Recht und Steuern
Rechtsschutz im Offenlegungsverfahren
Mit der Umstellung des früheren Antragsverfahrens auf ein Amtsverfahren hat die Zahl der Ordnungsgelder wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten zur Offenlegung immens zugenommen. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeiger ist seitdem gesetzlich verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz Verstöße mitzuteilen.
Die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses besteht für Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGen. Sie müssen den Jahresabschluss und je nach Rechtsform und Größe des Unternehmens unter Umständen weitere Unterlagen wie den Lagebericht, ggf. den Konzernabschluss, den Bericht des Aufsichtsrates oder den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht haben.
Ist dies nicht geschehen, droht das Bundesamt für Justiz in Bonn den Geschäftsführern, Vorständen oder der Kapitalgesellschaft selbst ein Ordnungsgeld an und legt diesen zugleich die Kosten des Verfahrens auf. Das Ordnungsgeld ist weder Kriminalstrafe noch Buße; es soll die Adressaten zur Pflichterfüllung anhalten und beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 25.000 Euro. Kommen die Adressaten der Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Androhung nach, wird das Ordnungsgeld festgesetzt und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes wiederholt.
Einspruch gegen Androhung
Wer sich gegen die Androhung des Ordnungsgeldes wehren will, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Androhung Einspruch beim Bundesamt für Justiz einlegen. Mit dem Einspruch ist die Unterlassung der Offenlegungspflicht zu rechtfertigen. Er lohnt sich also nur, wenn Gründe für die Verspätung vorliegen. Eine etwaige Fristverlängerung der Finanzverwaltung kann hier nicht helfen. Sie wirkt nur für die Steuererklärung und hat keinerlei Auswirkung auf die handelsrechtliche Pflicht zur Offenlegung. Mögliche Einspruchsgründe können etwa die Verwechslung einer GmbH & Co. KG mit ihrer ähnlich firmierenden Komplementär-GmbH oder ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr sein. Die häufigsten Gründe sind der Androhung mit einem Formblatt bereits beigefügt. Zur Vertretung im Ordnungsgeldverfahren sind unter Anderen auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer befugt.
Wer sich gegen die Androhung des Ordnungsgeldes wehren will, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Androhung Einspruch beim Bundesamt für Justiz einlegen. Mit dem Einspruch ist die Unterlassung der Offenlegungspflicht zu rechtfertigen. Er lohnt sich also nur, wenn Gründe für die Verspätung vorliegen. Eine etwaige Fristverlängerung der Finanzverwaltung kann hier nicht helfen. Sie wirkt nur für die Steuererklärung und hat keinerlei Auswirkung auf die handelsrechtliche Pflicht zur Offenlegung. Mögliche Einspruchsgründe können etwa die Verwechslung einer GmbH & Co. KG mit ihrer ähnlich firmierenden Komplementär-GmbH oder ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr sein. Die häufigsten Gründe sind der Androhung mit einem Formblatt bereits beigefügt. Zur Vertretung im Ordnungsgeldverfahren sind unter Anderen auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer befugt.
Achtung: Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung – offenzulegen ist also gleich.
Ist der Einspruch begründet, wird das Ordnungsgeldverfahren eingestellt. Das Ordnungsgeld ist dann nicht zu zahlen. Ist er dagegen unbegründet, ist er zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Ist die Offenlegungspflicht dann noch nicht erfüllt, ist erneut ein Zwangsgeld anzudrohen. Erfahrungsgemäß steigt die Höhe mit der Zahl der Androhungen.
Wenn besondere Umstände, wie etwa eine Unternehmenskrise, vorliegen, kann das Bundesamt für Justiz auch bei unbegründetem Einspruch von einem Zwangsgeld absehen oder ein geringeres als das angedrohte festsetzen. Hierfür sollte das betroffene Unternehmen seine Situation darlegen und sich kooperativ zeigen, indem die Offenlegung sofort nachgeholt wird.
