfen Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen genehmigen.
  • Diese Genehmigung erfolgt gewöhnlich auf Antrag von Gewerbevereinen oder ähnlichen Institutionen.
  • Seitens der Gemeinden kann die Sonn- oder Feiertagsöffnung auf Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden.
  • Die Verkaufsstellenöffnung darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20:00 Uhr enden und sollte außerhalb der Zeit der Hauptgottesdienste liegen.
  • Für die Händler besteht keine Pflicht zur Öffnung an den verkaufsoffenen Sonntagen.
  • Pro Jahr lässt das hessische Ladenöffnungsgesetz höchstens vier verkaufsoffene Sonntage zu. Diese Anzahl gilt je Stadt / Gemeinde und nicht je Stadt- oder Ortsteil.

Unzulässig ist die Genehmigung von Ladenöffnungen an folgenden Sonn- und Feiertagen:
  • alle Adventssonntage
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertage
  • Karfreitag
  • alle Osterfeiertage
  • alle Pfingstfeiertage
  • Fronleichnam
  • Volkstrauertag
  • Totensonntag

Ferner dürfen an Sonn- und Feiertagen öffnen:
  1. Tankstellen in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf. Als "Reisebedarf" definiert das Hessische Ladenöffnungsgesetz insbesondere Presseerzeugnisse, Bücher, Straßenkarten, Stadtpläne, Schreibmaterialien, Bild- und Tonträger aller Art, Reiseandenken, Spielzeug, Bedarf für die Reiseapotheke und Reisetoilette, Tabakwaren, Blumen, Lebens- und Genussmittel sowie ausländische Geldsorten und Zubehörartikel, sofern diese eine Nebenleistung der aufgeführten Waren darstellen.
  2. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und Flughäfen von 0:00 bis 24:00 Uhr für die Abgabe von Reisebedarf.
  3. Auf internationalen Flughäfen wie dem Flughafen Frankfurt darf von 0:00 bis 24:00 Uhr geöffnet werden. Eine Begrenzung des Warensortimentes auf Reisebedarf gibt es nicht.
  4. Kioske für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen.
  5. Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren anbieten, zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren für die Dauer von sechs Stunden. Dies gilt nicht für den 1. Weihnachts-, 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam.
  6. Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang angeboten werden, für die Abgabe von Blumen, für die Dauer von sechs Stunden. Dies gilt nicht für den 1. Weihnachts-, 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam.
  7. Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte für die Dauer von sechs Stunden. Dies gilt nicht für den 1. Weihnachts-, 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam.
  8. Vorher bestimmte Apotheken für den Notdienst zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Medizinprodukten, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln öffnen. Die Landesapothekerkammer Hessen organisiert den Notdienst. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.