Recht und Steuern
Made in Germany - Ursprungsbezeichnung und Qualitätsbegriff
1. Einleitung
Die Warenmarkierung "Made in Germany" erfolgt auf eigene Verantwortung des Herstellers. Es gibt keine Institution in Deutschland, die die Richtigkeit der Warenmarkierung bestätigt. Der Hersteller kann sich die Kennzeichnung selbst verleihen. Hierbei empfiehlt es sich jedoch dringend, die in dieser IHK-Information beschriebenen rechtlichen Kriterien zu beachten, da eine gerichtliche Überprüfung jederzeit möglich ist. Grundlegend ist folgendes: die Warenmarkierung "Made in Germany" bezieht sich immer auf den Herstellungsort eines Erzeugnisses und damit auf dessen Ursprung. Die Herkunft einer Ware hingegen bezieht sich auf das Versendungsland (wo die Ware herkommt). Die Herkunft kann sich somit schnell ändern, der Ursprung hingegen nur, wenn maßgebliche Be- und Verarbeitungsvorgänge stattfinden.
Die Warenmarkierung darf nicht mit den zollrechtlichen Warenursprüngen (präferenziell und handelspolitisch) verwechselt werden.
2. Entwicklung des Begriffs „Made in Germany“
Die Warenmarkierung "Made in Germany" gilt in zahlreichen Branchen seit Jahrzehnten als Nachweis einer besonders hohen Produktqualität. Ihre Entstehung verdankt sie einem britischen Gesetz, dem Merchandise Marks Act von 1887. Zweck dieses Gesetzes war, britische Verbraucher vor Täuschungen über den Ursprung importierter deutscher Waren zu schützen. Im Laufe der Zeit wandelte sich aber der ursprünglich negativ besetzte Begriff "Made in Germany" in sein Gegenteil und entwickelte sich zu einem besonderen Qualitätszeichen. Aus diesem Grund ist "Made in Germany" heute als geografische Ursprungs- und Qualitätsbezeichnung für die in Deutschland hergestellten Waren national und international geschützt.
3. Kennzeichnungspflicht von Waren „Made in Germany“
Die Gesetzgebung der einzelnen Staaten entscheidet darüber, ob eine Warenmarkierung „Made in ...“ möglich bzw. erforderlich ist.
3.1 Kennzeichnung innerhalb von Deutschland
Innerhalb Deutschlands besteht kein Zwang, Ursprungsangaben zu verwenden. Die Kennzeichnung einer Ware mit „Made in Germany“ ist also freiwillig. Auch aus anderen Ländern importierte Waren müssen bislang nicht mit dem Herstellungsland gekennzeichnet sein. Dies wird sich durch die von der EU geplanten Regeln ändern.
3.2 Kennzeichnung innerhalb der EU
Gegenwärtiger Stand der Gesetzgebung
Innerhalb der EU gelten die oben genannten Regeln bislang sinngemäß. Ausnahmen von der Markierungsfreiheit, die es insbesondere bei Lebensmitteln gibt, sind in den einschlägigen Nachschlagewerken aufgeführt, z. B. Konsulats- und Mustervorschriften (K & M) der Handelskammer Hamburg; Begleitpapiere für den Außenhandel, Mendel-Verlag und andere.
Innerhalb der EU gelten die oben genannten Regeln bislang sinngemäß. Ausnahmen von der Markierungsfreiheit, die es insbesondere bei Lebensmitteln gibt, sind in den einschlägigen Nachschlagewerken aufgeführt, z. B. Konsulats- und Mustervorschriften (K & M) der Handelskammer Hamburg; Begleitpapiere für den Außenhandel, Mendel-Verlag und andere.
Geplante Änderung zur Markierungspflicht von importierten Erzeugnissen ist zunächst vom Tisch, ...
