Recht und Steuern
Belehrungsmuster Widerrufsrecht
Mit Inkrafttreten des neuen Verbraucherrechts am 13. Juni 2014 sind vor allem die Vorschriften zum Widerrufsrecht grundlegend neu gefasst worden. Nicht geändert hat sich allerdings die Widerrufsfrist von 14 Tagen, die mittlerweile einheitlich in ganz Europa gilt. Daneben gilt auch nach wie vor, dass das Recht zum Widerruf lediglich Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB zusteht. Unternehmer nach § 14 BGB können sich grundsätzlich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen.
Geregelt ist das Widerrufsrecht in § 312 g BGB und in § 355 BGB für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen werden, so genannte Fernabsatzverträge.
Je nachdem, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt oder beispielsweise um einen Dienstleistungsvertrag, beginnt die Widerrufsfrist, nach Aufklärung über das Widerrufsrecht, mit dem Erhalt der Ware oder bereits mit Vertragsschluss. Ausnahmen von diesem Beginn sind in § 356 BGB enthalten. Bei fehlerhafter oder unterbliebener Belehrung erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 BGB nach 12 Monaten und 14 Tagen. Vor der Neuregelung im Jahr 2014 galt das Recht in diesen Fällen unbegrenzt.
Der Verbraucher hat bei einer Rücksendung der Ware, unabhängig von deren Preis, gemäß § 357 BGB die Kosten zu tragen hat. Allerdings nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber auch ausdrücklich informiert hat. Damit ist die bis 2014 gültige „40-Euro-Klausel“ entfallen. Der Unternehmer kann sich aber dennoch auch heute noch bereit erklären, die Rücksendekosten generell oder ab einem bestimmten Warenwert selbst zu tragen. Die Hinsendekosten hat der Unternehmer im Falle eines Widerrufs nach wie vor zu erstatten, jedoch nur die Kosten für eine Standardlieferung.
Der Verbraucher muss den Widerruf gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich erklären. Ein bloßes Rücksenden der Ware genügt für einen wirksamen Widerruf nicht mehr. (§355 Abs. 1 BGB) Eine Begründung des Widerrufs ist allerdings nicht erforderlich. Dem Unternehmer steht dagegennach § 357 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zu. Er kann die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern, solange er die Ware noch nicht zurückerhalten hat und der Verbraucher die Rücksendung auch nicht nachweisen kann.
Die Muster finden sich als Anlage zum Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) – s. Links unter "Weitere Informationen".
Um Abmahnungen zu vermeiden, sollte zwingend die Muster-Widerrufsbelehrung, entsprechend angepasst, verwendet werden. Auch die Verwendung des Muster-Widerrufsformulars ist sinnvoll, um direkt die relevanten Daten des Kunden zu erhalten. Über das Muster-Widerrufsformular sollte immer zusammen mit der Widerrufsbelehrung informiert werden und beides auf einem dauerhaften Datenträger, also z.B. als pdf-Datei im Anhang der Bestätigungs-Mail, übermittelt werden. Eine bloße Verlinkung auf eine entsprechende Seite des Online-Shops, auf der die Muster zu finden sind, reicht nicht aus.
Wichtig:
Sofern ein Telefonanschluss besteht, sollte die Telefonnummer unbedingt in der Widerrufsbelehrung mit angegeben werden. Das OLG Frankfurt am Main hat zuletzt mit Beschluss vom 04.02.2016 (AZ: 6 W 10/16) entschieden, dass die fehlende Angabe einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Das Fehlen der Angabe stelle nämlich eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers dar.
Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht finden sich in § 312 g Abs. 2 BGB:
Beispielsweise versiegelte Produkte, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und Waren, die mit anderen Gütern untrennbar vermischt sind, sind vom Widerruf ausgeschlossen.
Daneben ist das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Download-Produkten erstmals konkret geregelt worden. In der Rechtsprechung ist dies in der Vergangenheit bereits öfter so entschieden worden, an einer gesetzlichen Regelung fehlte es aber.
Auch bei Dienstleistungen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht, das allerdings erlöschen kann.
Dazu ist nicht mehr die beiderseitige Erfüllung des Vertrags notwendig, sondern es ist ausreichend, wenn der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung durch den Unternehmer verliert und diese vollständige Erfüllung erbracht ist.
Es sollte daher, beispielsweise auf der Bestellseite eine Online-Shops, die Einwilligung des Verbrauchers zur Ausführung der Dienstleistung, beispielsweise mittels einer Checkbox, eingeholt werden. Zu beachten ist, dass dieser Text mit keinen anderen Hinweisen verknüpft sein sollte, da dann die Ausdrücklichkeit nicht mehr gegeben ist.
Auch bei sonstigen Dienstleistungsverträgen ist es vor Beginn der Dienstleistung erforderlich, dass der Verbraucher ausdrücklich darin einwilligt, dass mit der Dienstleistung begonnen wird und bestätigt, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung durch den Unternehmer verliert und diese vollständige Erfüllung erbracht ist.
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