Neues UWG stärkt den fairen Wettbewerb

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs enthält eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verhinderung eines Abmahnmissbrauchs und ergänzt vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Dabei werden:
  • die Anforderungen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen erhöht
  • finanzielle Anreize zur Aussprache einer entsprechenden Abmahnung sollen verringert
  • die Geltendmachung von Gegenansprüchen vereinfacht, sofern sich der Abgemahnte einer rechtsmissbräuchlichen, das heißt an sich unzulässigen Inanspruchnahme ausgesetzt sieht
  • Selbstständige und kleinen sowie mittleren Unternehmen vor Abmahnungen geschützt
Beachte: Zum 1. Dezember 2021 treten nun auch die Regelungen zur Aktivlegitimation der Wettbewerbsvereine in Kraft.

Darf ein Mitbewerber noch abgemahnt werden?

Ja, das Gesetz sieht nach wie vor wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen von Konkurrenten untereinander auf Grund von unlauteren Handlungen vor.
Beachte: Mitbewerber können aber nur dann anspruchsberechtigt sein, wenn:
  • sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und
  • nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen.
Vereine sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie in einer vom Justizministerium geführten Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände registriert sind.

Hat ein abgemahntes Unternehmen, wenn es zu Unrecht abgemahnt wird Gegenansprüche?

Bei missbräuchlichen Abmahnungen haben Abgemahnte einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.
Eine Reihe neu eingefügter Regelbeispiele erleichtert es den Abgemahnten, darzulegen, dass eine bestimmte Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.
Beachte: Die Gefahr mit Gegenansprüchen konfrontiert zu werden, ist für den Abmahner explizit erhöht worden.

Gibt es durch das Gesetz Änderungen bei den Abmahnkosten?

Das Gesetz sieht Einschränkungen in der Erstattung von Abmahnkosten vor. Diese gehen mit der Erweiterung der inhaltlichen Vorgaben für Abmahnschreiben einher.
Beachte:
• Nur wenn das Abmahnschreiben den gesetzlich vorgegebenen Inhalten entspricht, besteht zu Gunsten des Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
• Bei den Rügen von Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien sowie bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern sind explizit keine Abmahnkosten zu erstatten.

Gibt es auch bei den Vertragsstrafen Änderungen?

Bislang wurde einer Abmahnung regelmäßig der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt, die die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von über EUR 5.000,00 vorsah (häufig EUR 5.001,00 der EUR 5.100,00). Künftig dürfen generell nur noch Unterlassungserklärungen mit angemessener Vertragsstrafenhöhe verlangt werden.
Beachte: Wenn der Verstoß angesichts von Art, Ausmaß und Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich beeinträchtigt ist, soll die Vertragsstrafe auf EUR 1.000,00 gedeckelt sein.
Wann welche Vertragsstrafenforderung demnach gerechtfertigt erscheinen soll, muss die Rechtsprechung im Einzelfall ausurteilen, was demnach nicht unbedingt für Rechtssicherheit sorgen mag.

Gibt es Änderungen in puncto Gerichtsstand?

Den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ wird es künftig nicht mehr geben. Bisher war es hiernach Mitbewerbern möglich, Unterlassungsansprüche überall dort gerichtlich weiter zu verfolgen, wo die Rechtsverletzung stattgefunden hat - bei im Internet begangenen Rechtsverletzungen also im Grunde frei wählbar im gesamten Bundesgebiet. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll dies häufig dazu missbraucht worden sein, ein Gericht auszuwählen, das möglichst weit vom Wohnort des Abgemahnten entfernt war, um ihm die Rechtsverteidigung zu erschweren. Künftig muss grundsätzlich in Wettbewerbsangelegenheiten das für den Geschäftssitz des Abgemahnten zuständige Gericht beanspruch werden.
Stand Januar 2021
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