Steuer- und Finanzpolitik

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Seit 1. Januar 2019 liegt mit § 3 Abs. 13 bis 15 UStG eine gesetzliche Regelung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutscheinen vor. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 2. November 2020 ein BMF-Schreiben zu dieser gesetzlichen Regelung veröffentlicht.
Die Regelung ist rückwirkend zum 1. Januar 2019 anwendbar. Bis 2. Februar 2021 gilt eine Nichtbeanstandungsregelung, die jedoch nicht näher konkretisiert wurde.

Welche Arten von Gutscheinen gibt es?

Ein Gutschein im Sinne des UStG liegt vor, wenn der Leistende verpflichtet ist, das Zahlungsinstrument als Gegenleistung für eine Leistung anzunehmen. Keine Gutscheine sind demnach Preisnachlassinstrumente (für die Abschn. 17.2 Abs. 4 UStAE gilt), sowie Eintrittskarten und Fahrkarten. Die Form der Ausgabe, also, ob eine Ausgabe auf Papier, mittels Plastikkarte oder elektronisch erfolgt, ist demgegenüber für die Qualifikation nicht relevant. Erforderlich ist, dass der Leitungsgegenstand oder der Leistende auf dem Gutschein oder damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sein muss.
Liegt ein Gutschein im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, ist zwischen einem Einzweck- und einem Mehrzweckgutschein zu unterscheiden. Wichtig ist die Unterscheidung insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Ein Einzweck-Gutschein ist dadurch gekennzeichnet, dass der Ort der Leistung und die geschuldete Steuer im Moment der Gutscheinausgabe oder der Gutscheinübertragung feststehen. Soweit es bei der Ortsbestimmung eine Rolle spielt, ob der Empfänger der Leistung Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist, muss dies ebenfalls feststehen. Nach dem BMF-Schreiben müssen für die Annahme, dass es sich um einen Einzweck-Gutschein handelt, der Leistende und die Gattung der Leistung auf dem Gutschein genannt sein. Diese Anforderungen gehen über den Gesetzeswortlaut hinaus.
Steht die Steuer oder der Leistungsort nicht fest, liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor.
Der Aussteller soll über den Gesetzeswortlaut hinaus den Gutschein als Einzweck- oder als Mehrzweck-Gutschein kennzeichnen.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich für die unterschiedlichen Arten von Gutscheinen?

Bei einem Einzweck-Gutschein ist die Versteuerung im Moment der Ausgabe und bei jeder Übertragung des Gutscheins vorzunehmen, nicht aber bei der Einlösung. Für die Bestimmungen des Leistungsorts sind § 3 Abs.7 S.1 oder § 3a UStG anwendbar. Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.
Bei den Mehrzweck-Gutscheinen sind die Ausgabe und die Übertragung umsatzsteuerlich nicht relevant. Erst mit Einlösung des Gutscheins kommt es zu einer Versteuerung. Der Leistungsort und die Bemessungsgrundlage bestimmen sich laut BMF bei Mehrzweck-Gutscheinen wiederum nach den allgemeinen Regelungen.
Stand: November 2020
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