Brancheninformationen

Glücksspielneuregulierungs-staatsvertrag

Am 1. Juli 2021 trat der Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag (GlüStV 2021) in Kraft (§ 35 GlüStV 2021). Damit wurde auch ein Spielersperrsystem eingeführt. Dies ist für Betreiber von Lokalen, Hotels, Gaststätten mit Glücksspielautomaten von Bedeutung.
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021, der am 1. Juli 2021 in Kraft tritt, sieht zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein zentrales, spielform-übergreifendes Sperrsystem vor. In der Regel betrifft dies die Aufstellung von Geldspielgeräten. Daraus folgt, dass sich jeder Aufstellplatz – also sowohl eine gewerbliche Spielhalle, als auch eine Gaststätte – an das bundesweit geltende Spielersperrsystem anzuschließen hat.
Wer demnach nach dem 1. Juli 2021 seinen Betrieb nicht an das Spielersperrsystem angemeldet hat, darf grundsätzlich keine Geldspielgeräte betreiben. Es wird davon ausgegangen, dass der Spielgeräteaufsteller die erstmalige Registrierung durchführen muss. Unklar ist, ob es aufgrund der Pandemie eine Fristverlängerung oder Übergangsfrist geben wird. Davon ist zunächst aber eher nicht auszugehen. Erforderlich sind in jedem Fall eine stabile Internetverbindung im Lokal und ein EDV-Anschluss an das Sperrsystem.
Das bedeutet, dass ein Gastwirt, wenn er Spielautomaten aufgestellt hat, jeden Spieler prüfen muss, durch Ausweiskontrolle zu identifizieren hat und mit der Sperrdatei abzugleichen hat. Wer zentraler Ansprechpartner für das Sperrsystem ist, ergibt sich durch Landesrecht. Ggf. kann dies etwa das Regierungspräsidium sein.
Den betroffenen Gastronomen wird empfohlen, sich mit ihrem Automatenaufsteller in Verbindung zu setzen.
Sperren
Es sind sowohl Selbst- als auch Fremdsperren möglich:
Selbstsperre: Gesperrt werden müssen Personen, die dies beim Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen oder der zuständigen Behörde beantragen (Selbstsperre – § 8a Abs.1 Alt.1 GlüStV 2021).
Fremdsperre: Daneben müssen durch die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, bzw. durch die zuständige Behörde solche Personen gesperrt werden, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund der Meldungen Dritter (z.B. Familie) wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen ( § 8a Abs.1 Alt.2 GlüStV 2021). Im Fall der Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu dokumentieren (§ 8a Abs.3 GlüStV 2021). Unklar ist, wie mit einer gegenteiligen Stellungnahme des Spielers umzugehen ist. Daneben sind durch den Unternehmer auch die entsprechenden anfallenden Unterlagen aufzubewahren (§ 8a Abs.7 GlüStV 2021).
Dauer
Die Sperrdauer beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch 3 Monate nicht unterschreiten darf (§ 8a Abs.6 GlüStV 2021). Praktisch ist das Jahr insbesondere bei unbefristeten Sperranträgen und einer Fremdsperre wichtig.
Aufhebung der Sperre
Die Aufhebung der Sperre erfolgt auf Antrag der gesperrten Person. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Behörde hebt auch die Sperre auf (§ 8b Abs.1-3 GlüStV 2021). Positiv ist hier zu bemerken, dass der Veranstalter und der Vermittler mit dem haftungsträchtigen Konstrukt der Entsperrung nicht befasst sind.
Zuwiderhandlung
Es werden eine ganze Reihe von Ordnungswidrigkeiten zur Spielersperre definiert, die alle die Veranstalter und Vermittler treffen (§ 28 a Abs. 1, Nr. 29-36 GlüStV 2021). Erfasst werden fast alle Verpflichtungen rund um die Spielersperre. Problematisch könnte dies insbesondere in der Gastronomieaufstellung werden. Eine Strafbarkeit ergibt sich vorliegend aus Verstößen gegen die Verpflichtungen der Spielersperre nicht. Allerdings reicht der Bußgeldrahmen bis 500.000 Euro und es besteht die Möglichkeit der Einziehung des Erlangten (§ 28a Abs. 2 und 3 GlüStV 2021).
Im Verhältnis zum gesperrten Spieler, der trotz eingetragener Spielersperre spielt und danach Regressforderungen stellt, ist die Rechtslage nicht unumstritten. Es liegt jedenfalls absolut im Interesse des Unternehmers, einen Abgleich mit der Sperrdatei insbesondere auch organisatorisch sicherzustellen, um eine mögliche Haftung von vornherein auszuschließen.
Eingehende Informationen – auch zum Download – sind auf der Website der Deutschen Automatenwirtschaft zu finden: