Recht und Steuern
Die Sachkunde und Sachkundeprüfungen
Um gewerbsmäßig Immobiliardarlehen gemäß § 34 i GewO vermitteln zu dürfen, ist im Rahmen des Erlaubnisantrags die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dafür dient die Prüfung zur/zum geprüften Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, sofern keine anderweitige sogenannte gleichgestellte Berufsqualifikation vorhanden ist und die Alte-Hasen-Regelung keine Anwendung findet.
Die IHK Hochrhein-Bodensee bietet keine Prüfungen für die erforderliche Sachkunde an.
Eine Tabelle mit den Terminen und den prüfenden IHKs in Baden-Württemberg finden Sie weiter unten.
Gleichgestellte Berufsqualifikation als Nachweis der Sachkunde
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden nach § 4 der Immobiliarvermittlungsverordnung (ImmVermV) dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt:
- Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau
- Bankkaufmann oder Bankkauffrau
- Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau
- Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBI. I S. 1187) abgelegt wurde
bb) die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat (Nachweis durch Ausbildungsvertrag)
- Geprüfte(r) Immobilienfachwirt/-in
- Geprüfte(r) Bankfachwirt/-in
- Geprüfte(r) Fachwirt/-in für Finanzberatung
- Geprüfte(r) Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen
- Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt/-in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt;
- Geprüfte(r) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung
- Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich Immobiliardarlehensvermittlung
steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.
Gemäß § 20 ImmVermV steht auch ein vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks von 2012 der Bausparkassen e. V., der Industrie- und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakademie Niedersachsen, der Sparkassenakademie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.
Durch diese klare Bezugnahme auf den gemeinsamen Lernzielkatalog vom Januar 2012 können Prüfungsabschlüsse des Berufsbildungswerks der Bausparkassen (BWB), die vor diesem Zeitpunkt abgelegt wurden, nicht als gleichwertig nach § 20 anerkannt werden.
Gemäß § 20 ImmVermV steht auch ein vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks von 2012 der Bausparkassen e. V., der Industrie- und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakademie Niedersachsen, der Sparkassenakademie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.
Durch diese klare Bezugnahme auf den gemeinsamen Lernzielkatalog vom Januar 2012 können Prüfungsabschlüsse des Berufsbildungswerks der Bausparkassen (BWB), die vor diesem Zeitpunkt abgelegt wurden, nicht als gleichwertig nach § 20 anerkannt werden.
Die Befreiung von der Sachkundeprüfung nach § 20 gilt nicht nur innerhalb der Übergangszeit nach § 161 GewO, sondern auch darüber hinaus. Das heißt, dass sich Personen auch nach Ablauf der Übergangsfristen im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens nach § 34 i Abs. 1 GewO auf § 20 ImmVermV berufen können, sofern sie über einen entsprechenden Abschluss verfügen.
Sollten Sie nicht über eine gleichgestellte Qualifikation verfügen können Sie bei folgenden IHKs in Baden-Württember die Prüfung ablegen. Bitte beachten Sie, dass Sie sich mindestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei der entsprechenden Kammer anmelden müssen.
Bundeseinheitliche Termine für die
Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“
2024
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2025
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2026
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2027
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16. Januar
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14. Januar
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20. Januar
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19. Januar
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19. März
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18. März
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17. März
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9. März
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16. April
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15. April
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14. April
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13. April
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11. Juni
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17. Juni
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16. Juni
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15. Juni
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16. Juli
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15. Juli
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14. Juli
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13. Juli
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17. September
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16. September
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15. September
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14. September
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15. Oktober
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14. Oktober
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13. Oktober
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12. Oktober
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12. November
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18. November
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17. November
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16. November
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Bitte beachten Sie, dass die Prüfung nicht in allen Industrie- und Handelskammern abgelegt werden kann.
In Baden-Württemberg bieten folgende IHKs diese Sachkundeprüfung an:
IHK Region Stuttgart
IHK Karlsruhe
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
IHK Reutlingen
IHK Heilbronn-Franken
IHK Rhein-Neckar
IHK Ulm
In Baden-Württemberg bieten folgende IHKs diese Sachkundeprüfung an:
IHK Region Stuttgart
IHK Karlsruhe
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
IHK Reutlingen
IHK Heilbronn-Franken
IHK Rhein-Neckar
IHK Ulm
Stand: Dezember 2023