Existenzgründung und Unternehmensförderung
Handel mit Wirbeltieren
Laut § 11 Tierschutzgesetz ist erlaubnispflichtig
- wer Wirbeltiere für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung hält
- in Zoos, Tierparks u. ä. zur Schaustellung Tiere hält
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet und entsprechende Einrichtungen dafür unterhält
- gewerbemäßig Wirbeltiere (außer landwirtschaftlichen Nutztieren) züchtet oder hält
- gewerbemäßig mit Wirbeltieren handelt
- Tierbörsen (egal ob Tausch oder Verkauf von Tieren durch Dritte) durchführt
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft
- gewerbemäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält.
Zuständig ist das entsprechende Veterinäramt beim Landratsamt (ausschlaggebend ist der Geschäftssitz, nicht der Wohnort), bei dem Sie auch nähere Informationen erhalten.
Um die entsprechende Erlaubnis zu erhalten, muss der Antragsteller
- geeignete Räumlichkeiten
- Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
- entsprechende Sachkunde für die betreffenden Tierarten vorweisen.
Die Gebühr für den Erteilung der Erlaubnis liegt je nach Aufwand zwischen 15 und 250 Euro.