AGB's Stand Juni 2021

AGB's für Veranstaltungen der Ausbildungs- und Studienmessen

AGB`s für die Veranstaltungen der Ausbildungs- und Studienmessen
(Stand: Juni 2021)
1. Veranstalter
Veranstalter ist die IHK Lahn-Dill, Am Nebelsberg 1, 35685 Dillenburg.
2. Anmeldung
Die Anmeldung zu einer Veranstaltung der Ausbildungs- und Studienmesse erfolgt mit dem zur Veranstaltung gehörenden Anmeldeportal online unter ihk-lahndill.de
Mit der Anmeldung erklären Sie (als Aussteller) sich einverstanden, den Betrag (in Höhe der m²) zu übernehmen ebenso erklären Sie sich mit dem ausgearbeiteten Hygienekonzept einverstanden.
Eine Anmeldung nach der Anmeldefrist kann nicht berücksichtigt werden, ggf. können Sie auf die Warteliste gesetzt werden.
Mit der Anmeldung erkennt der Anmelder die Geschäftsbedingungen in allen Teilen an.
Durch die Versendung der Anmeldung an den Veranstalter erkennt der Anmelder die gesetzlichen, arbeits-, gewerbe-, Corrona- und feuerwehrrechtlichen Vorschriften sowie die Hausordnung an.
3. Zulassung (Annahme der Anmeldung)
Der Vertrag kommt nach erfolgter schriftlicher online Anmeldung durch schriftliche Auftragsbestätigung des Veranstalters (Zulassung per Mail) zustande. Über Zulassung und Platzeinteilung entscheidet der Veranstalter per Los-Verfahren. Aus der Anmeldung erfolgt kein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung.
Der Veranstalter kann die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Produkt- oder Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss kann nicht gefordert werden.
Das Ausstellungsangebot ergibt sich grundsätzlich aus der Nomenklatur der Anmeldeformulare und dem Titel der Veranstaltung. Ein Angebot, das dem Charakter oder dem Niveau der Veranstaltung widerspricht, kann – auch während der Veranstaltung – ausgeschlossen werden. Ansprüche des Veranstalters gegenüber dem Aussteller bleiben unberührt.
4. Änderungen – Höhere Gewalt
Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden, so kann der Aussteller mit bis zu 1/3 der Standmiete für allgemeine Kostenentschädigung in Anspruch genommen werden. Der Veranstalter kann aus nachweislich zwingenden Gründen eine Veranstaltung absagen, verkürzen oder verlegen. Im Falle der Verlegung kann der Aussteller eine Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen, wenn sich eine Terminüberschneidung für ihn mit einer anderen bereits fest gebuchten Veranstaltung ergibt. Im Falle einer Verkürzung der Veranstaltung ist keine Entlassung aus dem Vertrag möglich. Eine Ermäßigung der Standmiete kann nicht gewährt werden. Schadensersatzansprüche sind für beide Teile in jedem Falle ausgeschlossen.
5. Miete, Bestellungen
Die Preise für Standmiete inkl. Nebenkosten sind dem Anmeldeformular zu entnehmen.
Die enthaltenen Mietpreise verstehen sich für die gesamte Dauer der Ausstellung.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Mietgegenstände (Systemstände und Möbel) dürfen nicht benagelt, gestrichen oder sonst wie beschädigt werden.
Leihmöbel sind am Abend des letzten Veranstaltungstages abzuräumen und zu übergeben. Für im oder auf dem Mietmobiliar liegengelassene Gegenstände des Ausstellers wird keine Haftung übernommen.
Der Mieter haftet für Schäden und Verluste von der Anlieferung bis zur Rückgabe, auch wenn er den Stand schon verlassen hat. Fehlendes oder beschädigtes Mietgut wird zum Wiederbeschaffungspreis berechnet.
6. Standvermietung
Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter in festen, bestehenden Hallen und gegebenenfalls in zusätzlich zu errichtenden Zelthallen nach Gesichtspunkten, die das Konzept der Veranstaltung erfordert. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, die endgültige Platzierung obliegt dem Veranstalter durch das Los-Verfahren.