Auch bei einer nur geringen Überschreitung der Sechswochenfrist von wenigen Tagen kann das Bundesamt für Justiz das Ordnungsgeld herabsetzen.
Auch bei einer nur geringen Überschreitung der Sechswochenfrist von wenigen Tagen kann das Bundesamt für Justiz das Ordnungsgeld herabsetzen.
Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung oder Verwerfung
Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes oder die Verwerfung des Einspruchs gegen die Androhung eines Ordnungsgeldes kann mit der sofortige Beschwerde vorgegangen werden. Die Erfolgsquote von sofortigen Beschwerden gegen das Ordnungsgeld ist äußerst gering. In über 90 Prozent der Fälle hatten sie keinen Erfolg.
Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes oder die Verwerfung des Einspruchs gegen die Androhung eines Ordnungsgeldes kann mit der sofortige Beschwerde vorgegangen werden. Die Erfolgsquote von sofortigen Beschwerden gegen das Ordnungsgeld ist äußerst gering. In über 90 Prozent der Fälle hatten sie keinen Erfolg.
Zuständig für die Beschwerde sind das Bundesamt für Justiz und die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn. Die Beschwerde kann binnen zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes für Justiz an dieses gerichtet werden. Das Bundesamt kann der Beschwerde abhelfen, wenn es sie für begründet hält. Anderenfalls muss es die Beschwerde dem Landgericht Bonn vorlegen. Das Gericht muss zwar von Amts wegen eigene Ermittlungen anstellen; es empfiehlt sich aber, der sofortigen Beschwerde eine Schilderung des Sachverhalts unter Angabe von Beweismitteln und eine rechtliche Begründung für die eigene Rechtsposition zu liefern.
Durch die Entscheidung des Landgerichts Bonn ist das Verfahren beendet. Eine weitere Instanz gibt es im Offenlegungsverfahren nicht.
Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes hat im Gegensatz zum Einspruch aufschiebende Wirkung. Das heißt, das Ordnungsgeld muss bis zur endgültigen Entscheidung durch das Landgericht Bonn nicht bezahlt werden.
Hinweis für GmbH & Co. KGen:
Nach § 264a HGB unterliegen Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftet, den für Kapitalgesellschaften geltenden weiter gehenden Rechnungslegungsvorschriften des § 264 HGB. Werden nun natürliche Personen als Komplementäre in eine GmbH & Co. KG aufgenommen, werden dadurch die Pflichten nach §§ 264 ff. HGB vermieden. Dies gilt auch für die Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB.
Nach § 264a HGB unterliegen Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftet, den für Kapitalgesellschaften geltenden weiter gehenden Rechnungslegungsvorschriften des § 264 HGB. Werden nun natürliche Personen als Komplementäre in eine GmbH & Co. KG aufgenommen, werden dadurch die Pflichten nach §§ 264 ff. HGB vermieden. Dies gilt auch für die Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB.
Nach einem Beschluss des LG Osnabrück vom 01.07.2005 (Aktenzeichen: 15 T 6/05) hat der Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftende Gesellschafterin auch den Wegfall der Offenlegungspflicht zur Folge. Dies gilt nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für bis dahin nicht offen gelegte Jahrgänge. Der neu eingetretene Komplementär haftet dann nämlich auch voll für bisherige Verbindlichkeiten der KG, so dass ein Schutzbedürfnis für die Gläubiger auch für die Vergangenheit wegfällt. Eine Offenlegung ist dann nicht mehr nötig.
Dies hat das LG Bonn am 13.11.2009 (Aktenzeichen 30 T 1279/09) bestätigt, allerdings auch darauf hingewiesen, dass ein Ordnungsgeld dennoch festzusetzen ist, wenn der Beitritt der persönlich haftenden natürlichen Person erst nach Ablauf der mit dem Androhungsschreiben gesetzten sechswöchigen Nachfrist zur Offenlegung erfolgt.
Die Information wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.
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