FAQ Weiterbildung für Versicherungsvermittler und -berater.

FAQ zur Weiterbildungsverpflichtung

Seit dem 23. Februar 2018 besteht für Versicherungsvermittler und -berater und deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte sowie für unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligte Angestellte von Versicherungsunternehmen eine gesetzliche Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO bzw. § 48 Absatz 2 VAG. Konkretisiert ist die Weiterbildung durch § 7 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV).
Die Weiterbildungsverpflichtung beruht auf Art. 10 Absatz 1 und 2 und Anhang I der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD). Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht wird durch die Industrie- und Handelskammern (IHKs) sowie – für gebundene Versicherungsvermittler – mittelbar durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft. In der Praxis haben sich zahlreiche Fragen zur Weiterbildungspflicht betreffend den Kreis der Betroffenen, Umfang und Inhalt ergeben, auf die mit vorliegendem Fragen-Antwort-Katalog (FAQs) eingegangen werden soll. Die FAQs wurden zwischen der IHK-Organisation und der BaFin gemeinsam abgestimmt. Den Branchenverbänden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die FAQs sind nicht abschließend. Regelmäßige Überarbeitungen sollen den praktischen Bedürfnissen entsprechend stattfinden. Die FAQs werden von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), den Industrie- und Handelskammern und der BaFin der Branche kommuniziert und können von Unternehmen, vertrieblich Tätigen, Anbietern von Bildungsmaßnahmen, Kunden, Verbraucherschutzorganisationen und weiteren interessierten Kreisen eingesehen werden. Überarbeitete Fassungen werden jeweils öffentlich bekannt gegeben.
1. Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?
  • Versicherungsvermittler mit Erlaubnis (sowohl bei hauptberuflicher oder nebenberuflicher Tätigkeit)
  • Versicherungsberater mit Erlaubnis (haupt- oder nebenberuflich)
  • Beschäftigte, die unmittelbar bei der Beratung oder der Vermittlung mitwirken (z. B. Mitarbeiter im Vertrieb, die beraten, unmittelbar mit der Vorbereitung von Versicherungsverträgen befasst sind, bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, auch im Schadensfall, mitwirken oder unterstützen; vgl. § 1a Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bei der Schadensbearbeitung und -regulierung handelt es sich grundsätzlich um Versicherungsvertrieb i. S. d. § 7 Nummer 34a VAG i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 IDD.
  • Die Auslegung des Begriffs der Schadenregulierung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 IDD („Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von (Rück-)Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall“) beschränkt sich dabei auf die Tätigkeiten, die Einfluss auf das Regulierungsergebnis (Regulierung oder Ablehnung der Regulierung eines Schadens) haben können und somit eine Würdigung umfassen, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht. Tätigkeiten, die sich auf die Entgegennahme der Anzeige des Versicherungsfalls und bloße Korrespondenz zur Klärung des Sachverhalts beschränken (z.B. Vervollständigung von „standardmäßig“ erhobenen Angaben / Unterlagen, ohne dass eine Würdigung umfasst ist, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht), fallen demnach nicht unter den Begriff der Schadenregulierung und stellen folglich keine Versicherungsvertriebstätigkeit i. S. d. § 7 Nummer 34a VAG i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 IDD dar.
  • Ergänzende Erläuterungen: Die IDD sieht eine Ausnahme für die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens sowie für die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden vor Es handelt sich bei den in der IDD genannten Tätigkeiten nur um Tätigkeiten, die ein externer Dienstleister für ein (Rück-)Versicherungsunternehmen erbringt. Die Tätigkeit der Schadenregulierung durch Angestellte des (Rück-)Versicherungsunternehmens selbst fällt daher nicht unter diese Ausnahmenregelung der IDD (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b IDD).
  • Gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO („Ausschließlichkeitsvertreter“) unterliegen ebenfalls der Weiterbildungspflicht. Die Einhaltung dieser Pflicht müssen die Versicherungsunternehmen sicherstellen, vgl. § 48 Absatz 2 Satz 2 VAG. Für die Aufsicht ist die BaFin zuständig. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Rundschreiben der BaFin vom 17.07.2018, Rundschreiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb verwiesen (veröffentlicht unter: www.bafin.de). In der Praxis prüft grundsätzlich die BaFin im Rahmen ihrer Aufsicht über Versicherungsunternehmen (z. B. anlässlich einer örtlichen Prüfung eines Versicherungsunternehmens), ob das/die haftungsübernehmende(n) Versicherungsunternehmen die Einhaltung der Weiterbildungspflicht des jeweiligen gebundenen Versicherungsvertreters sicherstellt/sicherstellen. Der Verstoß eines gebundenen Versicherungsvermittlers gegen die Weiterbildungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (s. Frage/Antwort zu Nr. 13).
