Recht und Steuern
Eine Ausnahme hiervon bilden die Vollstreckungsmaßnahmen, die auch weiterhin den Neubeginn der Verjährung auslösen.
Verjährung von Ansprüchen
Die Verjährung ändert die rechtliche Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Anspruchs. Daher bleibt der Anspruch gegen den Schuldner bestehen, auch wenn er verjährt ist. Der Schuldner muss ihn jedoch nicht erfüllen, sondern kann sich auf das Vorliegen der Verjährung berufen. Die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bleiben aber möglich, wenn der Anspruch zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, zu dem erstmals aufgerechnet oder verweigert werden konnte.
Das Gesetz sieht eine Regelverjährung vor, zu der es zahlreiche Ausnahmen gibt. Die Verjährung kann unter bestimmten Umständen gehemmt oder sogar zum Neubeginn gebracht werden. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde für viele Ansprüche die Verjährungsfrist verkürzt und deren Durchsetzbarkeit durch die Übergangsregelungen nach dem 31. Dezember 2004 abgeschnitten.
Diese Kurzinformation erläutert die in der unternehmerischen Praxis wichtigsten Verjährungsfristen, ohne das Gesamtsystem des umfangreichen Verjährungsrechts erschöpfend darzustellen. Die IHK-Information wurde mit großer Sorgfalt erstellt, jedoch kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.
1. Regelverjährung
Die Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Sie gilt für alle ab dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche, sofern keine Sonderverjährungsregeln anzuwenden sind. Sonderverjährungsfristen finden sich – falls vorhanden – in speziellen, den jeweiligen Anspruch regelnden Normen, wie Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz oder auch Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Die regelmäßige Verjährung kann durch vertragliche Vereinbarung auf bis zu 30 Jahre ab Verjährungsbeginn verlängert werden.
Beispiele für die Regelverjährung: Lieferansprüche aus Kauf- oder Werkverträgen, Ansprüche auf Erfüllung aus Aufträgen oder Dienstleistungsverträgen, Zahlungsansprüche aus sämtlichen Verträgen, Ansprüche aus Handelsvertreterverträgen sofern diese nach dem 14. Dezember 2004 entstanden sind.
Die regelmäßige Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres,
- in dem der Anspruch entstanden ist
- und der Gläubiger Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Unabhängig davon, ob Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, verjähren diese Ansprüche spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Beispiel:
B liefert am 12. September 2013 an A bestellte Ware. Am 18. September 2013 stellt B der A diese Lieferung in Rechnung. A zahlt trotz mehrfacher Mahnschreiben, vom 28. Oktober 2013, 15. Dezember 2013, 23. Februar 2014 nicht. Die Verjährung des Zahlungsanspruchs von B beginnt am 31. Dezember 2013 zu laufen und würde am 31. Dezember 2016 enden. Mahnschreiben hemmen oder unterbrechen die Verjährung nicht .
B liefert am 12. September 2013 an A bestellte Ware. Am 18. September 2013 stellt B der A diese Lieferung in Rechnung. A zahlt trotz mehrfacher Mahnschreiben, vom 28. Oktober 2013, 15. Dezember 2013, 23. Februar 2014 nicht. Die Verjährung des Zahlungsanspruchs von B beginnt am 31. Dezember 2013 zu laufen und würde am 31. Dezember 2016 enden. Mahnschreiben hemmen oder unterbrechen die Verjährung nicht .
Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2002 entstandene Altansprüche:
- Ist die Verjährungsfrist für den jeweiligen Anspruch nach der alten Regelung (bis zum 31. Dezember 2001) kürzer als nach neuem Recht, so gilt für Altansprüche die alte kürzere Verjährungsfrist.
- Ist dagegen nach neuem Recht für den konkreten Anspruch eine kürzere Verjährungsfrist als nach altem Recht gegeben, ist die neue kürzere Verjährungsfrist mit Fristbeginn am 1. Januar 2002 anzuwenden.
Wenn allerdings bei Berechnung im konkreten Fall die alte längere Frist früher als die neue kürzere Frist ablaufen würde, ist dann wieder die kürzere alte Frist anzuwenden.