Der Aussteller erhält rechtzeitig vor der Veranstaltung einen Lageplan und die Standnummer. Beanstandungen müssen innerhalb der genannten Fristen schriftlich (oder per Mail) erfolgen. Nach Ablauf der genannten Fristen sind Reklamationen nicht mehr möglich. Die Lage des Standes oder Änderungen gelten als anerkannt.
Die Verlegung eines Standes erfolgt nur aus zwingenden Gründen. Der betroffene Aussteller kann aus diesem Grund nicht vom Vertrag zurücktreten.
Der Veranstalter ist berechtigt, Änderungen in der Anordnung des Ausstellungsgeländes, der Ein- und Ausgänge vorzunehmen. Ansprüche durch den Aussteller bestehen nicht.
7. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen
Aussteller erhalten in der Regel nach erfolgter Veranstaltung eine Rechnung. Rechnungen können auch in elektronischer Form zugestellt werden. Es ist entsprechend dem vermerkten Datum (Einen Monat nach Rechnungsdatum) die Zahlung zu übernehmen. Die Angabe der korrekten Rechnungsanschrift obliegt dem Aussteller. Für jede Mahnung wird eine Kostenpauschale von € 7,50 berechnet. Bei Zahlungsverzug werden offene Forderungen mit den entsprechenden Verzugszinsen, geregelt durch §288 BGB, verzinst.
8. Vertragsauflösung
1. Die schriftliche (per Mail) Vertragsbestätigung (Zulassung) nach erfolgter schriftlicher Anmeldung (per Mail) ist bindend (Vertragserfüllung). Der Aussteller kann nicht einseitig vom Vertrag zurücktreten. Kommt keine einvernehmliche Vertragsauflösung zustande und der Aussteller kommt seiner Standbesetzungspflicht nicht nach, so ist er neben der Vertragserfüllung auch zur Kostenerstattung für Zusatzaufwendungen (z. B. Strom-Verlegung) verpflichtet.
2. Leistet der Aussteller nach Ziff. 8 fällige Zahlungen trotz Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen ganz oder teilweise nicht, kann der Veranstalter in diesem Fall von dem Aussteller Schadensersatz in Höhe von 100 % der Standmiete verlangen, sofern nicht der Veranstalter einen höheren oder der Aussteller einen niedrigeren Schaden nachweisen kann. Nach dem Rücktritt von dem Vertrag ist der Veranstalter zur Nachvermietung der zuvor von dem Aussteller gemieteten Fläche berechtigt. Erfolgt eine solche, so sind von dem Aussteller keine Kosten zu tragen.
3. Bei Vertragsänderungen mit Stornierung von Flächen, ist der Veranstalter berechtigt, vom Anmelder Schadensersatz zu verlangen in Höhe von 50 % des Vertragswertes bei Rücktritt bis 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, 100 % des Vertragswertes bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung und 200 % des Vertragswertes bei Aufhebung nach diesem Zeitpunkt.
9. Gestaltung des Standes
Als Standfläche sind ausschließlich 6 m² anmietbar.
Die im Bestellformular angegebenen Quadratmeterpreise für die einzelnen Standarten verstehen sich als Preise ohne Trennwände und Ausstattung.
Die Aufbauhöhe für eigene Standsysteme ist auf max. 3 m festgesetzt.
10. Installationen, Heizung
Die allgemeine Beleuchtung und Beheizung geht zu Lasten des Veranstalters.
Sämtliche Installationen auf der Veranstaltung wie Strom, Wasser, Abwasser, Datenleitungen dürfen nur vom Veranstalter bzw. durch ihn zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Anschlüsse und Geräte, die den sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht genügen oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Für Schäden, die durch selbst ausgeführte Installationen entstehen, haftet der Aussteller.
Für Schwankungen oder Unterbrechungen der Versorgung mit Strom, Wasser, Gas oder Druckluft haftet der Veranstalter nicht.
11. Aufbau
Vor Aufbau muss sich der Aussteller bei der Messeleitung anmelden.
Der Aufbau der Stände ist nur innerhalb der dafür angegebenen Zeiten. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Aufbau der Aussteller zur staffeln. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb dieser Zeit fertig zu stellen.
