Recht und Steuern
IHK oder Handwerkskammer oder beides?
Welcher Kammer gehören gemischtgewerbliche Unternehmen an?
Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende), die sowohl eine handwerksähnliche wie auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, gehören der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer an, sind aber nur bei der Handwerkskammer beitragspflichtig. Es können die Serviceleistungen beider Kammern in Anspruch genommen werden.
Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind und sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sog. Mischbetriebe, gehören gemäß den gesetzlichen Vorgaben (IHK-Gesetz und Handwerksordnung) mit ihrem handwerklichen Teil der Handwerkskammer, mit ihrem nichthandwerklichen Teil der IHK an.
Auch hier können die Serviceleistungen beider Kammern in Anspruch genommen werden, eine Beitragspflicht an beide Institutionen besteht jedoch nicht in jedem Falle.
Ein Beitrag an die IHK ist erst dann zu entrichten, wenn der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000 Euro übersteigt. Dabei wird dann auch der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Anteilen des handwerklichen Umsatzes und des nichthandwerklichen Umsatzes zwischen den Kammern aufgeteilt, so dass – abgesehen von den Grundbeiträgen – eine Doppelbelastung nicht gegeben ist.