Für eine Vielzahl von Ansprüchen, die bisher unter die 30-jährige Verjährung gefallen sind, bedeutet dies, dass der Gläubiger sich der – möglicherweise für ihn überraschend – kurzen dreijährigen Verjährungsfrist gegenüber sieht. Die Übergangsregelung sieht vor, dass für diese Ansprüche die Frist am 1. Januar 2002 beginnt und einheitlich am 31. Dezember 2004 endet. Diese Übergangsregelung kann zur Verjährungsfalle werden, wenn die Ansprüche nicht vorher entsprechend geltend gemacht wurden.
Beispiele:
Anspruch von Firma A gegen Verbraucher B auf Zahlung aus Liefervertrag vom 15. März 2001 mit Warenlieferung und Rechnung vom 20. Mai 2001. Die Verjährung für Zahlungsansprüche gegen Privatpersonen beträgt nach altem Recht zwei Jahre, nach neuem Recht drei Jahre. Die kürzere alte Verjährungsfrist ist anzuwenden, weshalb die Forderung am 31. Dezember 2003 verjährt ist.
Anspruch von Firma A gegen Unternehmen C auf Zahlung aus Liefervertrag vom 12. April 2001 mit Warenlieferung und Rechnung vom 28. Juni 2001. Die Verjährung für Zahlungsansprüche zwischen Unternehmen beträgt nach altem Recht vier Jahre, nach neuem Recht drei Jahre. Die kürzere neue Frist ist mit Fristbeginn ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden, weshalb die Forderung am 31. Dezember 2004 verjähren würde.
Anspruch von Firma A gegen Unternehmen C auf Zahlung aus Liefervertrag vom 10. März 1999 mit Warenlieferung und Rechnung vom 13. April 1999. Die Verjährung für Zahlungsansprüche zwischen Unternehmen beträgt nach altem Recht vier Jahre, nach neuem Recht drei Jahre. Verjährung alt: Vier Jahre mit Beginn am 1. Januar 2000, Verjährungsablauf am 31. Dezember 2003. Verjährung neu: Drei Jahre mit Beginn 1. Januar 2002, Verjährungsablauf am 31. Dezember 2004. Die alte Verjährungsregelung ist anzuwenden, da diese Frist in diesem Fall früher endet als die neue kürzere.
Anspruch von Firma A gegen Verbraucher B auf Zahlung aus Liefervertrag vom 15. März 2001 mit Warenlieferung und Rechnung vom 20. Mai 2001. Die Verjährung für Zahlungsansprüche gegen Privatpersonen beträgt nach altem Recht zwei Jahre, nach neuem Recht drei Jahre. Die kürzere alte Verjährungsfrist ist anzuwenden, weshalb die Forderung am 31. Dezember 2003 verjährt ist.
Anspruch von Firma A gegen Unternehmen C auf Zahlung aus Liefervertrag vom 12. April 2001 mit Warenlieferung und Rechnung vom 28. Juni 2001. Die Verjährung für Zahlungsansprüche zwischen Unternehmen beträgt nach altem Recht vier Jahre, nach neuem Recht drei Jahre. Die kürzere neue Frist ist mit Fristbeginn ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden, weshalb die Forderung am 31. Dezember 2004 verjähren würde.
Anspruch von Firma A gegen Unternehmen C auf Zahlung aus Liefervertrag vom 10. März 1999 mit Warenlieferung und Rechnung vom 13. April 1999. Die Verjährung für Zahlungsansprüche zwischen Unternehmen beträgt nach altem Recht vier Jahre, nach neuem Recht drei Jahre. Verjährung alt: Vier Jahre mit Beginn am 1. Januar 2000, Verjährungsablauf am 31. Dezember 2003. Verjährung neu: Drei Jahre mit Beginn 1. Januar 2002, Verjährungsablauf am 31. Dezember 2004. Die alte Verjährungsregelung ist anzuwenden, da diese Frist in diesem Fall früher endet als die neue kürzere.
