Recht und Steuern
Amtslöschung einer GmbH
Amtslöschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit
Eine GmbH kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe aus dem Handelsregister gelöscht werden, wenn sie kein Vermögen mehr besitzt.
Materielle Löschungsvoraussetzung ist, dass die betreffende Gesellschaft kein Vermögen mehr besitzt. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschafter in Betracht kommen. Anhalt für eine Vermögenslosigkeit ist, wenn ein ordentlicher Kaufmann keine Werte mehr als Aktiva in seine Bilanz einstellen kann und es daher an einer verteilungsfähigen Masse fehlt. Allerdings können auch nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände oder Rechtspositionen einen Vermögenswert darstellen. Bereits das Vorhandensein von Vermögen in nur geringem Umfang steht der Vermögenslosigkeit entgegen. Daraus folgt, dass etwa erhebliche Steuerschulden oder eine fehlende Zahlungsmoral für sich genommen nicht die Annahme von Vermögenslosigkeit rechtfertigen.
Das Vorliegen eines fehlenden Aktivvermögens ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister besonders sorgfältig zu ermitteln. Ergebnis der Ermittlungen muss die positive Feststellung sein, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist. Die bloße Überzeugung des Registergerichts genügt dabei nicht. Das Gericht kann sich nicht allein auf unterlassene Darlegungen hinsichtlich des noch vorhandenen Vermögens stützen, sondern muss den Sachverhalt ausreichend erforschen.
In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 29. Januar 2015 zu entscheidenden Fall hatte der Beschwerdeführer ermittelt, dass unter der angegebenen Geschäftsadresse kein Geschäftslokal vorhanden war, und dass die Gesellschaft keinerlei Tätigkeit mehr entfaltete. Pfändungsmaßnahmen im Außendienst hatten, ebenso wie Pfändungsmaßnahmen in das Konto der Gesellschaft, mangels Existenz der Gesellschaft kein Vermögen der Gesellschaft ergeben. Auch hatte die Gesellschaft auf ihrem Konto keinerlei Guthaben zur Begleichung ihrer Steuerverbindlichkeiten. Ferner war einer der Geschäftsführer verstorben, der andere nicht mehr erreichbar.
Im Ergebnis stellt das Oberlandesgericht fest, dass das Registergericht den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hatte.
Materielle Löschungsvoraussetzung ist, dass die betreffende Gesellschaft kein Vermögen mehr besitzt. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschafter in Betracht kommen. Anhalt für eine Vermögenslosigkeit ist, wenn ein ordentlicher Kaufmann keine Werte mehr als Aktiva in seine Bilanz einstellen kann und es daher an einer verteilungsfähigen Masse fehlt. Allerdings können auch nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände oder Rechtspositionen einen Vermögenswert darstellen. Bereits das Vorhandensein von Vermögen in nur geringem Umfang steht der Vermögenslosigkeit entgegen. Daraus folgt, dass etwa erhebliche Steuerschulden oder eine fehlende Zahlungsmoral für sich genommen nicht die Annahme von Vermögenslosigkeit rechtfertigen.
Das Vorliegen eines fehlenden Aktivvermögens ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister besonders sorgfältig zu ermitteln. Ergebnis der Ermittlungen muss die positive Feststellung sein, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist. Die bloße Überzeugung des Registergerichts genügt dabei nicht. Das Gericht kann sich nicht allein auf unterlassene Darlegungen hinsichtlich des noch vorhandenen Vermögens stützen, sondern muss den Sachverhalt ausreichend erforschen.
In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 29. Januar 2015 zu entscheidenden Fall hatte der Beschwerdeführer ermittelt, dass unter der angegebenen Geschäftsadresse kein Geschäftslokal vorhanden war, und dass die Gesellschaft keinerlei Tätigkeit mehr entfaltete. Pfändungsmaßnahmen im Außendienst hatten, ebenso wie Pfändungsmaßnahmen in das Konto der Gesellschaft, mangels Existenz der Gesellschaft kein Vermögen der Gesellschaft ergeben. Auch hatte die Gesellschaft auf ihrem Konto keinerlei Guthaben zur Begleichung ihrer Steuerverbindlichkeiten. Ferner war einer der Geschäftsführer verstorben, der andere nicht mehr erreichbar.
Im Ergebnis stellt das Oberlandesgericht fest, dass das Registergericht den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hatte.
In der Praxis ist es schwierig, eine Amtslöschung durchzusetzen. Häufig ist der Nachweis, dass eine GmbH/UG (haftungsbeschränkt) kein Vermögen mehr besitzt, kaum zu führen. So verbleiben zahlreiche Unternehmen im Register, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben und nicht mehr erreichbar sind.
Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2015, Aktenzeichen 20 W 116/12
“Blitz-Löschung" einer GmbH aus dem Handelsregister ohne Anmeldung der Auflösung
Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluss vom 17. Oktober 2018 (Aktenzeichen 9 W 80/18) eine Löschung einer GmbH ohne Anmeldung der Auflösung, Veröffentlichung und Einhaltung des Sperrjahres aus dem Register abgelehnt. Die zugelassene Rechtsbeschwerde (Aktenzeichen II ZR 24/18) wurde zurückgenommen.
Das Oberlandesgericht Celle diskutiert zunächst, ob eine Versicherung des Liquidators einer GmbH zu einer Löschung aus dem Register von Amts wegen ohne vorangehende Anmeldung der Auflösung, Veröffentlichung und Einhaltung des Sperrjahres führen kann und wendet sich in diesem Fall gegen einen Löschungsanspruch. In dem konkreten Fall stellt es fest, dass die Versicherung des Liquidators falsch war. Das Registergericht hatte ermittelt, dass die GmbH als Komplementärin einer KG ihren Pflichten, der Abgabe einer Steuererklärung, nicht nachgekommen ist. Zudem können für eine vollhaftende Gesellschafterin einer KG jederzeit neue Forderungen und insbesondere neue Verbindlichkeiten, die auch noch eine Insolvenz der betroffenen GmbH auslösen können, entstehen, so das Oberlandesgericht.
Das Oberlandesgericht Celle äußert in seinem Beschluss grundsätzliche Bedenken an dem Verfahren der sogannten Blitzlöschungen auf Antrag. Aus Sicht des Oberlandesgericht Celle kann eine Löschung lediglich nach Paragraph 394 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Falle der Vermögenslosigkeit erfolgen. Hierfür gelten die oben genannten Grundsätze über die Amtslöschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit.
Quelle: DIHK