Folgende Personengruppen unterliegen nicht der Weiterbildungspflicht nach der GewO bzw. nach dem VAG:
  • Beschäftigte mit Aufgaben ohne Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, Personalabteilung, Back-Office-Kräfte für die Terminverwaltung)
  • Produktakzessorische Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 GewO.
  • Beachte: Versicherungsunternehmen dürfen allerdings mit produktakzessorischen Vermittlern gem. § 48 Absatz 2 Satz 2 VAG nur zusammenarbeiten, wenn die produktakzessorischen Vermittler die in § 48 Absatz 2 Satz 1 VAG genannten Voraussetzungen (u. a. regelmäßige Fortbildung) erfüllen. Für produktakzessorische Vermittler fordert die Insurance Distribution Directive (IDD) keine Weiterbildungspflicht in Höhe von 15 Stunden pro Kalenderjahr. Vor dem Hintergrund, dass produktakzessorische Vermittler nur ein geringes Spektrum an Versicherungen anbieten und sie aufgrund ihrer Haupttätigkeit die Risiken ihres Produktes einschätzen und damit auch die entsprechende Versicherung beurteilen können, ist es nicht generell erforderlich, dass produktakzessorische Vermittler sich 15 Stunden pro Kalenderjahr fortbilden. Ein Versicherungsunternehmen kann daher auch mit produktakzessorischen Vermittlern zusammenarbeiten, wenn sie sich regelmäßig in einem Umfang von weniger als 15 Stunden pro Kalenderjahr fortbilden.
  • Annexvermittler ohne Erlaubnis nach § 34d Absatz 8 GewO
  • Gewerbetreibende nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.
  • Beachte: Versicherungsunternehmen dürfen allerdings mit diesen produktakzessorischen gebundenen Vermittlern nur zusammenarbeiten, wenn diese Vermittler sich regelmäßig fortbilden, vgl. § 48 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 VAG. Dabei muss die Fortbildung nicht zwingend 15 Stunden umfassen.
  • Beachte: Sog. Schilderpräger sind keine produktakzessorischen Vermittler, sondern unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO. - Aufgrund der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses unterliegen Auszubildende bei Tätigkeiten im Rahmen ihrer Berufsausbildung nicht der Weiterbildungspflicht. Sind Auszubildende außerhalb des Ausbildungsverhältnisses zusätzlich noch vertrieblich tätig, unterliegen sie der Weiterbildungspflicht.
  • Dual Studierende unterliegen bei Tätigkeiten im Rahmen ihres Studiums nicht der Weiterbildungspflicht. Sind dual Studierende außerhalb ihres Studiums noch zusätzlich vertrieblich tätig, unterliegen sie der Weiterbildungspflicht.
  • Vertriebsvorstände eines Versicherungsunternehmens unterliegen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 4 VAG nicht der Weiterbildungspflicht.
  • Personen, die rein fachbezogene Leistungen erbringen, bei denen es fast ausschließlich auf die nicht-versicherungsspezifischen Fachkenntnisse einer Person ankommt. Derartige Leistungen stellen keine (Rück-)Versicherungsvertriebstätigkeit dar (s. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b IDD). Hierunter fallen beispielsweise Kfz-Sachverständige, die Gutachten erstellen, welche Reparaturen nach einem Unfall notwendig sind und welche Kosten dadurch entstehen werden. Ein weiteres Beispiel ist im Ambulanzdienst tätiges fachärztliches Personal, das Versicherungsnehmer im Krankheitsfall betreut und im Rahmen der jeweiligen Versicherungsleistung seinen Aufgaben nachkommt, wie etwa bei einem Rücktransport oder bei der Klärung des Anspruchs auf Leistung.
2. Wer muss sich bei einer juristischen Person (z. B. GmbH, AG), deren Geschäftszweck die Versicherungsvermittlung ist, weiterbilden? Grundsätzlich trifft die Weiterbildungspflicht bei juristischen Personen, deren Geschäftszweck die Versicherungsvermittlung ist, den oder die gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstände) sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten (vgl. hierzu auch Frage/Antwort zu Nr. 4).

3. Müssen sich auch Gewerbetreibende, die zwar eine Erlaubnis besitzen, nicht aber im Register eingetragen sind (sog. Schubladenerlaubnis), weiterbilden?
Ja
. Auch Inhaber einer sog. „Schubladenerlaubnis“, die von ihrer Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater keinen Gebrauch machen, unterliegen der Weiterbildungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn eine Gewerbeabmeldung vorliegt.
