Recht und Steuern
Neue Regeln für Immobiliardarlehensvermittler
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 vom 20. Juli 2017 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass sich die Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater gegenseitig ausschließen. Er hat nun unter § 34i Abs. 5 GewO einen Satz angefügt, dass Honorar-Immobiliardarlehensberater keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und umgekehrt Immobiliardarlehensvermittler keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater ausüben dürfen.
Zuvor war es nach Auslegung des Gesetzes in Baden-Württemberg möglich gewesen, sich zusätzlich als Honorar-Immobiliardarlehensberater registrieren und als solcher wahlweise tätig zu sein.
Zuvor war es nach Auslegung des Gesetzes in Baden-Württemberg möglich gewesen, sich zusätzlich als Honorar-Immobiliardarlehensberater registrieren und als solcher wahlweise tätig zu sein.