Reist ein Aussteller nicht an, bleiben alle Forderungen aus Vertragserfüllung an ihn bestehen. Der Veranstalter behält sich vor, den durch die kurzfristige Umplanung und den entstandenen Mehraufwand die doppelte (200 %) Standmiete einzufordern.
12. Betrieb des Standes
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung besetzt zu halten.
Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Geschäftsbedingungen oder den üblichen Umgang mit Besuchern und Ausstellern berechtigen den Veranstalter zur Schließung und Räumung des Standes. Ansprüche gegen den Veranstalter sind in diesem Falle ausgeschlossen.
Maßnahmen, die eine Wettbewerbsverzerrung oder Störung der Allgemeinheit mit sich bringen können (z. B. das Betreiben von Licht- und Tonanlagen, geplante Aktionen, Emissionen usw.), bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Veranstalter. Aussteller, die emissionsverursachende Anlagen und Geräte betreiben, sind verpflichtet, geprüfte und zugelassene Abluft- und Absaugtechnik auf eigene Kosten zu installieren. Der Aussteller ist für die Einhaltung aller mit der Veranstaltung und dem Betrieb des Standes verbundenen gesetzlichen Bestimmungen, erteilten Auflagen, GEMA- und ggf. anderen Anmeldungen verantwortlich und stellt den Veranstalter ausdrücklich von allen Verpflichtungen frei.
Falls nicht anders ausgewiesen gilt in allen Veranstaltungsräumen und am Messestand ein grundsätzliches Rauchverbot.
Die allgemeine Reinigung des Geländes obliegt dem Veranstalter. Die Reinigung des Standes erfolgt durch den Aussteller, es sei denn, er hat ausdrücklich die Dienstleistung der Standreinigung bestellt. Der Aussteller muss Müll vermeiden und unvermeidlichen Abfall trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.
13. Abbau
Der Abbau des Standes darf erst mit Ende der Veranstaltung und innerhalb der angegebenen Abbauzeiten erfolgen Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Aussteller für auftretende Verluste und Beschädigungen.
150 % der Kosten für die Standmiete, mindestens aber 50 % der Standmiete werden als Vertragsstrafe erhoben, wenn der Aussteller seinen Stand vor Beendigung der Ausstellung verlässt oder abbaut.
Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassenes Ausstellungsgut auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Beschädigungen des Bodens oder der Wände sind einwandfrei zu beheben, ansonsten werden diese Arbeiten durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers durchgeführt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Für nach Ablauf der Abbauzeit nicht entfernte Stände oder Gegenstände gilt, dass der Veranstalter diese auf Kosten des Ausstellers entfernt und einlagert, ohne für Verlust oder Beschädigung zu haften.
14. Haftung, Versicherung, Bewachung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für irgendwelche während der Veranstaltung, der Auf- und Abbauzeiten oder des An- und Abtransports aufgetretenen Schäden, Verluste usw.
Es wird jedem Teilnehmer dringend empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
15. Messeflyer sowie Internetpräsenz auf dem Portal ausbildung-lahndill.de
Mit Einsendung der Anmeldung entsteht für den Aussteller die Pflicht zum Eintrag in den Messeflyer der Veranstaltung. Der Eintrag in der offiziellen Messeveröffentlichung, z. B. Internet oder/und elektronischen Messeinformationssystemen ist in der Service-Pauschale enthalten.
Schadensersatzansprüche auf Grund nicht veröffentlichter oder fehlerhafter Einschaltungen können in keinem Fall gestellt werden.
16. Fotografieren, Filmen
Der Veranstalter ist berechtigt, Zeichnungen oder Aufnahmen von Ausstellungsständen anzufertigen und zur Veröffentlichung zu verwenden. Der Aussteller verzichtet auf alle Ansprüche aus dem Urheberrecht.
17. Absprachen
Mündliche Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.
18. Verwirkung
Verwirkt sind Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht innerhalb von 2 Wochen nach Veranstaltungsende schriftlich geltend gemacht werden.
19. Gerichtsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist der Geschäftssitz des Veranstalters.