Hinweis: Eine „Schubladenerlaubnis“ bedeutet, dass die Erlaubnis besteht, aber keine Registrierung vorliegt und daher auch keine Tätigkeit ausgeübt werden darf. Die Tätigkeit setzt immer eine Registrierung voraus. Dennoch müssen sich auch diese Personen weiterbilden, da die Pflicht an der Erlaubnis anknüpft und nicht an der Registrierung oder der tatsächlichen Tätigkeit.

4. Kann der Gewerbetreibende die Weiterbildungspflicht auch auf andere Personen übertragen (delegieren)?
Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, die Weiterbildungspflicht auf Angestellte zu übertragen (sog. Delegation), sofern es sich um juristische Personen handelt.
Der gesetzliche Vertreter der juristischen Person (Geschäftsführer/Vorstand) kann die Weiterbildungspflicht aber nur dann delegieren, wenn er selbst nicht vermittelnd/beratend tätig ist.
Ist der Gewerbetreibende als natürliche Person (z. B. Einzelunternehmer, auch als eingetragener Kaufmann) aber selbst mit der Durchführung der Vermittlung oder Beratung befasst oder in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeit verantwortlich, ist die Delegation nicht zulässig.
Für die Delegation müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
• die Beschäftigten, denen die Weiterbildungspflicht übertragen worden ist, müssen die unmittelbar bei der Beratung oder Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten beaufsichtigen,
• diese aufsichtsberechtigten Beschäftigten müssen den Gewerbetreibenden vertreten dürfen (z. B. Prokura, Handlungsvollmacht etc.),
• im Verhältnis zu den Beschäftigten im Vertrieb muss eine ausreichende Zahl dieser aufsichtsberechtigten Angestellten die Weiterbildungspflicht erfüllen (in der Regel ist eine Aufsichtsperson für 50 Beschäftigte im Vertrieb ausreichend).
5. Welche Inhalte müssen die Weiterbildungsmaßnahmen haben, um Berücksichtigung zu finden?
Die Weiterbildung muss nach § 7 Absatz 1 VersVermV die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Vermittlers oder Beraters gewährleisten. Durch die Weiterbildung erbringen die zur Weiterbildung Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern, wobei die Weiterbildung mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen muss. Dabei steht aufgrund der verbraucherschützenden Zielsetzung der IDD der Kundennutzen im Vordergrund.
Inhalte, die unter Anlage 1 der VersVermV gefasst werden können, sind anzuerkennen, sofern sie den nötigen versicherungsfachlichen Bezug aufweisen. So ist die Weiterbildung im Bereich der „Kundenberatung“ (Ziff. 1 der Anlage 1 VersmVermV) in der Regel nur dann anerkennungsfähig, wenn es sich konkret um Weiterbildungen zur Beratungstätigkeit im Rahmen der Versicherungsvermittlung/-beratung handelt und nicht um allgemeine Beratungs-/Gesprächstechniken. Gleiches gilt für den Themenkomplex „Rechtliche Grundlagen“ (Ziff. 2 der Anlage 1 VersVermV). Auch hier ist zwingend ein Versicherungsbezug erforderlich, der sich im Übrigen auch aus der Bezeichnung bzw. dem Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme ergeben muss.
Die Anlage 1 ist jedoch nicht abschließend. Auch Inhalte, die nicht in Anlage 1 erfasst sind, bei denen der Bezug zur Versicherungsvermittlung/-beratung aber erkennbar ist, werden anerkannt (z. B. Transportversicherung, Cyberversicherung, Warenkreditversicherung). Auch anerkannt werden Weiterbildungen zu den in Anlage 1 VAG genannten Versicherungssparten. Aus der Bezeichnung bzw. dem Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme muss sich ein Bezug zur Versicherungsvermittlung/-beratung bzw. Anlage 1 ergeben.
⮚ siehe Anlage 1 VersVermV
http://www.gesetze-im-internet.de/versvermv_2018/anlage_1.html
⮚ siehe Anlage 1 VAG
https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/anlage_1.html

Produktinformationsveranstaltungen werden anerkannt, sofern die Veranstaltungen das jeweilige Produkt (z. B. Art, Inhalt, Umfang und Bedingungen von Versicherungsprodukten) zum Gegenstand haben und es sich nicht um reine Verkaufs-, Marketing- oder Werbeveranstaltungen handelt. Nicht anrechenbar sind insofern Maßnahmen zur Umsatzplanung oder -motivation von vertrieblich Tätigen.
