Recht und Steuern
Informationen für die Kandidaten
- Wie können Sie Mitglied der Vollversammlung werden?
- Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
- Können Sie nur innerhalb Ihrer Wahlgruppe gewählt werden?
- Können Sie sich um eine Mitgliedschaft in der Vollversammlung auch bewerben, wenn Sie erst im Laufe des Wahlverfahrens Mitglied der IHK Hochrhein-Bodensee geworden sind?
- Müssen Sie als Kandidat im Bezirk der IHK Hochrhein-Bodensee wohnen?
- Kann ein Unternehmen mehrere Kandidaten für die Wahl zur Vollversammlung aufstellen?
- Welche Angaben müssen Sie für Ihren Wahlvorschlag machen?
- Muss jemand Ihren Wahlvorschlag unterstützen?
- An wen müssen Sie Ihren Wahlvorschlag schicken?
- Sind für die Einreichung des Wahlvorschlags bestimmte Fristen zu beachten?
- Wie wird mit einem Wahlvorschlag weiter verfahren, wenn er vom Wahlausschuss angenommen worden ist?
- Fehler im Wahlvorschlag
- Können Sie Ihren Wahlvorschlag noch nachbessern? Was können Sie tun, um Fehler zu vermeiden?
- Sonstiges – Steht der Wahlzeitraum bereits fest?
- Wie erfahren Sie, welche Wahlkandidaten zur Verfügung stehen?
- In welcher Reihenfolge sind die Wahlkandidaten auf dem Stimmzettel aufgeführt?
- Wie viele Stimmen hat jeder Wahlberechtigte?
- Dürfen Sie Wahlwerbung betreiben?
- Wie erfahren Sie, wer gewählt worden ist?
- Was können Sie tun, wenn Sie mit dem Wahlverfahren nicht einverstanden waren?
Wie können Sie Mitglied der Vollversammlung werden?
Sie müssen von den wahlberechtigten Mitgliedern der IHK Hochrhein-Bodensee in die Vollversammlung gewählt werden.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Sie können gewählt werden, wenn Sie
- volljährig,
- zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt und
- entweder selbst IHK-Mitglied oder
- für ein IHK-Mitgliedsunternehmen gesetzlich vertretungsbefugt sind.
Wählbar sind auch
- im Handelsregister eingetragene Prokuristen und
- besonders bestellte Bevollmächtigte eines IHK-Mitgliedsunternehmens.
Können Sie nur innerhalb Ihrer Wahlgruppe gewählt werden?
Ja. Die Unternehmen, die räumlich und nach ihrer Branche in verschiedene Wahlgruppen eingeteilt worden sind, sollen auch durch ihre Repräsentanten in der Vollversammlung vertreten werden. Dieser Grundsatz ist in § 12 Abs. 1 der Wahlordnung wiedergegeben.
Können Sie sich um eine Mitgliedschaft in der Vollversammlung auch bewerben, wenn Sie erst im Laufe des Wahlverfahrens Mitglied der IHK Hochrhein-Bodensee geworden sind?
Entscheidend ist, ob Sie bzw. das von Ihnen vertretene Unternehmen im Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerliste) aufgeführt ist. Sollten Sie erst im Laufe des Wahlverfahrens die IHK-Mitgliedschaft erwerben, kommt es also darauf an, ob Sie noch in die Wählerliste aufgenommen werden können. Sollten Sie feststellen, dass Sie oder das von Ihnen vertretene Unternehmen nicht in der Wählerliste enthalten ist, können Sie einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen oder Einspruch gegen dieses Verzeichnis erheben. Eine Ergänzung der Wählerliste ist nicht mehr möglich, wenn der Wahlausschuss nach Ablauf der Antrags- und Einspruchsfrist die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten festgestellt hat (vgl. § 10 der Wahlordnung).
Müssen Sie als Kandidat im Bezirk der IHK Hochrhein-Bodensee wohnen?
Nein. Eine solche Residenzpflicht gibt es für Vollversammlungsmitglieder nicht.
Kann ein Unternehmen mehrere Kandidaten für die Wahl zur Vollversammlung aufstellen?
Nein. Jedes Unternehmen kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein (§ 5 Abs. 2 der Wahlordnung).
Welche Angaben müssen Sie für Ihren Wahlvorschlag machen?
Die Wahlvorschläge müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-Mitgliedsunternehmens und dessen Anschrift enthalten. Außerdem muss eine Erklärung beigefügt werden, dass der Bewerber zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
Muss jemand Ihren Wahlvorschlag unterstützen?
Nein. Nach § 12 Abs. 3 WahlO bedarf der Wahlvorschlag keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).
