Steuer- und Finanzpolitik
Umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten der Gemeinde Büsingen
Für die deutsche Gemeinde Büsingen gelten folgende umsatzsteuerliche Besonderheiten:
Das Gebiet der Gemeinde Büsingen wird gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG umsatzsteuerlich nicht als Inland – sondern als Ausland behandelt. Die Gemeinde ist dem Zollgebiet der Schweiz angeschlossen.
Dort stattfindende Umsätze sind weder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG noch nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG (Einfuhr) oder § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb) steuerbar. Büsingen gilt als Drittland. Lieferungen in dieses Gebiet sind ggf. als Ausfuhrlieferungen (und nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen) zu befreien.
In der Folge gilt hinsichtlich der Umsatzsteuer vollumfänglich Schweizer Recht. Dies bedeutet u.a., dass der Mehrwertsteuersatz nur 8 % beträgt und die Steuerschuld von den Büsinger Firmen an die Eidgenössische Zollverwaltung nach Bern abzuführen ist.
Bei der Einfuhr von Waren aus Deutschland ist am Schweizer Zoll, soweit die Freibeträge überschritten sind, Schweizer Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Stand Oktober 2014
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