Recht und Steuern
Zuständigkeitsverordnung BW für die GewO
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat in § 4 der Zuständigkeitsverordnung für die Gewerbeordnung festgelegt, für welche gewerblichen Erlaubnisse die Industrie- und Handelskammern zuständig sind.
§ 4 GewOZuVO
Industrie- und Handelskammern sind zuständige Erlaubnisbehörden nach §§ 34 c, 34 f, 34 h und 34 i GewO.