Recht und Steuern
Der Rundfunkbeitrag
Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄStV) wurde ein neuer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geschlossen, der am 1. Januar 2013 in Kraft trat.
Statt einer Rundfunkgebühr gibt es nun einen Rundfunkbeitrag, der nicht mehr an das Vorhandensein von Empfangsgeräten geknüpft ist.
Statt einer Rundfunkgebühr gibt es nun einen Rundfunkbeitrag, der nicht mehr an das Vorhandensein von Empfangsgeräten geknüpft ist.
- Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag?
- Wie wird die Anzahl der Mitarbeiter berechnet?
- Was ist eine Betriebsstätte?
- Wann fällt ggf. kein Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte an?
- Was gilt für Arbeitszimmer innerhalb der Privatwohnung?
- Rundfunkbeitrag auf für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge
- Welche Regelungen gelten für Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen?
- Rundfunkbeitrag - vorübergehende Stilllegung einer Betriebsstätte
- Wo erhalte ich weitere Informationen?
Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag?
Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte
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Anzahl der Beiträge
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Beiträge pro Monat in absoluten Zahlen
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0-9
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1/3
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5,83 €
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10-19
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1
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17,50 €
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20-49
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2
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35,-- €
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50-249
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5
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87,50 €
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250-499
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10
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175,-- €
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500-999
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20
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350,-- €
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1.000-4.999
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40
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700,-- €
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5.000-9.999
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80
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1.400,-- €
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10.000-19.999
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120
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2.100,-- €
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ab 20.000
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180
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3.150,-- €
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Wie wird die Anzahl der Mitarbeiter berechnet?
Seit dem 01. Januar 2017 können Unternehmen bei der Angabe / Berechnung der Beschäftigtenzahlen jedoch zwischen zwei Alternativen wählen: ohne oder mit Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten. Hierfür werden die Bezeichnungen Zählweise A und Zählweise B eingeführt.
Zählweise A (Anzahl aller Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten).
Zählweise B (Neben der Anzahl aller Vollzeitbeschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wie folgt gezählt):
- von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden mit 1,0.
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden nicht mitgezählt. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind an der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens und nicht an der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen.
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie die gesetzlich festgelegte Mitteilungsfrist für Änderungen der Beschäftigtenzahl und/oder der Zählweise vom 1.1. – 31.3. Verspätete Mitteilungen, die sich vergünstigend für Sie auswirken, werden erst zum 1.4. des Folgejahres berücksichtigt.
Bitte beachten Sie die gesetzlich festgelegte Mitteilungsfrist für Änderungen der Beschäftigtenzahl und/oder der Zählweise vom 1.1. – 31.3. Verspätete Mitteilungen, die sich vergünstigend für Sie auswirken, werden erst zum 1.4. des Folgejahres berücksichtigt.
Was ist eine Betriebsstätte?
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Das kann z. B. ein Produktionsstandort oder ein Geschäft sein. Der Begriff der Betriebsstätte umfasst auch gewerblich genutzte Motorschiffe. Auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine Betriebsstätte sein (z. B. Shop in Shop).
Mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken gelten als eine Betriebsstätte, wenn sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden. Derselbe Inhaber liegt vor, wenn es sich bei ihm um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt. Haben hingegen auf einem Grundstück neben natürlichen auch juristische Personen verschiedene Betriebe inne, sind unterschiedliche Inhaber vorhanden.
Separat einer Beitragspflicht unterliegen selbst räumlich minimal getrennte Teilflächen von Betrieben. Bei der Beurteilung, ob Betriebsgrundstücke zusammenhängen, kommt es nicht auf eine wirtschaftliche funktionale oder organisatorische Einheit an. Ausschlaggebend ist das Grundstückskataster. Grundstücke werden nur dann als zusammenhängend betrachtet, wenn zwischen ihnen mindestens eine punktuelle Verbindung besteht (z. B. eine Fußgängerbrücke über eine Straße, die zwei Betriebsstätten verbindet).
Fallbeispiel: Im Bereich des Kfz-Gewerbes findet man häufig eine Kombination aus jeweils rechtlich selbständiger Handelsgesellschaft, Autolackiererei und Tankstelle. Hier ist davon auszugehen, dass zwischen diesen drei Betrieben eine erkennbare räumliche Trennung besteht. Insoweit liegen mehrere Betriebsstätten vor. Die Betriebe sind zudem auch nicht demselben Inhaber zuzurechnen, weil es sich jeweils um verschiedene natürliche und juristische Personen handelt.
Befinden sich mehrere Betriebsstätten in einer Raumeinheit (z. B. Bürogemeinschaft aus Anwaltskanzlei und Steuerberatungsbüro) und besteht innerhalb dieser Raumeinheit keine erkennbare räumliche Trennung zwischen den verschiedenen Betriebsstätten z. B. weil es einen gemeinsamen Empfangsbereich mit Sekretariat gibt, muss der Rundfunkbeitrag nur für eine Betriebsstätte entrichtet werden. Die Betriebsinhaber haften gesamtschuldnerisch.
Das heißt: Eines der Mitglieder dieser Gemeinschaft meldet die Betriebsstätte auf seinen Namen an. In diesem Fall werden alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zusammengezählt, die in dieser Betriebsstätte arbeiten - unabhängig davon, bei welchem Mitglied der Gemeinschaft sie angestellt sind. Das Mitglied, das die Betriebsstätte anmeldet, kann dann auch für die Betriebsstätte ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug geltend machen - es ist beitragsfrei. Alle weiteren Mitglieder der Gemeinschaft melden ihre betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge selbst unter einer eigenen Beitragsnummer an.