2. Wichtige Sonderverjährungsregeln
a) 30-jährige Verjährung
Statt der dreijährigen Regelverjährung gilt für die nachfolgenden Anspruchsarten eine 30-jährige Verjährungsfrist (§ 197, § 199 Abs. 2 BGB) mit unterschiedlichem Beginn der Fristenläufe:
- Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, Fristbeginn mit Entstehung
- familien- und erbrechtliche Ansprüche, Fristbeginn mit Entstehung
- rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Fristbeginn mit der Rechtskraft der Entscheidung
- Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Fristbeginn mit der Errichtung des vollstreckbaren Titel
- Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, Fristbeginn mit der Feststellung
- Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit (§ 199 Abs. 2 BGB) beruhen, Fristbeginn ist dabei das schadensauslösende Ereignis (bspw. die Begehung der Handlung oder die Pflichtverletzung) ohne Rücksicht darauf, wann der Schaden tatsächlich eintritt. Dies kann bei längerem Kausalverlauf dazu führen, dass die Verjährung einritt, bevor der Schaden überhaupt entstanden ist (bspw. schleichende Vergiftung).
b) Kaufverträge
Sonderregeln gelten für die Verjährung der Ansprüche bei Vorliegen einer mangelhaften Kaufsache (§ 438 BGB):
- grundsätzlich 2 Jahre für Mängelansprüche
- 5 Jahre für Baustoffe, die die Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes hervorgerufen haben
- 30 Jahre für die Fälle, in denen die Kaufsache aufgrund eines dinglichen Rechts, wie z.B. Eigentum, eines Dritten von diesem herausverlangt werden kann
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, Fristbeginn ist erst mit Schluss des Jahres nach Kenntnis von Anspruch und Schuldner (Regelverjährung).
- Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs (also echte Unternehmensgeschäfte) kann die Verjährung im Kaufrecht auf ein Jahr verkürzt werden. Für gebrauchte Waren kann die Verjährung auch beim Verbrauchsgüterkauf (Verkauf an Privatpersonen) auf 1 Jahr verkürzt werden.
- Im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Bauwerken und mangelhaften Baumaterialien ist eine Verkürzung nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die VOB als Ganzes in den Vertrag einbezogen ist.
c) Werkverträge
Sonderverjährungsregeln gelten für Ansprüche im Rahmen der Haftung für Werkmängel (§ 634 a BGB):
- grundsätzlich 2 Jahre ab Abnahme des Werkes
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, Fristbeginn ist erst am Schluss des Jahres nach Kenntnis von Anspruch und Schuldner (Regelverjährung)
- 5 Jahre bei Bauwerken ab Abnahme des Bauwerks, wenn durch die Mangelhaftigkeit des Baumaterials die Mangelhaftigkeit des Bauwerks hervorgerufen wurde und die Sachen für ein Bauwerk verwendet wurden, also z.B. Baumaterial für Neuerrichtung, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk. Ist die Sache mit dem Gebäude nicht fest verbunden, gilt aber die zweijährige Verjährungsfrist. Diese gilt auch, wenn der Mangel lediglich im Einbau liegt und nicht in der Mangelhaftigkeit des Materials.
- 3 Jahre bei unkörperlichen Arbeitsergebnissen, z.B. Baupläne oder Gutachten, Fristbeginn erst mit dem Schluss des Jahres nach Kenntnis von Anspruch und Schuldner (Regelverjährung).
d) Mietverträge
Das Mietvertragsrecht sieht u.a. eine 6-monatige Verjährung für folgende Ansprüche vor (§ 548 BGB):
- Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache
- Anspruch des Vermieters auf Vornahme von Schönheitsreparaturen bzw. auf Zahlung einer Quote der Schönheitsreparaturkosten bei Quotenhaftungsklausel.
- Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen.
Außerhalb dieser Sonderverjährung unterliegen Ansprüche aus Mietverträgen grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung.
Beispiele:
Ansprüche des Vermieters
- auf Mietzinszahlung und laufende Nebenkosten
- auf Schadensersatz wegen Kündigungsschadens sowie wegen verspäteter
Rückgabe der Mietsache
- auf Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs
- auf Nebenkostennachzahlungen bzw. Auszahlungen aus einem Guthaben aus
der Betriebs-/Nebenkostenabrechnung und der vertragliche Anspruch auf
Rückgabe der Mietsache einschließlich Zubehör etc.
Ansprüche des Mieters
- auf Gebrauchsgewährung
- auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Überlassungspflicht
- auf Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Überlassung
- auf Rückerstattung zu viel bezahlter Miete oder Mietnebenkosten
- auf Auskehrung der Kaution etc.