Auch Führungskräfte im Versicherungsvertrieb unterliegen der Weiterbildungspflicht. Zu ihren Aufgaben gehört es, für den gesamten Prozess der Kundenbetreuung entsprechende Qualitätsstandards zu implementieren und nachzuhalten. So ist das Agenturmanagement inklusive betriebswirtschaftlicher Weiterbildungen im Versicherungsvertrieb für die nachhaltige Führung und Weiterentwicklung einer Vertriebseinheit erforderlich und weisen einen entsprechenden Kundennutzen auf und sind daher anzuerkennen. Ebenfalls anzuerkennen sind Weiterbildungen zur Personalführung im Versicherungsvertrieb. Voraussetzung für eine Anerkennungsfähigkeit ist jedoch, dass ein Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung erkennbar ist. Agenturmanagement, die betriebs- bzw. volkswirtschaftliche Weiterbildung und die Weiterbildung zur Personalführung müssen demnach zwingend im Versicherungskontext stattfinden.
Nicht anerkannt werden Weiterbildungen mit versicherungsfremden Inhalten (z. B. Themen zum Gesundheitsmanagement oder der mentalen Unterstützung des Lernenden) oder Weiterbildungen ohne konkreten Bezug zur Versicherungsvermittlung/-beratung (z. B. allgemein betriebs- oder volkswirtschaftliche Weiterbildungen zur Unternehmensführung).
Ebenso wenig können Veranstaltungen zu den Themen Finanzanlagen/Immobiliardarlehen/Bausparen anerkannt werden. Sofern in diesem Rahmen eine Weiterbildung zu Versicherungsprodukten stattfindet, bspw. zur betrieblichen Altersvorsorge oder Lebensversicherungen, können nur diese Teile der Veranstaltung anerkannt werden. In diesem Fall muss dieser Weiterbildungsteil in dem Weiterbildungsnachweis/Bescheinigung des Weiterbildungsanbieters separat ausgewiesen werden.
5.1. Können Inhalte aus der Weiterbildung zur „Ausbildereignungsprüfung“ angerechnet werden?
Nur, wenn der Bezug zur Versicherungsvermittlung/-beratung vorhanden ist. Zudem müssen die Voraussetzungen der Anlage 3 VersVermV erfüllt sein.
5.2. In welchem Umfang können Inhalte aus Studiengängen (Bachelor, Master etc.) angerechnet werden?
Inhalte der in § 5 Abs. 2 VersVermV genannten Studienabschlüsse werden anerkannt, soweit der Bezug zur Versicherungsvermittlung/-beratung besteht. Dieses ist durch eine Teilnahmebescheinigung der Hochschule oder Berufsakademie nachzuweisen.
5.3. Wird die Zeit für Lernerfolgskontrollen oder Prüfungen, die den Abschluss einer Maßnahme bilden, zur Bildungszeit hinzugerechnet?
Ja, wenn die Lernerfolgskontrolle im selben Kalenderjahr erfolgreich abgeschlossen wurde.
5.4. Wird die mehrfache Teilnahme an einer identischen Weiterbildungsmaßnahme innerhalb eines Kalenderjahres angerechnet?
Nein, die Wiederholung von identischen Maßnahmen innerhalb eines Kalenderjahres kann nicht angerechnet werden
5.5. Können Schulungen zu versicherungsspezifischer Beratungs- und Angebotssoftware sowie zur elektronischen Antragsaufnahme angerechnet werden?
Versicherungsvermittler erstellen Lösungen/Lösungsalternativen für den Versicherungsbedarf des Kunden heute überwiegend mithilfe von versicherungsspezifischer Beratungs- und Angebotssoftware. Der sichere Umgang mit versicherungsspezifischer Beratungs- und Angebotssoftware einschließlich der elektronischen Antragsaufnahme gehört zu den grundlegenden Kompetenzen von vertrieblich Tätigen in der Versicherungswirtschaft. Daher können Schulungen zu versicherungsspezifischer Beratungs- und Angebotssoftware sowie zur elektronischen Antragsaufnahme angerechnet werden. Allgemeine Softwareschulungen (Microsoft Office, Verwaltungsprogramme etc.) können hingegen nicht anerkannt werden.
5.6. Ist die Tätigkeit als Dozent, Vortragender oder Trainer anrechenbar?
Eine Dozententätigkeit / Vortragstätigkeit kann einmalig pro Kalenderjahr anerkannt werden, in der Höhe der Stunden, die auch für die Teilnehmer anerkannt werden. Die Wiederholung eines identischen Vortrages innerhalb eines Kalenderjahres kann nicht angerechnet werden (s. auch Frage/Antwort zu Nr. 5.4). Inhaltlich unterschiedliche Vorträge sind jeweils einmal pro Kalenderjahr anrechenbar. Andere Tätigkeiten im Rahmen von Prüfungen können nicht als Weiterbildung anerkannt werden, da sie den Anforderungen nach Anlage 3 der VersVermV nicht entsprechen.
