Recht und Steuern
Informationspflichten für Vermittler
Zum 01.12.2021 hat sich das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert. Dies hat Auswirkungen auf die Informationspflichten des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Versicherungsnehmer gem. §§ 15, 16 VersVermV. Näheres entnehmen Sie bitte dem Langtext.
Nach § 15 VersVermV muss ein Versicherungsvermittler oder -berater dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt u.a. folgende Angaben nach Maßgabe des § 16 VersVermV mitteilen
- Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist
Die Telefonnummer der gemeinsamen Stelle im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 9 VersVermV lautet: 0180 600 58 50.
Die Bundesnetzagentur hat für die Zeit seit dem 01.12.2021 einheitliche Entgelte für die Anrufe aus allen Fest- und Mobilfunknetzen festgelegt. Die Entgelte sind bei jeder Nennung oder Bewerbung von (0)180 Service-Diensten anzugeben.
Eine gesetzeskonforme Preisangabe für eine (0) 180-6er-Rufnummer muss wie folgt ausgestaltet sein: „0,20 €/Anruf“.
Hinsichtlich der gemeinsamen Registerstelle im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 9 VersVermV sind demnach folgende Angaben mitzuteilen:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf)
Beachten Sie bitte: Der ehemalige Zusatz „Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf“ entfällt/ist zu streichen!
Nach dem neu gefassten § 109 Abs. 1 TKG (http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__109.html) hat ein klarer Hinweis auf den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis, zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu erfolgen.
Dies macht eine Änderung der Verbindungspreisangaben auch für 0180-6-Rufnummern erforderlich (20 Cent/Anruf).
Eine Information der Bundesnetzagentur hierzu finden Sie unter folgendem Link: