Existenzgründung und Unternehmensförderung

An- und Verkauf von Gebrauchtwaren

Abweichend von dem Grundsatz der Gewerbefreiheit unterliegen bestimmte Tätigkeiten dem überwachungspflichtigem Gewerbe. Dazu zählt der An- und Verkauf durch Betriebe, die auf den Handel mit folgenden Gebrauchtwaren spezialisiert sind:
  • Hochwertige Konsumgüter, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optische Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung
  • Kraftfahrzeuge und Fahrräder
  • Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen
  • Edelsteine, Perlen, Schmuck
  • Altmetalle
Eine Erlaubnis ist hier nicht erforderlich. Die für die Gewerbeanzeige zuständige Behörde ist aber nach § 38 GewO verpflichtet, sofern eine der o. g. Tätigkeiten als Gewerbe angemeldet werden, die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.
Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Gewerbeanzeige direkt beigefügt werden. Im Einzelfall kann die Behörde neben den aufgeführten Dokumenten weitere Unterlagen anfordern, vgl. § 38 GewO.