5.7. Können Schulungen mit Inhalten zum Themengebiet Erbschaft/Schenkung angerechnet werden?
Ja, diese Inhalte sind für die Kundenberatung und die Entwicklung von Versicherungslösungen (bei erbschafts- und schenkungssteuerrechtlicher Relevanz) relevant. Um in dieser Thematik kompetent beraten zu können, benötigt der Vermittler neben Grundlagenwissen auch darüber hinaus gehendes Wissen, z.B. in den Bereichen der gesetzlichen Erbfolge, Pflichtteilsansprüchen, Freibeträgen, Steuerklassen oder testamentarischen Regelungen. Voraussetzung für eine Anerkennungsfähigkeit ist jedoch, dass ein Bezug zur Versicherungsvermittlung/-beratung erkennbar ist.
5.8. Können Schulungen mit Inhalten zum Themengebiet Nachhaltigkeit angerechnet werden?
Ja, auch diese Inhalte sind im Hinblick auf die Kundenberatung relevant. Das Thema Nachhaltigkeit ist inzwischen ein fester Bestandteil im Versicherungssektor. Mit der Einführung der EU-Transparenzverordnung (trat am 10.03.2021 in Kraft) besteht auch für Versicherungsvermittler, sofern sie zu Versicherungsanlageprodukten beraten, eine Informationspflicht in Bezug auf die drei Nachhaltigkeitskriterien (ESG-Kriterien) Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance). Voraussetzung für die Anerkennung ist jedoch, dass ein versicherungsfachlicher Bezug erkennbar ist.
6. Welchen Umfang muss die Weiterbildung insgesamt haben?
• 15 Zeitstunden
• innerhalb eines Zeitraums von einem Kalenderjahr
• freie zeitliche Verteilung der Weiterbildungsstunden innerhalb des Kalenderjahres
7. Wann beginnt die Weiterbildungspflicht?
• Die gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung besteht seit dem 23.02.2018 jährlich in einem Umfang von jeweils 15 Zeitstunden. Auch für das Jahr 2018 bestand die Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 15 Zeitstunden.
• Die Weiterbildungsverpflichtung der Beschäftigten im Umfang von 15 Stunden gilt auch dann, wenn diese nicht das volle Kalenderjahr beschäftigt gewesen waren.
• Der Weiterbildungszeitraum für den Gewerbetreibenden und den weiterbildungspflichtigen Beschäftigten beginnt bereits mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er die Tätigkeit aufgenommen hat, selbst wenn der Tätigkeitsbeginn unterjährig erfolgt. Auch in diesen Fällen sind 15 Stunden zu absolvieren.
• Siehe dazu auch Fragen/Antworten zu Nr. 14 und Nr. 15
7.1. Gibt es Ausnahmen oder Befreiungen?
Grundsätzlich gibt es außer den in Frage 1/Antwort Nr. 1 genannten keine weiteren Ausnahmen oder Befreiungen von der Weiterbildungspflicht. Härtefälle können - abhängig vom konkreten Einzelfall - ggf. berücksichtigt werden.

Folgende beispielhaft dargestellten Fallgestaltungen dürften dabei im Vordergrund stehen:

- Beispiel 1: Nahezu ganzjährige Krankheit
Gewerbetreibender: In diesem Fall ist von dem Gewerbetreibenden zunächst darzulegen, dass aus tatsächlichen Gründen Weiterbildungsmaßnahmen nicht absolviert werden konnten. Wenn dies der Fall ist, kann im Einzelfall von der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung abgesehen werden, weil auch im Verwaltungsrecht nichts Unmögliches verlangt werden darf. Dies gebietet der Rechtsgedanke des § 44 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsverfahrensgesetz. Der Gewerbetreibende muss für die Gründe der Nichteinhaltung der Weiterbildungsverpflichtung entsprechende Nachweise erbringen (z. B. ärztliches Attest darüber, dass die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt werden konnte).
An Ausnahmen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, da die Möglichkeiten der Weiterbildung sehr vielschichtig und niedrigschwellig (z. B. Selbststudium) sind.
Dies gilt ebenso, wenn der Gewerbetreibende aufgrund des plötzlichen Eintritts einer Erkrankung einer geplanten Weiterbildung nicht nachkommen konnte.
Arbeitnehmer:
Bei abhängig Beschäftigten kann der Arbeitgeber während einer durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit nicht verlangen, dass diese ihrer Weiterbildungsverpflichtung nachkommen. Ein Absehen von der Weiterbildungspflicht kann daraus jedoch nur dann folgen, wenn dieser Zeitraum nahezu das komplette weiterbildungspflichtige Kalenderjahr umfasst (vgl. Begründung zur VersVermV, BR Drs. 487/18, zu § 7 VersVermV).