2010 hatte das EU-Parlament einen Vorschlag beschlossen, wonach eine Pflichtmarkierung für in die EU importierte Waren vorgeschrieben werden sollte (beispielsweise "Made in USA"). Betroffen sein sollten Konsumgüter (Medikamente, Lederwaren, Bekleidung, Porzellan und Glaswaren, Befestigungselemente, Kontaktlinsen u.a.). In der EU hergestellte Erzeugnisse müssen weiterhin nicht markiert werden. Die Regelung hätte zahlreiche bürokratische Probleme verursacht, deswegen haben sich die deutschen IHKs gegen diese Vorschrift ausgesprochen. Die EU-Kommission hat am 17. Januar 2013 verlauten lassen, dass es für diesen Vorschlag keine Ratsmehrheit gibt und sie ihn deswegen zurückzieht.
2010 hatte das EU-Parlament einen Vorschlag beschlossen, wonach eine Pflichtmarkierung für in die EU importierte Waren vorgeschrieben werden sollte (beispielsweise "Made in USA"). Betroffen sein sollten Konsumgüter (Medikamente, Lederwaren, Bekleidung, Porzellan und Glaswaren, Befestigungselemente, Kontaktlinsen u.a.). In der EU hergestellte Erzeugnisse müssen weiterhin nicht markiert werden. Die Regelung hätte zahlreiche bürokratische Probleme verursacht, deswegen haben sich die deutschen IHKs gegen diese Vorschrift ausgesprochen. Die EU-Kommission hat am 17. Januar 2013 verlauten lassen, dass es für diesen Vorschlag keine Ratsmehrheit gibt und sie ihn deswegen zurückzieht.
... die Markierungspflicht für alle Konsumgüter drohte...
Ende Februar 2013 ist ein neuer Vorschlag zu einer EU-Verbraucherschutzverordnung (Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket KOM (2013), 78) beschlossen worden. Dieser Vorschlag dient der Vollendung des Binnenmarktes und würde eine Vielzahl bislang bestehender Regelungen vereinheitlichen. Problematisch an diesem Vorschlag ist, dass eine Markierungspflicht mit dem Ursprungsland für alle Konsumgüter eingeführt werden soll. Dies würde für Waren mit jedwedem Ursprung gelten, d.h. für Waren mit deutschem oder chinesischen Ursprung. Die Regelung ist insofern deutlich problematischer als die zurückgezogene.
Ende Februar 2013 ist ein neuer Vorschlag zu einer EU-Verbraucherschutzverordnung (Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket KOM (2013), 78) beschlossen worden. Dieser Vorschlag dient der Vollendung des Binnenmarktes und würde eine Vielzahl bislang bestehender Regelungen vereinheitlichen. Problematisch an diesem Vorschlag ist, dass eine Markierungspflicht mit dem Ursprungsland für alle Konsumgüter eingeführt werden soll. Dies würde für Waren mit jedwedem Ursprung gelten, d.h. für Waren mit deutschem oder chinesischen Ursprung. Die Regelung ist insofern deutlich problematischer als die zurückgezogene.
...wurde aber erneut zurückgezogen.
Nachdem eine von der EU in Auftrag gegebene Studie den Nutzen für die bessere Rückverfolgbarkeit von Konsumgütern nicht bestätigt hat. Das Thema bleibt trotzdem weiter im Fluss.
3.3 Kennzeichnung weltweit
Außerhalb der EU schreiben zahlreiche Staaten der Welt die Warenmarkierung „Made in Herstellungsland“ ausdrücklich vor. Bei fehlender Markierung ist die Vorgehensweise der ausländischen Zollverwaltungen ausgesprochen uneinheitlich: sie reicht von der Tolerierung über Geldbußen bis zur Forderung nach Nachetikettierung und erst anschließender Freigabe. Bei wiederholten Verstößen kann im Extremfall ein Einfuhrverbot ausgesprochen werden.