Beispiele
Der Rundfunkbeitrag für Kleinunternehmen Ein kleiner Supermarkt verfügt über eine Betriebsstätte mit neun Vollzeit-Beschäftigten, darunter ein Auszubildender. Da dieser bei der Beitragsberechnung nicht mitgezählt wird, beträgt die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten acht. Der Betrieb meldet dem Beitragsservice: acht Beschäftigte („Zählweise A”). Das Unternehmen fällt in die Beitragsstaffel 1 und zahlt für die Betriebsstätte einen monatlichen Beitrag von 5,83 €. Hinzu kommt der Beitrag für die vier betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Eines davon ist beitragsfrei, für die anderen Fahrzeuge fällt jeweils ein monatlicher Beitrag von 5,83 € an. Insgesamt ergibt sich ein Rundfunkbeitrag von 23,32 € pro Monat.
Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen mit Teilzeitbeschäftigten Ein Unternehmen verfügt über eine Betriebsstätte mit insgesamt zwölf sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, davon arbeiten acht in Teilzeit zu 50 %. Betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge hat es nicht. Das Unternehmen entscheidet sich dafür, seine Teilzeitstellen auf Vollzeitstellen hochzurechnen und meldet dem Beitragsservice: insgesamt acht Beschäftigte („Zählweise B”). Das Unternehmen fällt dadurch in Staffel 1, der Rundfunkbeitrag beträgt 5,83 €.
Der Rundfunkbeitrag bei mehreren Betriebsstätten Ein Unternehmen verfügt über drei Betriebsstätten, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in Vollzeit. Für Betriebsstätte 1 mit 17 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten fällt ein Beitrag von monatlich 17,50 € an. Für die beiden anderen Betriebsstätten mit jeweils drei Beschäftigten ist je ein Drittelbeitrag von 5,83 € pro Monat zu zahlen. Daneben gibt es fünf betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge. Da pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei ist, muss in diesem Fall nur für zwei Kfz jeweils ein Drittelbeitrag bezahlt werden. Der Rundfunkbeitrag für das Unternehmen beträgt 40,82 € pro Monat.
Wann fällt ggf. kein Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte an?
Ein Rundfunkbeitrag ist für die Betriebsstätten nicht zu entrichten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder in denen Beschäftigte nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, Dabei ist die Formulierung „eingerichteter Arbeitsplatz“ nicht gegenständlich zu verstehen. Es handelt sich auch dann um einen eingerichteten Arbeitsplatz, wenn in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Werden in der Betriebsstätte nur gelegentlich Tätigkeiten ausgeführt, besteht keine Beitragspflicht.
Kein Rundfunkbeitrag fällt beispielsweise an:
- für Lager,
- für Trafohäuschen,
- für Objektbüros von Reinigungsfirmen in den zu reinigenden Gebäuden,
- für vorübergehend aufgestellte Baucontainer
- für Baustellen im Allgemeinen,
- für mobile Objekte, wie z. B. Zeltpavillons,
- Stände auf Wochenmärkten,
- für temporäre Servicestandorte von Händlern oder Handwerkern in Baumärkten, wenn diese nicht im eigenen Namen betrieben werden, sondern die Infrastruktur des Baumarktes genutzt wird.
Baucontainer gelten jedoch dann als ortsfeste Raumeinheit bzw. Betriebsstätte, wenn sie längerfristig an einem Ort (Dauerbaustelle) stehen.
Die an diesen Orten nicht regelmäßig Beschäftigten werden der Betriebsstätte zugeordnet, an der sie überwiegend und damit regelmäßig tätig sind.
Was gilt für Arbeitszimmer innerhalb der Privatwohnung?
Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten und für ihre Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag leisten, müssen keinen gesonderten Beitrag für die Betriebsstätte zahlen. Ggf. ist aber der Beitrag für beruflich genutzte Kraftfahrzeuge zu leisten.
Bei der Beurteilung, ob sich Betriebsstätten innerhalb oder außerhalb einer Wohnung befinden, orientiert man sich daran, ob die Privatsphäre der Wohnung berührt wird. Die Betriebsstätte ist also nur dann beitragsfrei, wenn sie ausschließlich über die Privatwohnung zu betreten ist. Ein räumlicher Zusammenhang reicht nicht aus.
Rundfunkbeitrag auf für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge
Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Für jedes weitere ist ein sog. Drittelbeitrag – monatlich 5,83 € – zu zahlen.
Welche Regelungen gelten für Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen?
Für jedes Hotel- und Gästezimmer sowie jede Ferienwohnung, die zur entgeltlichen Beherbergung Dritter dienen, ist – zusätzlich zur Beitragspflicht für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kfz – ein Drittel des Rundfunkbeitrages pro Monat zu entrichten.
Auch hier gilt: der Beitrag fällt erst ab der zweiten Raumeinheit an.
Rundfunkbeitrag - vorübergehende Stilllegung einer Betriebsstätte
Wenn sämtliche Ferienwohnungen eines Betriebsstätteninhabers länger als drei Monate stillgelegt werden, muss für diese auch dann kein Rundfunkbeitrag gezahlt werden, wenn in diesem Zeitraum z. B. die Möglichkeit besteht, Ferienwohnungen außerhalb des Stilllegungszeitraums online zu buchen.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Die Webseite www.rundfunkbeitrag.de enthält zielgruppenspezifische Informationen, die laufend angepasst werden. Dort finden Sie auch einen Online-Beitragsrechner.
Sie haben noch Fragen? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieser Service nur Mitgliedsunternehmen der IHK Hochrhein-Bodensee und solchen Personen, die die Gründung eines Unternehmens in dieser Region planen, zur Verfügung steht.