Verkehr und Logistik
Informationen zum Werkverkehr
I. Voraussetzungen des Werkverkehrs
Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
- Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
- die oben stehenden Voraussetzungen Nummer zwei bis vier vorliegen und
- ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreitet.
Werkverkehr darf erlaubnis- und versicherungsfrei durchgeführt werden.
II. Werkverkehrsdatei
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt.
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt.
Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen beim BAG anzumelden.
Bei der Anmeldung, die formlos - somit auch telefonisch - erfolgen kann, sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
- Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens,
- Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes,
- Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,
- Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sowie
- Anschriften der Niederlassungen.
Die Meldepflicht gilt entsprechend bei Änderung der genannten Daten bzw. bei Beendigung des Werkverkehrs.
In Baden-Württemberg ist die Außenstelle des BAG für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig:
BAG
Postfach 10 07 43
70006 Stuttgart
Tel. 0711 61555-70
Fax 0711 61555-88
Postfach 10 07 43
70006 Stuttgart
Tel. 0711 61555-70
Fax 0711 61555-88