Familie und Beruf

Leitfaden zum Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz erweitert den persönlichen Anwendungsbereich und schützt künftig mehr Frauen.
Die wesentlichen Neuregelungen traten zum 01.01.2018 in Kraft.
Geschützter Personenkreis
Das Gesetz gilt in Zukunft u.a. auch für folgende Personen:
  • Sozialversicherungspflichtige Fremdgeschäftsführerinnen,
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige, Frauen in betrieblicher Berufsbildung sowie Praktikantinnen im Sinne von § 26
  • Berufsbildungsgesetz,
  • Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt), z.B. auch während eines verpflichtend vorgegebenen Praktikums,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind.
Verlängerte Mutterschutzfristen, Kündigungsverbot
Neu eingeführt wurde bereits zum 30.05.2017 eine verlängerte Mutterschutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt eines behinderten Kindes, soweit die Behinderung vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt festgestellt wird und eine Verlängerung der Schutzfrist beim Arbeitgeber beantragt wird. Darüber hinaus gilt ebenfalls seit diesem Datum ein neues Kündigungsverbot für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben; bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt darf ihnen nicht gekündigt werden.
Neuregelung des Beschäftigungsverbots
Ab dem 1. Januar 2018 kommt es außerdem zu einer Neuregelung beim Beschäftigungsverbot. Danach sind zukünftig solche Tätigkeiten verboten, die mit einer „unverantwortbaren Gefährdung“ für Mutter und/oder Kind einhergehen.
Hinsichtlich einer genauen Festlegung des Gefährdungsbegriffs ist geplant, dass die Bundesregierung Hinweise zum Vollzug des Gesetzes erarbeitet, die Arbeitgebern wie Vollzugsbehörden die Umsetzung erleichtern soll. Außerdem werden im Gesetz Fälle genannt, in denen „insbesondere“ eine unverantwortbare Gefährdung vorliegen soll, wie z.B. beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen und hoher körperlicher Beanspruchung, wie z.B. bei schwerem Heben.
Werden unverantwortbare Gefährdungen festgestellt, hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach einer gesetzlich festgelegten Rangfolge zu treffen: Zunächst soll versucht werden, die Arbeitsbedingungen umzugestalten. Können dadurch unverantwortbare Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden oder sind Umgestaltungen wegen unverhältnismäßigen Aufwands nicht zumutbar, muss der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einsetzen, soweit er einen solchen zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der Frau zumutbar ist. Erst wenn auch durch diese beiden Maßnahmen eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, darf der Arbeitgeber die Frau nicht weiterbeschäftigen.
Arbeitszeiten schwangerer Frauen
An Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr war eine Beschäftigung schwangerer Arbeitnehmerinnen bislang grundsätzlich verboten. In Zukunft können diese auf Antrag des Arbeitgebers bis 22.00 Uhr unter folgenden Voraussetzungen beschäftigt werden:
  • Die Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklärt haben (diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden,
  • ein Arzt bestätigt, dass nichts gegen die Beschäftigung bis 22.00 Uhr spricht,
  • eine unverantwortbare Gefährdung durch sog. Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
Während der Überprüfung des entsprechenden Antrags darf die Schwangere bis 22.00 Uhr beschäftigt werden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn die Behörde ihn nicht innerhalb von sechs Wochen ablehnt.
Unter bestimmten Voraussetzungen, auch hier sind u.a. eine Einwilligung der Arbeitnehmerin sowie ein Ausschluss einer unverantwortbaren Gefährdung erforderlich, ist auch Arbeit an Sonntagen ab Beginn des Jahres 2018 zulässig.
Die Erstellung und Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Hochrhein-Bodensee für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.