Eine Pflicht zur Kennzeichnung mit "Made in Germany" besteht also grundsätzlich nicht, falls die Waren nur innerhalb der EU zirkulieren. Sie ist nur beim Export von Waren in jene Länder zwingend, die Warenmarkierungen verlangen. Die Form der Warenmarkierung und die inhaltlichen Voraussetzungen werden eigentlich vom Empfangsland definiert. In der Praxis kann dies selten überprüft werden, daher wird in der Regel die abgegebene Ursprungsmarkierung inhaltlich akzeptiert. Eine andere Vorgehensweise hätte zur Folge, dass das Empfangsland beispielsweise darüber entscheidet, ob ein Produkt tatsächlich "Made in Germany" ist oder nicht.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Bezeichnung „Made in EU“ in einigen Staaten nicht anerkannt wird. Dies gilt beispielsweise für Ecuador, Katar, Mexiko, Saudi-Arabien, Syrien, USA, Venezuela und die Ukraine.
4. Rechtsgrundlagen
Falls sich der Hersteller entscheidet, die Ware mit dem Zusatz "Made in Germany" zu kennzeichnen, muss dies im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Ein vollständig in Deutschland hergestelltes Produkt trägt die Herkunftsangabe "Made in Germany" selbstverständlich zu Recht. Die vollständige Gewinnung in nur einem Land erfolgt aber fast nur noch bei Rohstoffen und in der Landwirtschaft, bei Industriegütern ist dies in einer arbeitsteiligen Weltwirtschaft immer seltener. Daher ist eine Betrachtung der Produktionsprozesse für die Beurteilung der korrekten Kennzeichnung erforderlich.
Als grundlegende internationale Vereinbarung muss das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben beachtet werden. Zusätzlich gelten Normen aus dem europäischen Zollkodex und nationale Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts.
Den Wortlaut sämtlicher nachfolgend aufgeführter Rechtsgrundlagen finden Sie unter Punkt 8.
4.1 Madrider Abkommen
Das Madrider Abkommen spielt für die Frage der korrekten Warenmarkierung im grenzüberschreitenden Verkehr eine entscheidende Rolle. Dieses bereits 1891 geschlossene Abkommen regelt nicht nur die Verwendung von Länderkennzeichnungen, sondern auch von geografischen Herkunftsangaben (zum Beispiel "Lübecker Marzipan", "Aachener Printen") und Firmierungen. Gemeinsam ist den Regelungen, dass eine falsche oder irreführende Kennzeichnung die Beschlagnahme der Ware durch den Zoll zur Folge hat.
Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „falschen oder irreführenden Kennzeichnung“ ist eine nähere Bestimmung nötig. In der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung findet sich die Auslegung, dass die Herkunftsangabe dann falsch bzw. irreführend ist, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in einer Weise verstanden wird, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Eine wichtige Beurteilungsgrundlage, wann dies der Fall ist, stellt Artikel 60 II Unionszollkodex dar (bis 30. April 2016: Artikel 24 Zollkodex).
4.2 Zollrecht
Artikel 60 II Unionszollkodex (UZK) regelt die Frage, wann eine Ware zollrechtlich zur Ursprungsware eines bestimmten Landes wird. Er basiert auf der allgemeinen Ursprungsregel der Welthandelsorganisation (WTO) und bildet die Grundlage für den handelspolitischen Warenursprung (nicht-präferenzieller Ursprung). Dieser Ursprung wird grundsätzlich angewendet für das von den IHKs ausgestellte Ursprungszeugnis. Artikel 60 II UZK ist daher nicht unmittelbar einschlägig für die Warenmarkierung "Made in Germany", allerdings bietet die einfache Regelung der "letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung (...) in einem dazu eingerichteten Unternehmen" einen praktikablen Weg, um zu einer korrekten Warenmarkierung zu gelangen und schließt in aller Regel eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise aus. Der präferenzielle Warenursprung ist in keinem Fall ein Indiz für die Warenmarkierung.
