Recht und Steuern
Abgrenzungsfragen bei Versicherungsmakler, -vertreter, - mehrfachagent
1. Versicherungsmakler
Versicherungsvermittler ist der Oberbegriff für Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. Versicherungsvermittler vermitteln gewerbsmäßig Versicherungsverträge und können natürliche und juristische Personen sein.
Ein Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein (§ 59 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Die Vorschriften des VVG sind jedoch vorrangig zu berücksichtigen. Der Makler ist treuhänderischer Sachwalter des Kunden und ist als solcher verpflichtet, die Interessen des Versicherungsnehmers bestmöglich wahrzunehmen.
1.1 Maklervertrag
Der Versicherungsmakler schließt mit dem Versicherungsnehmer einen Maklervertrag. Das Versicherungsunternehmen ist an dieser Rechtsbeziehung nicht beteiligt. Inhalt des Maklervertrages ist in der Regel nicht nur die einmalige Beschaffung eines Versicherungsschutzes, sondern die Dauerbetreuung der Versicherungsinteressen des Versicherungsnehmers, die Verwaltung der Versicherungsverträge und je nach Erfordernis deren Anpassung. Der Makler ist verpflichtet zu begründen, weshalb er sich für ein bestimmtes Versicherungsunternehmen entschieden hat.
Der Versicherungsmakler schuldet seinem Kunden die Auswahl und Aufrechterhaltung des bestmöglichen Versicherungsschutzes. Er hat seiner Beratung eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen (§ 60 Abs. 1 VVG). Er kann seine Auswahlpflichten aber auf eine bestimmte Gruppe von Versicherern beschränken. Da davon ausgegangen werden kann, dass der Makler den Versicherungsmarkt kennt, muss er nicht für jedes Vermittlungsgeschäft eine gesonderte Marktanalyse vornehmen. Zu seinen Pflichten gehört beispielsweise nicht die Vermittlung von Versicherungen bei einem Direktversicherer, der keine Courtagen zahlt. Er dar seine Überlegungen aber nicht von vornherein auf bestimmte Versicherungsunternehmen und Vertragstypen beschränken. Nur wenn dies der Fall ist, muss er dem Kunden die Beschränkung auf bestimmte Versicherungsunternehmen mitteilen und erläutern (§ 60 Abs. 2 VVG).
1.2 Maklerhaftung
Der Makler haftet grundsätzlich dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich für sein eigenes Fehlverhalten. Eine Haftung des Versicherungsunternehmens für das Verhalten des Maklers besteht in der Regel nicht. Im Konfliktfall muss der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung des Maklers beweisen. Der Versicherungsmakler trägt dagegen die Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
2. Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§ 59 Abs. 2 VVG). Er ist Handelsvertreter im Sinne der § 84 HGB. Die Regelungen des VVG sind gegenüber denen des HGB jedoch vorrangig. Er ist als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut, für einen Versicherer Verträge zu vermitteln und ggf. auch abzuschließen sowie bei Ihrer Verwaltung und Erfüllung mitzuwirken. Er ist gegenüber dem Versicherungsunternehmen verpflichtet, sich um den Abschluss von Versicherungsgeschäften zu bemühen. Der Versicherungsvertreter steht im Lager des Versicherers und hat in der Regel Empfangsvollmacht für das Versicherungsunternehmen.
Versicherungsvertreter lassen sich wiederum aufteilen in Ausschließlichkeitsvertreter, Mehrfachvertreter, haupt- und nebenberufliche Versicherungsvertreter und Angestellte.
2.1 Ausschließlichkeitsvertreter
Der Ausschließlichkeitsvertreter ist in der Regel für einen Versicherer tätig und durch vertragliche Wettbewerbsverbote an diesen gebunden. Dies trifft auch zu bei Vertretern, die ausschließlich für verschiedene Versicherer Verträge zu vermitteln, deren Produkte miteinander nicht im Wettbewerb stehen. Da er an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen gebunden ist, braucht der Ausschließlichkeitsvertreter nicht zu begründen, warum er einen Versicherungsvertrag mit einem bestimmten Unternehmen vorschlägt.
