Recht und Steuern
Änderungen zur VersVermV in Kraft
Am 28. Juni 2018 hat das Bundeskabinett die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Versicherungsvermittlungsverordnung (kurz: VersVermV) beschlossen.
Aus dem aktuellen Gesetzesbeschluss geht hervor, dass zahlreiche Änderungsvorschläge und Anmerkungen des DIHK zum ursprünglichen Gesetzesentwurf erfreulicherweise berücksichtigt wurden.
Der Bundesrat hat am 23. November dem Gesetz zugestimmt. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 19. Dezember ist das Gesetz am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten.
Dann müssen auch die Erstinformationspflichten angepasst werden.
Hinzugekommen ist, dass Versicherungsvermittler nun auch darüber informieren müssen, ob sie Beratung anbieten, wobei dies nicht mit der Wahlmöglichkeit zwischen den Tätigkeiten nach § 34 d Abs. 1 GewO (Versicherungsvermittler) und § 34 d Abs. 2 GewO (Versicherungsberater) verwechselt werden darf.
Ferner ist muss der Vermittler den Neukunden darüber informieren, welche Art Vergütung der Vermittler in Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit erhält, also ob er Provision, Honorar oder sonstige Zuwendungen erhält. Die Höhe dagegen muss nicht genannt werden.
Stand: April 2020