4.3 Wettbewerbsrecht
Nationale Regelungen zu dem Themenkomplex „Made in Germany“ finden sich in dem für das deutsche Wettbewerbsrecht grundlegenden „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) seit seiner Neufassung nicht mehr ausdrücklich. Dies liegt daran, dass dort Ursprung und Herkunft, vermutlich aufgrund eines Übersetzungsfehlers der EU-Richtlinie verwechselt wurden. Trotzdem darf die Warenmarkierung den Kunden nicht über den Ursprung des Produkts täuschen und dadurch möglicherweise falsche Erwartungen bezüglich der Qualität und Zuverlässigkeit wecken. Werbung mit falschen geografischen Ursprungsangaben ist ausdrücklich verboten.
Entscheidend für die wettbewerbsrechtliche Betrachtung ist die Frage nach der Irreführung der Verbraucher. Da „Made in Germany“ besondere Erwartungen bezüglich der Produktqualität und der Zuverlässigkeit weckt, ist diese Kennzeichnung Erzeugnissen vorbehalten, die in Deutschland eine für die Produktqualität entscheidende Behandlung erfahren haben.
Für die Kennzeichnung „Made in Germany“ muss also stets die Frage gestellt werden, welche Produktmerkmale für die Qualität wesentlich sind.
4.4 Markengesetz
Das Markengesetz greift für Deutschland die Regelungen des Madrider Abkommens über geografische Herkunftsangaben auf und erläutert diese und die Folgen irreführender Kennzeichnungen näher.
5. Regelungskonkurrenz
Auf Grund der nicht eindeutigen Rechtslage ist eine Auslegung der Bestimmungen erforderlich. Bei der Beurteilung, ob die Kennzeichnung „Made in Germany“ durch die Herstellungsprozesse berechtigt ist, kann es in seltenen Fällen zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen. Dies liegt daran, dass die Auslegung nach UZK auf den letzten wesentlichen Herstellungsschritt abhebt, während das UWG das Ursprungsland der Produktqualität als entscheidendes Kriterium ansieht. In den Fällen, in denen der letzte wesentliche Herstellungsschritt nicht entscheidend für die Qualität ist, ist eine wirtschaftliche Güterabwägung erforderlich.
Problematisch ist der Widerspruch insbesondere, wenn ein Ursprungszeugnis im Ausland verlangt wird. Bei Abweichungen zwischen dem Ursprungsland im Ursprungszeugnis und in der Warenmarkierung kann der ausländische Zoll die Ware beschlagnahmen. Diese Überlegung sollte in die Entscheidung über die Warenmarkierung einfließen. In diesen Fällen empfehlen wir, mit Ihrer IHK Kontakt aufzunehmen.
Eine Dokumentation der Gründe, die zu der Entscheidung für die Kennzeichnung „Made in Germany“ geführt haben, ist dabei sinnvoll und dürfte bei einer nachvollziehbaren und vernünftigen Begründung eine Irreführung ausschließen.
„Made in Germany“ in der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung: qualitätsbegründende Behandlung
Warenmarkierung „Made in ...“
Rechtsgrundlagen:
Warenmarkierung „Made in ...“
Rechtsgrundlagen:
- Gesetz über den Beitritt des Deutschen Reichs zum Madrider Abkommen, 21. März 1925
- § 5 UWG
- Markengesetz
- Einfuhrbestimmungen der einzelnen Länder
„Made in Germany“ in der zollrechtlichen Beurteilung: ursprungsbegründende Be- und Verarbeitung
handelspolitischer Ursprung
Rechtsgrundlage:
handelspolitischer Ursprung
Rechtsgrundlage:
- VO (EU) Nr. 952/2013 (UZK) Artikel 59 bis 63 sowie
- Delegierte VO (EU) Nr. 2015/2446 (UZK-DA) Artikel 31 bis 36
6. Reine Ländernennung oder Zertifizierung als Alternativen?
6.1 Markierungsbeispiele und deren Beurteilung
Gelegentlich werden Produkte lediglich mit der Firma und dem Land des Unternehmenssitzes markiert (Beispiel: Bauer GmbH, Deutschland). Sollte in einem ausländischen Exportmarkt eine Warenmarkierung vorgeschrieben sein, so ist eine reine Nennung eines Landes in der Regel nicht ausreichend.
