Aus- und Weiterbildung
Regelung der Berufsschulzeiten
Gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Diese Freistellungspflicht gilt auch für Prüfungen und Schulveranstaltungen, die nicht eigentlich Unterricht sind, so z. B. Schulausflüge oder Betriebsbesichtigungen mit der Schule. Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen (§ 19 Abs. 1 Nr.1 BBiG).
Schulpflichtig sind im übrigen Jugendliche und Erwachsene Auszubildende, die ihre Ausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen, für die gesamte Ausbildungszeit. Auszubildende, die bei Beginn der Ausbildung 21 Jahre oder älter sind, sind berufsschulberechtigt. Nimmt der Auszubildende am Berufsschulunterricht teil, gilt auch in vollem Umfang die genannte Freistellungspflicht. Grundsätzlich empfiehlt die Industrie- und Handelskammer auch bei nicht mehr berufsschulpflichtigen Auszubildenden, nicht auf den regelmäßigen Besuch der Berufsschule zu verzichten.
Beschäftigungsverbote und Anrechnungsbestimmungen für Jugendliche
Vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht ist die Beschäftigung verboten (§ 9, Abs. 1, Nr.1 JArbbSchG). (Diese Bestimmung gilt im übrigen auch für berufsschulpflichtige Erwachsene.)
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (sechs und mehr Unterrichtsstunden) darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen. Dieser Unterrichtstag ist mit acht Zeitstunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 8, Abs. 1 JArbSchG) und nicht auf die kürzere tarifliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit anzurechnen, wenn es an einer eigenen tariflichen Anrechnungsregelung fehlt. Gibt es zwei Unterrichtstage in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, so kann der Ausbildungsbetrieb bestimmen, an welchem der beiden Tage der Auszubildende in den Betrieb zurückkommen muss. An diesem Tag sind dann die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen auf die tägliche Höchstarbeitszeit anzurechnen.
Ein Beschäftigungsverbot besteht auch in Wochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden. Diese Unterrichtswochen entsprechen einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (§ 9, Abs. 1, Nr. 3 und Abs. 2, Nr. 2 JArbSchG). Zulässig sind nur zusätzliche betriebliche Ausbildungsmaßnahmen bis zu zwei Stunden wöchentlich (§ 9, Abs. 1, Nr. 3 JArbSchG).
Gesetzliche Höchstarbeitszeit für Jugendliche
Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).
Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).
Unzumutbarkeit
Als unzumutbar ist die Rückkehr in den Betrieb nach der Berufsschule dann zu betrachten, wenn die im Rahmen der betriebsüblichen bzw. gesetzlich höchstens zugelassenen Restausbildungszeit in keinem Verhältnis zu der dafür aufzuwendenden Wegezeit steht und für eine sinnvolle Ausbildung zu kurz wäre. Als Untergrenze der betrieblichen Restausbildungszeit ist ein Zeitraum von ca. zwei Stunden durchaus noch vertretbar. Das Verhältnis von Fahrzeit zu Restausbildungszeit sollte nicht wesentlich anders als 1:2 sein.
Blockunterricht
Hier gibt es keine besonderen Anrechnungsmodalitäten, grundsätzlich ist also eine Beschäftigung Erwachsener Auszubildender auch in Wochen mit Blockunterricht möglich, insbesondere, wenn die unten genannten Möglichkeiten der ArbZG ausgeschöpft werden. Eine exakte Berechnung ist aber für jeden einzelnen Tag/jede einzelne Woche notwendig. In der Praxis wird dies dann häufig dazu führen, dass unter der notwendigen Beachtung aller genannten Vorschriften die noch möglichen Einsatzzeiten im Betrieb stark eingeschränkt sind.