An wen müssen Sie Ihren Wahlvorschlag schicken?
Ihren Wahlvorschlag schicken Sie an die
IHK Hochrhein-Bodensee
Wahlausschuss
Reichenaustr. 21
78467 Konstanz
Wahlausschuss
Reichenaustr. 21
78467 Konstanz
Sind für die Einreichung des Wahlvorschlags bestimmte Fristen zu beachten?
Ja. Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 9. Januar 2024 folgende Termine festgelegt: Die Wählerlisten werden in der Zeit vom 12. bis 23. Februar 2024 jeweils von 09:00 bis 16:00 Uhr, mit Ausnahme der Freitage, dort bis 12:00 Uhr, Rosenmontag bis 12:00 Uhr ausgelegt. Wahlvorschläge können bis zum 22. März 2024 (24:00 Uhr) beim Wahlausschuss abgegeben werden.
Wie wird mit einem Wahlvorschlag weiter verfahren, wenn er vom Wahlausschuss angenommen worden ist?
Der Wahlausschuss fasst die verschiedenen Wahlvorschläge für jede Wahlgruppe und jeden Wahlbezirk zu einer Kandidatenliste zusammen. Die Kandidaten werden in alphabetischer Reihenfolge ihres ersten Familiennamens aufgeführt (§ 12 Abs. 1 der Wahlordnung).
Fehler im Wahlvorschlag
Was geschieht, wenn Ihr Wahlvorschlag einen Fehler aufweist?
Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und Kandidatenlisten. Wahlvorschläge, die nicht den Anforderungen des § 12 der Wahlordnung (vgl. Anhang 2) entsprechen, muss er als ungültig zurückweisen.
Können Sie Ihren Wahlvorschlag noch nachbessern? Was können Sie tun, um Fehler zu vermeiden?
Unsere Ansprechpartner beraten Sie gerne. Fehler im Wahlvorschlag können innerhalb der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge noch nachgebessert werden. Danach sind Änderungen nicht mehr möglich.
Versuchen Sie deshalb, möglichst frühzeitig Ihren Wahlvorschlag fertig zu stellen und mit Ihren Ansprechpartnern bei Ihrer IHK durchzuschauen. Die endgültige Entscheidung über den Wahlvorschlag obliegt dem Wahlausschuss.
Sonstiges – Steht der Wahlzeitraum bereits fest?
Die Wahlfrist wurde vom Wahlausschuss für den Zeitraum
1. Juli bis zum 26. Juli 2024 (12:00 Uhr)
festgelegt und ist auf der Homepage der IHK Hochrhein-Bodensee unter www.ihk.de/konstanz bekannt gemacht worden. Darüber hinaus wurde auch in der Februar-Ausgabe 2024 der Zeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“ auf diese Frist hingewiesen.
Wie erfahren Sie, welche Wahlkandidaten zur Verfügung stehen?
Die Namen der Kandidaten werden auf der Homepage der IHK Hochrhein-Bodensee unter www.ihk.de/konstanz bekannt gemacht. Zusätzlich erfolgt in der Doppelausgabe Juli/August 2024 der Zeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“ ein Hinweis.
In welcher Reihenfolge sind die Wahlkandidaten auf dem Stimmzettel aufgeführt?
Sie werden nach der alphabetischen Reihenfolge ihres ersten Familiennamens aufgelistet. Bei Namensgleichheit entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Vornamen.
Wie viele Stimmen hat jeder Wahlberechtigte?
Der Wahlberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten auf dem Stimmzettel ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Sie finden auf jedem Stimmzettel einen Hinweis auf die Höchstzahl der zu wählenden Wahlkandidaten. Auf jeden Kandidaten darf nur eine Stimme entfallen. Eine Kumulation der Stimmen ist nicht möglich.
Dürfen Sie Wahlwerbung betreiben?
Jeder Wahlkandidat kann frei entscheiden, ob und wie er für seine Wahl werben möchte. Die IHK Hochrhein-Bodensee achtet aus Gründen der Neutralität streng darauf, dass sie selbst für keinen der Kandidaten wirbt.
Wie erfahren Sie, wer gewählt worden ist?
Nach der Auszählung werden die Wahlkandidaten schriftlich über den Ausgang der Wahl informiert. Im Übrigen werden die Namen der gewählten Kandidaten auf der Homepage der IHK Hochrhein-Bodensee unter www.ihk.de/konstanz bekannt gemacht. Darüber hinaus wird in der September-Ausgabe der Zeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“ auf das Wahlergebnis hingewiesen.
Was können Sie tun, wenn Sie mit dem Wahlverfahren nicht einverstanden waren?
Sie können Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die noch amtierende Vollversammlung.
1. Februar 2024