2.2 Mehrfachvertreter
Mehrfachvertreter sind aufgrund vertraglicher Vereinbarungen unter Ausschluss des Wettbewerbsverbots für mehrere Versicherer tätig – auch für solche, die miteinander konkurrieren. Im Gegensatz zum Makler sind sie verpflichtet, für die mit ihnen vertraglich verbundenen Versicherer tätig zu werden und stehen haftungsrechtlich einem Ausschließlichkeitsvertreter gleich.
2.3 Nebenberufliche Versicherungsvertreter
Nebenberuflich tätige Versicherungsvertreter stehen vertretungs- und haftungsrechtlich einem hauptberuflich tätigen Versicherungsvermittler gleich.
2.4 Angestellte des Versicherers
Angestellte des Versicherers, die im Außendienst eingesetzt werden, werden hinsichtlich der Vertretung des Versicherungsunternehmens und der Gehilfenhaftung wie ein Versicherungsvertreter behandelt.
3. Abgrenzung
In vielen Fällen ist die Abgrenzung zwischen Versicherungsmakler und –vertreter äußerst schwierig und auch in Rechtsprechung und Lehre in den meisten Fällen noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich ist der Versicherungsmakler vom Versicherungsnehmer beauftragt und wird von ihm mit der Vermittlung von Verträgen mit Versicherern betraut. Der Makler steht wirtschaftlich auf der Seite des Kunden und hat dessen Interessen wahrzunehmen. Der Versicherungsvertreter steht dagegen auf der Seite des Versicherers und vermittelt in dessen Auftrag Versicherungsverträge.
Die Abgrenzung ist etwa bei der Frage wichtig, ob dem Versicherer ein Handeln des Vermittlers zuzurechnen ist, oder nicht. So ist dem Versicherer grundsätzlich das Handeln und Wissen eines Vertreters zuzurechnen, das eines Maklers dagegen grundsätzlich nicht. Außerdem kann beim Abschluss des Vertrages die Abgrenzung große Bedeutung haben, da der Vertreter direkt für den Versicherer Anträge entgegennimmt und Verhandlungen führt, der Makler dagegen lediglich die Anträge weiterleitet, es sei denn, er hat eine entsprechende Empfangsvollmacht. Letztlich ist auch bei der Frage der Eigenhaftung des Vermittlers entscheidend, ob dieser Vertreter oder Makler ist. Der Vertreter wird in der Regel nicht persönlich haften, wogegen beim Makler eine Eigenhaftung regelmäßig in Frage kommt. Dem gegenüber steht in der Regel eine Haftung des Versicherers für seinen Versicherungsvertreter. Der Versicherer haftet jedoch für Versicherungsmakler in aller Regel nicht.
3.1 Vergütungsbezeichnung
Von der reinen Begrifflichkeit her lässt sich anhand der Bezeichnung der Vergütung des Vermittlers eine Abgrenzung treffen. „Courtage” meint den Lohn eines Maklers, das Entgelt eines Vertreters ist dagegen die „Provision”. Diese Begrifflichkeiten können jedoch nur ein Indiz sein. Entscheidend für die Zuordnung ist der Inhalt der Vereinbarungen.
3.2 „Betrautsein”
Wesentliches Merkmal der Unterscheidung ist, ob der Vermittler vom Versicherer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut ist (§ 59 Abs. 2 VVG). Die Vereinbarung einer Vermittlungspflicht des Vermittlers gegenüber dem Versicherer ist ausschlaggebend für die Einordnung als Versicherungsvertreter. Courtagevereinbarungen verpflichten den Vermittler dagegen nicht zur Tätigkeit für den Versicherer; er wird dadurch nicht „betraut”. Selbst wenn der Makler bevorzugt Verträge mit Versicherern vermittelt, die eine höhere Courtage zahlen, wird er allein dadurch noch nicht zum Versicherungsvertreter, solange der Makler in seiner Entscheidung, ob er Verträge mit einem bestimmten Versicherungsunternehmen vermittelt, frei bleibt.
