Länderschwerpunkt Schweiz

Neuer Schweizer Tarifvertrag GAV Schreinergewerbe

Bei Dienstleistungen in der Schweiz müssen deutsche Arbeitgeber die sogenannten flankierenden Maßnahmen, vor allem die Einhaltung der minimalen schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, beachten. Die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen finden sich vornehmlich in allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (in Deutschland heißen die Gesamtarbeitsverträge Tarifverträge) und betreffen in der Praxis im Wesentlichen den Mindestlohn und die Arbeitszeitvorschriften.
Ab dem 01.01.2023 ist der Schweizer Tariflohn "GAV Schreinergewerbe"  wieder allgemein verbindlich erklärt.

In welchen Kantonen greift der GAV Schreinergewerbe?

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin.

Welche Tätigkeiten fallen unter den GAV Schreinergewerbe?

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen), die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren. Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die schreinergewerbliche Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien und Antikschreinereien.

Wie finde ich als deutsches Unternehmen heraus welcher Schweizer Stundenlohn einzuhalten ist?

Folglich sind für deutsche Unternehmen, unter anderem deutsche Messebauer, folgende Schritte zu unternehmen:
1.Schritt : Prüfen Sie ob  für Ihre Tätigkeiten  in der Schweiz, z.B. beim Bau eines Messestandes, ein GAV (Schweizer Tariflohn) existiert und angewendet werden muss. Auf folgender Webseite finden Sie die Auflistung der in der Schweiz existierenden GAV: www.entsendung.admin.ch
Sie können hier pro Schweizer Einsatzort prüfen ob dort ein GAV existiert und den GAV Geltungsbereich überprüfen.

2. Schritt: Falls für Ihre Tätigkeit ein Schweizer GAV greift so können Sie über die Webseite www.entsendung.admin.ch den Wortlaut des GAV anzeigen lassen und ebenfalls die Höhe des Schweizer Tariflohns pro Mitarbeiter berechnen.
Detailinformationen zum GAV Schreinergewerbe und Erläuterung der Berechnung des zu beachtenden Schweizer Tariflohns für die jeweiligen entsandten Mitarbeiter in Abhängigkeit von Alter, Berufserfahrung und Qualifikation finden Sie hier auf der Webseite der ZPK Schreinereigewerbe: https://www.zpk-schreinergewerbe.ch/

3.Schritt : Fällt ihre Tätigkeit unter keinen Schweizer GAV, dann können Sie über den SECO-Lohnrechner hier herausfinden, welche ortsüblichen Mindestlöhne am jeweiligen Einsatzort einzuhalten sind. 
Die Kontaktdaten der kantonalen Behörden bei Fragen zur Ermittlung der geltenden ortsüblichen kantonalen Löhne finden Sie unter folgendem Link.

Weitere Details zu den beachtenden Schweizer Vorschriften und Dokumentationspflichten bei Arbeitseinsätzen in der Schweiz finden Sie hier in unserem Informationsartikel 

Einen guten Überblick über die Schweizer Dokumentationspflichtet finden Sie hier: Arbeiten in der Schweiz- Dienstleistungserbringung in der Schweiz
Zudem muss die Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmenden erfasst werden. Hier (XLS-Datei · 25 KB) finden Sie dazu eine Vorlage.
Die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer wird in der Schweiz kontrolliert.
Folgende Dokumente müssen von Selbstständigen vorgewiesen werden:
  • Kopie der Meldung gemäß Art. 6 EntsG, des Meldeformulars der Messe oder der erteilten Bewilligung
  • Für Selbstständige Staatsangehörige der EU: A1-Bescheinigung (Bescheinigung nach der Verordnung EG 987/2009)
    Drittstaaten: Bestätigung Ihres Landes/Ihrer Sozialversicherung, dass Sie als selbständig Erwerbstätiger anerkannt sind.
  • Vertrag (oder schriftliche Bestätigung des Auftraggebers/Bestellers)
Bei Verstößen können Bussen bis zu CHF 30.000,-- oder eine Dienstleistungssperre von einem bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Ferner können von der Paritätischen Kommission Konventionalstrafen ausgesprochen sowie Kontrollgebühren auferlegt werden.