- Beispiel 2: Mutterschutz und Elternzeit
Bei abhängig Beschäftigten kann der Arbeitgeber während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit nicht verlangen, dass diese ihrer Weiterbildungsverpflichtung nachkommen. Ein Absehen von der Weiterbildungspflicht kann auch bei diesem Beispiel daraus jedoch nur dann folgen, wenn dieser Zeitraum nahezu das komplette weiterbildungspflichtige Kalenderjahr umfasst (vgl. Begründung zur VersVermV, BR Drs. 487/18, zu § 7 VersVermV). Ausnahmen und Befreiungen von der Weiterbildungspflicht sind weder in der IDD noch im Gesetz vorgesehen.
7.2. Wann beginnt die Weiterbildungspflicht, wenn eine der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt?
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV muss beispielsweise ein Bankkaufmann keine Sachkundeprüfung ablegen, wenn er zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung/–beratung nachweisen kann. Die Weiterbildungspflicht beginnt in diesem Fall erst nach Ablauf dieser zwei Jahre, sobald der Bankkaufmann vermittelnd tätig werden will (und sich registrieren lässt). Sollte er jedoch bereits während der zwei Jahre – entweder als Ausschließlichkeitsvertreter, ggf. aber auch auf Grundlage von § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvermittler – eigenständig vermittelnd tätig sein, muss er auch dann schon der Weiterbildungspflicht von 15 Stunden jährlich bzw. der für einen Annexvermittler „angemessenen“ Weiterbildungspflicht nachkommen. D.h., dass bei Erlaubnisinhabern die Weiterbildungspflicht ab Erlaubniserteilung beginnt, bei gebundenen Vermittlern/Annexvermittlern mit Eintragung im Register. Die Eintragung im Register ist der Anhaltspunkt/das Indiz für die Aufnahme der Tätigkeit.
8. Wo kann die Weiterbildung absolviert werden?
Es gibt keine Liste staatlich anerkannter oder zertifizierter Anbieter. Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung von Weiterbildungsträgern und Anbietern von Weiterbildungsmaßnahmen ist auch nicht vorgesehen.
Die IHK kann weder eine verbindliche Vorabprüfung einzelner Anbieter und konkreter Weiterbildungsmaßnahmen anbieten noch dürfen bestimmte Anbieter empfohlen oder eine Liste mit möglichen Anbietern vorgehalten werden.
Die Weiterbildung muss bestimmten Qualitätsanforderungen und inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Diese sind in Anlage 3 der VersVermV geregelt. Siehe dazu im Internet unter: http://www.gesetze-im-internet.de/versvermv_2018/anlage_3.html

9. In welcher Form kann die Weiterbildung erbracht werden?
Die Weiterbildung kann in Präsenzform (klassische Weiterbildungsveranstaltungen durch externe und interne Anbieter; Webinare, die Interaktionen zwischen Dozent und Teilnehmern voraussetzen), in einem Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Weiterbildungsanbieter (z. B. Online-Schulungen ohne Interaktion zwischen Dozent und Teilnehmern und andere Formen des selbstgesteuerten e-Learning), durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Auch die Kombination verschiedener Lernmethoden (sog. Blended Learning) ist möglich. Betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden müssen auch den Anforderungen der Anlage 3 der VersVermV entsprechen.
Beispiele für „Präsenzformen“
Alle Lernformate mit gleichzeitiger Präsenz von Lernern und Lernbegleitern oder Dozenten. Die Präsenz kann als örtliche Präsenz oder virtuell/online erfolgen, z.B.:
• Klassische Präsenzveranstaltungen (z. B. Seminar, Workshop, Tagung, Konferenz)
• Gesteuertes E-Learning, z. B. Webinar (Webinar = „Seminar“, welches online durchgeführt wird und bei dem ein Dozent Interaktionen mit den Teilnehmern hat, z. B. über Audiodiskussion, Chat, Umfragen etc.)
• Blended-Learning (= eine Kombination von Präsenzveranstaltung und Selbstlern-Elementen, die in ein Gesamtkonzept eingebettet sind und durch den Durchführenden begleitet und kontrolliert werden.)
• Einzeltraining (z. B. Praxisbegleitung, Coaching)
Beispiel für „Selbststudium“
Selbststudium ist Lernen anhand von Material (online oder print) ohne Begleitung. Für dieses Format ist eine Lernerfolgskontrolle zwingend erforderlich, z. B.:
• selbstgesteuertes E-Learning
• Selbststudium mit Büchern, Studienbriefen, Online-Aufzeichnungen von Seminaren
Nicht als Weiterbildung anerkannt werden können z. B. Gespräche des Gewerbetreibenden
mit seinen Beschäftigten, die nicht den Anforderungen der Anlage 3 VersVermV entsprechen oder das
bloße Lesen von Fachliteratur im Selbststudium ohne Lernerfolgskontrolle.