3.3 Anzahl der Versicherer
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zugrunde zu legen (§ 60 Abs. 1 VVG). Die Anzahl der Versicherungsunternehmen, aus denen der Versicherungsmakler einen geeigneten Versicherungsvertrag ermittelt und auswählt, ist jedoch lediglich ein Indiz dafür, ob es sich um einen Makler oder Vertreter handelt. Hierbei gilt: Je größer die Anzahl der von einem Vermittler bei der Marktanalyse berücksichtigten Versicherer, desto eher ist er als unabhängiger Makler anzusehen.
3.4 Umfang der Vertragsbeziehung
Die Vertragsbeziehung eines Versicherungsmaklers zum Versicherungsnehmer ist in der Regel enger als das Verhältnis eines Versicherungsvertreters zum Versicherungsnehmer. Die Pflichten eines Maklers gehen häufig über die Vermittlung eines einzelnen Vertrages hinaus. Umfasst sein können außerdem die Überprüfung und Verwaltung anderer Versicherungsverträge und eine umfassende Beratung. Die Vertragsbeziehung wird in der Regel langfristiger angelegt sein, so dass ein Dauerschuldverhältnis entsteht. Dagegen wird es beim Versicherungsvertreter häufiger vorkommen, dass dieser nur einen einzelnen Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsnehmer vermittelt. Auch der Dauer und Intensität der Vertragsbeziehung kommt jedoch nur eine Indizwirkung zu.
3.5 Pseudomakler
Tritt ein Versicherungsvertreter gegenüber dem Versicherungsnehmer als Versicherungsmakler auf, ist er sogenannter Pseudomakler. Er muss sich dann als Versicherungsmakler behandeln lassen und unterliegt der Rechtsscheinhaftung des § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG. Es ist dagegen zu ermitteln, wie er gegenüber dem Versicherungsunternehmen einzuordnen ist. Dies ist durch Auslegung des Vertretervertrages zu ermitteln. In der Regel wird er seine Stellung als Versicherungsvertreter und Erfüllungsgehilfe des Versicherungsunternehmens behalten, in jedem Fall, wenn das Ergebnis der Vermittlertätigkeit im Rahmen des Vertretungsvertrages liegt. Dann verbleibt es auch bei der haftungsrechtlichen Konsequenz, dass der Versicherer grundsätzlich für den Vertreter haftet. Daneben kann eine persönliche Haftung als Versicherungsmakler treten, wenn der Vermittler als solcher aufgetreten ist und mit dem Versicherungsnehmer – auch nur schlüssig - einen Maklervertrag geschlossen hat.
3.6 Mehrfachvertreter
Je mehr Versicherungsunternehmen ein Mehrfachvertreter vertritt, desto mehr ähnelt seine Tätigkeit in der Praxis der eines Maklers. Legen Mehrfachvertreter gegenüber dem Versicherungsnehmer ihre Funktion nicht offen, können sie den Anschein eines Versicherungsmaklers erwecken. Sie sind dann wie Pseudomakler zu behandeln (s. o. 3.5).
3.7 ergänzende vertragliche Vereinbarungen
Hat ein Versicherungsmakler mit dem Versicherungsunternehmen ergänzende vertragliche Vereinbarungen getroffen und von diesem Vollmachten erteilt bekommen, kann es zu einem derartigen Näheverhältnis kommen, dass der Versicherer sich das Verhalten und die Kenntnis des Versicherungsmaklers zurechnen lassen muss wie das eines Versicherungsvertreters. Wenn ein Versicherungsmakler nicht nur beim Vertragsschluss den Versicherer vertritt, sondern auch die Durchführung des Vertrages als Vertreter des Versicherers vornimmt, ist er auch als Vertreter des Versicherers zu behandeln.
Die Information wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.
Stand: Oktober 2015