Länderschwerpunkt Schweiz
Abgrenzung einer melde-pflichtigen von einer nicht meldepflichtigen Dienst-leistungserbringung
Neue Präzisierung bei der Abgrenzung einer meldepflichtigen von einer nicht meldepflichtigen Dienstleistungserbringung in der Schweiz.
Wer ist betroffen?
Selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer aus den EU-27/EFTA-Staaten sowie Unternehmen mit Sitz in den EU-27/EFTA-Staaten können während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig sein. Für sie besteht lediglich eine Meldepflicht (sogenanntes Meldeverfahren).
Meldepflichtig sind alle Tätigkeiten in der Schweiz, bei denen in der Schweiz eine meldepflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Damit stellt sich regelmässig die Frage, wann in der Praxis eine meldepflichtige Erwerbstätigkeit – zum Beispiel bei Aufmassarbeiten, Kundenmeetings oder Kundenakquise – vorliegt.
Was ist neu?
Diese Abgrenzung, wann eine Tätigkeit meldepflichtig bzw. nicht meldepflichtig ist, wurde nun neu präzisiert. Sie lässt anhand einiger Beispiele wie folgt darstellen:
Beispiele für nicht meldepflichtige Erwerbstätigkeiten
• Theoretische und technische Kurse (ohne Einbezug in Arbeitsprozess / produktive Tätigkeit) – zum Beipspiel konzerninternes Verkaufstraining
• Repräsentative Einsätze von Kadermitgliedern
• Kundenmeetings in Form von Vertragsverhandlung und Vertragsunterzeichnung
• Kundenmeetings in Form von unverbindlichem Kundentreffen zur Pflege der Geschäftsbeziehung
• Konzern- bzw. unternehmensinterne Meetings in Form von Strategiesitzung, Kick-off Meetings, Koordinierung von Aktivitäten oder zum Informationsaustausch
• Reine Warenlieferung
• Teilnahme an Konferenz oder Workshop ohne selber Präsentation zu halten
• Theoretische und technische Kurse (ohne Einbezug in Arbeitsprozess / produktive Tätigkeit) – zum Beipspiel konzerninternes Verkaufstraining
• Repräsentative Einsätze von Kadermitgliedern
• Kundenmeetings in Form von Vertragsverhandlung und Vertragsunterzeichnung
• Kundenmeetings in Form von unverbindlichem Kundentreffen zur Pflege der Geschäftsbeziehung
• Konzern- bzw. unternehmensinterne Meetings in Form von Strategiesitzung, Kick-off Meetings, Koordinierung von Aktivitäten oder zum Informationsaustausch
• Reine Warenlieferung
• Teilnahme an Konferenz oder Workshop ohne selber Präsentation zu halten
Beispiele für meldepflichtige Erwerbstätigkeiten
• Kundenmeetings in Form von Beratungsgesprächen
• Kundengespräche zum weiteren Vorgehen oder zur Planung von Projekten
• Abnahme von Arbeiten
• Vorarbeiten vor Vertragsschluss – zum Beispiel Massarbeiten, um eine Offerte erstellen zu können (Auftrag ist noch nicht sicher)
• Massarbeiten nach Vertragsschluss
• Konzern- bzw. unternehmensinterne Treffen und Besprechungen zu Projekten
• Kundenakquisition
• Projekteinsätze
• Reparatur-, Wartungs- oder Garantiearbeiten
• Aufbau, Montage, Installationen und Endkontrollen
• Trainings on the job
• Einarbeitung und Ausbildung mit einer Integration in den Arbeitsprozess, produktionsbezogen
• Praktika, Traineeaufenthalte
• Redner bei Konferenz, Wissenstransfer als Trainer
• Seelsorgerische und künstlerische Tätigkeiten
• Kundenmeetings in Form von Beratungsgesprächen
• Kundengespräche zum weiteren Vorgehen oder zur Planung von Projekten
• Abnahme von Arbeiten
• Vorarbeiten vor Vertragsschluss – zum Beispiel Massarbeiten, um eine Offerte erstellen zu können (Auftrag ist noch nicht sicher)
• Massarbeiten nach Vertragsschluss
• Konzern- bzw. unternehmensinterne Treffen und Besprechungen zu Projekten
• Kundenakquisition
• Projekteinsätze
• Reparatur-, Wartungs- oder Garantiearbeiten
• Aufbau, Montage, Installationen und Endkontrollen
• Trainings on the job
• Einarbeitung und Ausbildung mit einer Integration in den Arbeitsprozess, produktionsbezogen
• Praktika, Traineeaufenthalte
• Redner bei Konferenz, Wissenstransfer als Trainer
• Seelsorgerische und künstlerische Tätigkeiten
Was müssen Dienstleistungserbringer nun tun?
Grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern wird dringend empfohlen, ihre Tätigkeiten in der Schweiz dahingehend zu überprüfen, ob für diese eine Meldepflicht besteht. Je nach Ergebnis müssen zum Beispiel die Arbeitsprozesse an die Vorlaufsfrist von acht Tagen, mit der eine Meldung abgegeben werden muss, angepasst werden. Des Weiteren muss beachtet werden, dass meldepflichtige Vorgänge das 90 Tage Kontingent belasten. Schliesslich ist an die Einhaltung der Schweizer Lohn- und Arbeitsbestimmungen, insbesondere der Schweizer Mindestlohnbestimmungen, zu denken.