Ist eine reine Ländernennung als Markierung irreführend, wenn es sich um in einem anderen Land hergestellte Ware handelt, wenn zum Beispiel die Bauer GmbH in Deutschland indische Taschenlampen vertreibt? Dies wurde vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 bejaht (Fundstelle: BGH NJW-RR 1995, 493-494; BGH MDR 1995, 279), daher kann Handelsunternehmen eine solche Markierung nicht empfohlen werden.
Das im Jahr 2011 in Kraft getretene Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) schreibt für Konsumgüter allerdings vor, dass der Name des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adressen auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen ist. Insofern ist eine neue Rechtslage entstanden, die eine Irreführung durch reine Adressnennung wieder weniger wahrscheinlich macht.
Markierungsbeispiele und Einschätzung der Markierung
Fall: Ein deutsches Unternehmen Fa. Bauer GmbH mit Sitz in Konstanz hat in Thailand ein produzierendes Tochter-Unternehmen (Bauer Ltd.). Welche Ursprungsmarkierungen sind für die in Thailand hergestellten Produkte möglich:
Bauer
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richtig
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Bauer, Konstanz
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falsch*)
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denn es könnte der falsche Eindruck erweckt werden, die Ware würde in Stuttgart (Bundesrepublik Deutschland), zumindest aber irgendwo in Deutschland produziert
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Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe, Sitz Konstanz
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problematisch! wohl falsch*)
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Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe, Konstanz
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falsch*)
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Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe Deutschland
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falsch*)
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Bauer, Konstanz, Made in Thailand
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richtig
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Ein Erzeugnis der Bauer-Gruppe Worldwide
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richtig
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Wird jedoch vom Importland ausdrücklich eine „Made in...“ – Angabe verlangt, reichen diese Kennzeichnungen nicht aus.
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Designed by Bauer, Konstanz
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richtig
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Vertrieb Bauer, Konstanz
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richtig
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Made by Bauer
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richtig
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*) Anmerkung: Die deutschen Zollstellen nehmen die oben genannten Markierungen für sich alleine noch nicht zum Anlass einer Beschlagnahme.
Wenn aber die oben genannten Markierungen erwarten lassen, dass die beteiligten Verkehrskreise aus der Kennzeichnung auf einen unzutreffenden Ursprung schließen, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über den wahren Ursprung irren werden, dann muss beschlagnahmt werden.
6.2. Zertifizierung oder Eintragung von „Made in Germany“
Private Dienstleister bieten die Zertifizierung des Produktionsprozesses an. Bei der Einhaltung bestimmter Kriterien wird eine Art Zertifikat ausgestellt, durch das „Made in Germany“ untermauert werden soll. Weiterhin gibt es privat initiierte Datenbanken, in die man sich eintragen lassen kann, und mit denen ebenfalls eine Art Nachweis über „Made in Germany“ erbracht werden soll. Die Nutzung solcher Dienstleistungen ist selbstverständlich freiwillig und legt keinesfalls fest, ob die Markierung „Made in Germany“ zu Recht erfolgt und einer Überprüfung standhält. Diese Dienstleistungen müssen vor dem Hintergrund des eigenen Marketingkonzepts bewertet werden und sollten in ihrer Aussage nicht im Widerspruch zu den dann tatsächlich gelieferten Waren stehen.
7. Rechtsfolgen fehlerhafter Kennzeichnung
Wer im geschäftlichen Verkehr mit fehlerhaften Kennzeichnungen arbeitet, kann in Deutschland auf Unterlassung und – bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung – auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 128 MarkenG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 UWG). Da bei falschen geografischen Ursprungsangaben nicht nur die Interessen der Berechtigten, sondern auch die der Verbraucher betroffen sind, sind neben dem unmittelbar Verletzten und den Mitbewerbern auch die Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und Verbraucherverbände klagebefugt.
Ferner droht bei Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr fehlerhaft gekennzeichneter Produkte gem. § 151 MarkenG bzw. dem Madrider Abkommen Beschlagnahme zum Zweck der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung.
Quelle: IHK Region Stuttgart
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