10. Sind Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen zu sammeln und aufzubewahren?
Ja.
Weiterbildungspflichtige (vgl. oben zu Frage 1) müssen Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, sammeln und fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorhalten und in den Geschäftsräumen aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein:
• Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten,
• Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie
• Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters.
11. Sind der IHK die Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht und die Nachweise und Unterlagen zur Weiterbildung unaufgefordert zuzusenden?
Nein.
Sowohl die Erklärung als auch die Nachweise und Unterlagen sind nur auf Anforderung der IHK vorzulegen.
Ein Anlass für eine Überprüfung der Erfüllung der Weiterbildungspflicht kann beispielsweise sein:
- Hinweise auf Falschberatungen
- (wiederholte) Einleitung von Erlaubniswiderrufsverfahren bei fehlender oder verspätet nachgewiesener Berufshaftpflichtversicherung
- Nichtzahlung öffentlicher Abgaben
- Zweifel an ordnungsgemäßer Weiterbildung
- Fehlende Weiterbildung in einem der Vorjahre
Stichprobenkontrollen
Die IHK überprüft im Rahmen von Stichprobenkontrollen, ob die Gewerbetreibenden der gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterbildung nachkommen (vgl. § 7 Absatz 3 VersVermV).

Die IHK kann von dem Gewerbetreibenden die Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht für das vorangegangene Kalenderjahr verlangen.

Diese muss hinsichtlich der Form dem Muster der Anlage 4 VersVermV entsprechen. Das Formular kann über die zuständige IHK bezogen werden. Die Erklärung wird für den Gewerbetreibenden und seine Beschäftigten abgegeben. Sofern der Platz für die Eintragung der Weiterbildungsmaßnahmen oder betroffenen Personen hier nicht ausreichen sollte, können gesonderte Beiblätter verwendet werden.

Weitere Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf
durch die IHK angefordert werden.
12. Entstehen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung Kosten?
Da mit der Prüfung und Verwaltung der Erklärung sowie für die Überwachung der Erfüllung der Weiterbildungspflicht Verwaltungsaufwand verbunden ist, kann die zuständige IHK hierfür Gebühren nach dem entstandenen Aufwand erheben. Näheres ergibt sich aus der Gebührenordnung der IHK.
13. Was geschieht, wenn trotz Anordnung die Erklärung nicht abgegeben wird oder wenn eine Weiterbildung nicht oder nicht ausreichend absolviert wurde?
Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht können mit einer Geldbuße bis 5.000 € und Verstöße gegen die Anordnung der Vorlage der Erklärung oder gegen die Aufbewahrungspflicht der Nachweise mit einer Geldbuße bis 3.000 € belegt werden.
14. Wird die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung als „Geprüfte/r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK“ als Weiterbildung berücksichtigt?
Nein.
Die Sachkundeprüfung selbst kann nicht als Erfüllung der Weiterbildungspflicht angesehen werden. Jedoch können die Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung oder Schulungen über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessenen Qualifikationen als Weiterbildung berücksichtigt werden, sofern sie den Anforderungen an Inhalt und an die Anbieter von Weiterbildungen entsprechen (siehe § 7 VersVermV i. V. m. Anlagen 1 u. 3 VersVermV).
15. Gilt der erfolgreiche Abschluss einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen im jeweiligen Kalenderjahr als Weiterbildung?
Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen (siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/versvermv_2018/__5.html) gilt als Weiterbildung (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 7 VersVermV). In dem Jahr, in dem ein in § 5 Absatz 1 VersVermV genannter Abschluss erfolgreich absolviert wurde, muss keine Weiterbildung abgelegt werden.
Zu den in § 5 Absatz 2 VersVermV genannten Abschlüssen siehe die Frage/Antwort Nr. 5.2.
Wenn die Aus- oder Weiterbildung am Ende abgebrochen oder die Abschlussprüfung nicht bestanden wird, kann diese trotzdem als Weiterbildung berücksichtigt werden. In diesem Fall müssen jedoch mindestens 15 Stunden Weiterbildung in geeigneter Form nachgewiesen werden.
16. Kann auch eine von einem Weiterbildungsanbieter oder von einer anderen Stelle vorbereitete Erklärung eingereicht werden?
Ja.
