Recht und Steuern
Erlaubniserteilung und Registrierung
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft getreten
IHKn in Baden-Württemberg für Erlaubniserteilung zuständig
Stand: 25. Mai 2016
Seit dem 21.03.2016 benötigen Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Abs. 3 BGB oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34 i GewO. Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Beratung zu solchen Verträgen. Unter dem Begriff „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ fallen nach der Definition des aktuellen Gesetzes entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Der Bundestag hat das Gesetz am 18.02.2016 beschlossen und es dem Bundesrat zugeleitet. Dieser hat es am 26.02.2016 gebilligt. Das Gesetz ist am 21. März 2016 in Kraft getreten.
Am 31.03.2016 wurde im Landesgesetzblatt verkündet, dass die IHKn auch für die Erlaubniserteilung zuständig sind.
Erlaubnisvoraussetzungen
Die Erlaubnisvoraussetzungen orientieren sich an den bereits bestehenden Regelungen für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler . Immobiliardarlehensvermittler müssen demnach zuverlässig und sachkundig sein sowie über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (oder gleichwertige Garantie) und geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Einzelheiten zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und zur Sachkunde werden durch die Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) geregelt werden. In der Verordnung werden u.a. Berufsqualifikationen definiert, die der Sachkundeprüfung zum/zur geprüften Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK gleichgestellt werden.
Gleichgestellte Berufsqualifikation als Nachweis der Sachkunde gemäß § 4 ImmVermV
Am 7. Mai 2016 ist nun auch die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (kurz ImmVermV) in Kraft getreten. Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf sind tatsächlich noch Änderungen vorgenommen worden. Es wurde der § 20 ImmVermV eingefügt, der einen weiteren Sachkundenachweis definiert und im § 4 ImmVermV gab es eine Erweiterung.
Demnach sind nun folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt:
- Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau
- Bankkaufmann oder Bankkauffrau
- Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau
- Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBI. I S. 1187) abgelegt wurde
bb) die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat (Nachweis durch Ausbildungsvertrag)
- Geprüfte(r) Immobilienfachwirt/-in
- Geprüfte(r) Bankfachwirt/-in
- Geprüfte(r) Fachwirt/-in für Finanzberatung
- Geprüfte(r) Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen
- Geprüfte(r) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung
- Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich Immobiliardarlehensvermittlung
Gleichgestellte Berufsqualifikation als Nachweis der Sachkunde gemäß § 20 ImmVermV
Ein vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs
- der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V.,
- der Industrie- und Handelskammer Potsdam,
- der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen,
- der Sparkassenakademie Niedersachsen,
- der Sparkassenakademie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg,
- der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck
- oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH
steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.
Registrierungspflicht
Ebenso besteht eine Registrierungspflicht – wie bei Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlern. Sowohl der Gewerbetreibende selbst als auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Personen müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eingetragen werden.
Sachkunde und Zuverlässigkeit von Angestellten
Es ist außerdem vorgesehen, dass der Immobiliardarlehensvermittler bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen (Angestellte) oder Personen in leitender Position, die für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur dann beschäftigen darf, wenn er deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft hat. Es sind daher nicht nur die unmittelbar mitwirkenden Personen erfasst.
Honorar-Immobiliardarlehensberater
Eine eigene Erlaubnispflicht für Honorar-Immobiliardarlehensberater ist im Gegensatz zum Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO im Gesetz nicht vorgesehen, so dass der Erlaubnistatbestand des § 34 i GewO für beide Berufsbilder greift. Den Honorar-Immobiliendarlehensberater treffen jedoch weitere Berufspflichten. So muss er seiner Empfehlung eine hinreichende Anzahl von Immobiliendarlehensverträgen, die auf dem Markt angeboten werden, zu Grunde legen und darf vom Kreditgeber keine Zuwendungen annehmen oder von ihm in anderer Weise abhängig sein.
Zuständigkeit für Erlaubniserteilung, Registrierung und Sachkundeprüfung
Die IHKn sind für die Erlaubniserteilung, Registrierung, Aufsichtstätigkeit und für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig.
Anträge
Antragsformulare finden Sie unter Formulare.
Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen (nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer sowie eingetragene Kaufleute) und juristische Personen (z. B. GmbH, AG, Genossenschaft) unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.
Hinweis: Bei Personengesellschaften (Gbr, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafer die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.