Ansprüche des Vermieters
- auf Mietzinszahlung und laufende Nebenkosten
- auf Schadensersatz wegen Kündigungsschadens sowie wegen verspäteter
Rückgabe der Mietsache
- auf Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs
- auf Nebenkostennachzahlungen bzw. Auszahlungen aus einem Guthaben aus
der Betriebs-/Nebenkostenabrechnung und der vertragliche Anspruch auf
Rückgabe der Mietsache einschließlich Zubehör etc.
Ansprüche des Mieters
- auf Gebrauchsgewährung
- auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Überlassungspflicht
- auf Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Überlassung
- auf Rückerstattung zu viel bezahlter Miete oder Mietnebenkosten
- auf Auskehrung der Kaution etc.
e) Handelsvertreterverträge
Mit dem in Kraft treten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 wurde die bis dahin geltende 4-jährige Verjährungsfrist in § 88 HGB aufgehoben.
Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, die nach dem 14. Dezember 2004 entstanden oder fällig geworden sind, gilt nun auch die allgemeine 3-jährige Regelverjährung nach § 195 BGB.
Für (Alt-)Ansprüche, die bereits vor 15. Dezember 2004 entstanden sind und auch fällig sind sowie zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, finden folgende Übergangsregeln Anwendung:
- Ist nach neuem Recht für den konkreten Anspruch eine kürzere Verjährungsfrist als nach altem Recht gegeben, ist die neue kürzere Verjährungsfrist mit Fristbeginn am 15. Dezember 2004 anzuwenden.
- Wenn allerdings bei Berechnung im konkreten Fall die alte längere Frist früher als die neue kürzere Frist ablaufen würde, so ist dann wieder die kürzere alte Frist anzuwenden.
Beispiele:
Provisionsansprüche des Handelsvertreters, Ansprüche aus Vereinbarungen über Überlassung und Finanzierung eines Kfz. etc.
Provisionsansprüche des Handelsvertreters, Ansprüche aus Vereinbarungen über Überlassung und Finanzierung eines Kfz. etc.
Die sogenannten Hilfsansprüche des § 87 c HGB wie Anspruch auf Abrechnung, Buchauszug etc. verjähren entsprechend ihrem Zweck grundsätzlich selbstständig. Allerdings werden Ansprüche auf Abrechnung mit der Verjährung der Provisionsansprüche, die sie vorbereiten sollen, gegenstandslos. Dies gilt auch für Auskunftsansprüche über verjährte Provisionsansprüche.
3. Hemmung der Verjährung
Hemmung der Verjährung bedeutet, dass mit Eintritt des Hemmungsgrundes die Verjährung zum Stillstand kommt und nach dessen Wegfall weiterläuft. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährung ist gehemmt bei
- vereinbartem Leistungsverweigerungsrecht
- Schweben der Verhandlungen bis zur Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen; die Verjährung tritt frühestens zwei Monate nach Ende der Hemmung ein
- höherer Gewalt, zu der nunmehr auch der Stillstand der Rechtspflege zählt
- Rechtsverfolgungsmaßnahmen (die wichtigsten sind: Klageerhebung, Mahnverfahren, Güteantrag, aber auch sonstige Gütestellenverfahren, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Aufrechnung, Streitverkündung, Insolvenzverfahren, siehe umfassend § 204 I 1 Nr. 1-14 BGB).
Eine Ausnahme hiervon bilden die Vollstreckungsmaßnahmen, die auch weiterhin den Neubeginn der Verjährung auslösen.
Die Hemmung endet 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Bei Nichtbetreiben des Verfahrens gilt die letzte Verfahrenshandlung als entscheidendes Datum für die sechsmonatige Frist.
4. Neubeginn der Verjährung
Neubeginn der Verjährung (früher: Unterbrechung) bedeutet, dass nach dem Ereignis, welches zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist führt, die volle Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Unterbrechende Ereignisse sind
- Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise
- eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung, die vorgenommen oder beantragt wird. Wird die Vollstreckungshandlung aufgehoben oder dem Antrag auf Vollstreckung nicht stattgegeben oder vorher zurückgenommen, so gilt der erneute Beginn der Verjährung als nicht erfolgt.
Stand Oktober 2019
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