Auch eine Erklärung des Weiterbildungsanbieters oder einer anderen Stelle, welche Nachweise für Weiterbildungsmaßnahmen zentral für Weiterbildungsanbieter bereithält, kann eingereicht werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage 4 VersVermV genügt. Sie wird inhaltlich geprüft.
17. Wo finden sich weiterführende Informationen zu dem Thema?
Informationen zur Weiterbildung und den sich aus der VersVermV ergebenden Berufspflichten finden sich auf den jeweiligen Internetseiten der Industrie- und Handelskammern.

18. Wer ist für Ausschließlichkeitsvertreter, die nach § 34d Absatz 1 GewO registriert worden sind, bei Weiterbildungsfragen zuständig?
Die IHKs unterscheiden nicht zwischen Ausschließlichkeitsvertretern und "freien Vermittlern" oder Maklern. Sofern eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO besteht, sind die IHKs für die Überprüfung der Weiterbildungspflicht zuständig.
Fragen kann jeder Erlaubnisinhaber an die zuständige IHK richten. Wenn es bei Ausschließlichkeitsvertretern, die gleichzeitig eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO besitzen, darüber hinaus / zusätzlich Vorgaben des Versicherungsunternehmens gibt, bleiben die IHKs trotzdem die zuständige Stelle zur Überprüfung der Weiterbildungspflicht.
19. Welche Tätigkeiten führen zu einer Weiterbildungspflicht?
Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, müssen sich weiterbilden (§ 34d Absatz 9 Satz 2 GewO). Dies gilt auch für Innendienstmitarbeiter, die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligt sind (vgl. § 48 Absatz 2 Satz 1 VAG).
Maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligte Angestellte sind auch diejenigen Personen in der Leitungsstruktur des Unternehmens, die erheblichen und gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb haben, auch wenn sie etwa unmittelbar an der Beratung von Kunden oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen nicht beteiligt sind (vgl. BaFin-Rundschreiben 11/2018, Rn. 58).
Beispiele für unmittelbar am Versicherungsvertrieb beteiligte Angestellte:
• Vertragsverwaltung und Schadenabwicklung KundenkontaktFür sich allein gesehen ist Kundenkontakt kein Kriterium für die Weiterbildungspflicht. Wenn damit allerdings eine vermittelnde oder beratende Tätigkeit verbunden ist, zieht dies die Weiterbildungspflicht nach sich. Zur Vertriebstätigkeit gehören nach § 1a Absatz 1 Satz 2 VVG:
1. Beratung,
2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen,
3. Abschluss von Versicherungsverträgen,
4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.
• Interne Tätigkeiten
Rein interne Tätigkeiten ohne Einwirkungsmöglichkeit auf den Kunden und ohne Außenwirkung führen nicht zur Weiterbildungspflicht.
• Abgrenzungsbeispiele:
o Die Bearbeitung von Schadensmeldungen an das Versicherungsunternehmen führt zur Weiterbildungspflicht
o Die Übersendung der elektronischen Versicherungsbestätigung im Bereich der Kfz-Versicherung ist weiterbildungspflichtig, soweit der Beschäftigte durch diese Tätigkeit eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Kunden hat.
Im Zweifel sollte eine Weiterbildung absolviert werden.
• Sporadischer Kundenkontakt
Beschäftigte, deren Tätigkeit als Versicherungsvertrieb eingestuft wird, müssen sich weiterbilden, auch wenn sie nur sporadischen Kundenkontakt haben („point of sale“ oder „point of advice“); vgl. § 1a Absatz 1 Satz 2 VVG.
• Vertragsverwaltung
Vertragsverwaltung kann, muss aber nicht weiterbildungspflichtig sein. Es kommt hier auf die genaue Tätigkeit an. Auf § 1a Absatz 1 Satz 2 VVG wird verwiesen. So führen beispielsweise die Beratung und Vereinbarung von Leistungsänderungen oder Vertragsverlängerungen zu einer Weiterbildungspflicht (vgl. BaFin-Rundschreiben 11/2018, Rn. 57).
• Änderung von Stammdaten
Ändert ein Beschäftigter nur Stammdaten, liegt keine unmittelbare Tätigkeit im Vermittlungsbereich und damit keine Weiterbildungspflicht vor; vgl. aber auch hier zur Abgrenzung § 1a Absatz 1 Satz 2 VVG.

In Zweifelsfällen sollte immer eher die Weiterbildung absolviert als darauf verzichtet werden.
• Schadensbearbeitung und Regulierung
Bei der Schadensbearbeitung und -regulierung handelt es sich grundsätzlich um Versicherungsvertrieb i. S. d. § 7 Nummer 34a VAG i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 IDD (siehe dazu auchFrage/Antwort Nr. 1, dritter Bulletpoint).
Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: August 2023