Mehrwegpflicht für Gastronomie
Mehrwegpflicht für To-go Verpackungen in der Gastro
Gastronomische Betriebe müssen für Getränke und Essen zum Mitnehmen seit 1. Januar 2023 ein Angebot für Mehrwegverpackungen anbieten können. Das sieht die Änderung des Verpackungsgesetzes vor. Ziel ist es: Umwelt und Klima zu schonen!
Verpflichtende Mehrwegangebote
Anbieterinnen und Anbieter von Speisen und Getränken zum Mitnehmen (sog. Letztvertreiber) sind mit dem neuen Verpackungsgesetz (§33, §34 VerpackG2) seit 1. Januar 2023 verpflichtet, zusätzlich eine Verpackung anzubieten, die mehrfach genutzt werden kann (Mehrwegverpackung).
Für größere gastronomische Betriebe gilt:
Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten und mit einer Verkaufsfläche größer als 80 Quadratmetern sind mit der neuen Regelung verpflichtet, Mehrwegverpackungen anzubieten.
Für kleine Betriebe bestehen Ausnahmen:
Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 Quadratmetern (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und weniger als fünf Beschäftigten müssen es zumindest ermöglichen, mitgebrachte Gefäße der Kundschaft zu befüllen.
Hilfreiche Merkblätter und Informationen
Das Infoblatt zur Verpackungsnovelle „Essen in Mehrweg“ gibt einen sehr guten Überblick für gastronomische Betriebe. Es bietet nicht nur eine gute Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, sondern beinhaltet auch praktische Tipps für die Umsetzung und ist in mehreren Sprachen downzuloaden.Die Kampagne „Essen in Mehrweg“‘ ist eine gemeinsame Umsetzung von LIFE Bildung Umwelt Chancengleichheit e. V., Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) e. V. und ECOLOG – Institut für sozial-ökologische Forschung und Bildung GmbH. Ein FAQ zum Thema Mehrweg finden Sie ebenfalls auf der Kampagnenseite.Das DIHK-Merkblatt bietet umfassende und verständliche Erläuterungen zur Umsetzung der neuen Vorschriften.
Registrierungspflicht für Serviceverpackungen
Seit 1. Juli 2022 besteht eine Registrierungspflicht für Serviceverpackungen von Letztvertreibern. Wichtig wissen: Letztvertreiber von Serviceverpackungen sind Anbieterinnen und Anbieter von Speisen und Getränken zum Mitnehmen also z. B. Imbisse und gastronomische Betriebe.
Achtung: Letztvertreiber von Serviceverpackungen
Bisher konnten die Letztvertreiber von einem Vorvertreiber oder Hersteller der Serviceverpackung die Systembeteiligung verlangen und alle Pflichten, wie beispielsweise die Registrierungspflicht wurden vom Vorvertreiber übernommen.
Seit 3. Juli 2022 müssen sich auch die Letztvertreiber bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG)
Informationen finden Sie auch in unserem IHK-Artikel „Informationen zum neuen Verpackungsgesetz“
Bisher konnten die Letztvertreiber von einem Vorvertreiber oder Hersteller der Serviceverpackung die Systembeteiligung verlangen und alle Pflichten, wie beispielsweise die Registrierungspflicht wurden vom Vorvertreiber übernommen.
Seit 3. Juli 2022 müssen sich auch die Letztvertreiber bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG)
Informationen finden Sie auch in unserem IHK-Artikel „Informationen zum neuen Verpackungsgesetz“
Einwegkunststoffe sind verboten oder kennzeichnungspflichtig
Wegwerfprodukte wie Einwegbesteck, Trinkhalme oder Plastikteller sind seit 3. Juli 2021 in Deutschland verboten – dies gilt auch für Styroporbehältnisse für den To-go Bedarf. Wer gegen die neuen Vorschriften verstößt, riskiert Bußgelder.
Mit dem Inkrafttreten der Einwegkunststoffverbots- und der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung setzt Deutschland die EU-Einwegkunststoffrichtlinie von 2019 in nationales Recht um. Damit sind seit Sommer 2021 bestimmte Produkte wie Einweggeschirr verboten und andere Erzeugnisse aus Einwegkunststoff wie etwa Becher für Coffee to go müssen gesondert gekennzeichnet werden.
Gastronomiebetriebe, Lieferservice oder Cateringunternehmen etc. dürfen ihre Lager- und Restbestände aufbrauchen! Die Bestandsregel soll eine sinnlose Vernichtung von gebrauchstauglicher Ware und der dadurch erst recht unnötigen Müllentstehung entgegenwirken.
Das Merkblatt vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) erläutert die neuen Bestimmungen und benennt die betroffenen Produkte.
Der IHK-Artikel zur Einwegkunststoffverbotsverordnung liefert ebenfalls weitere Informationen zum Thema.
Die neue Verordnung richtet sich in erster Linie an die herstellenden Unternehmen und verbietet das Inverkehrbringen der genannten Produkte. Das Verbot betrifft auch den Import aus Nicht-EU-Staaten. Somit ist sichergestellt, dass die verbotenen Produkte der Umwelt zuliebe in Zukunft aus dem Handel und der Gastronomie verschwinden werden.