Recht
Achtung: Abmahnungen wegen Google Fonts
Im Moment erreichen uns vermehrt Anfragen zu Abmahnungen wegen der Nutzung von Google-Fonts.
Google Fonts ist ein Verzeichnis frei verwendbarer Schriftarten für Webseiten, das heruntergeladen und lokal auf dem eigenen Server bereitgestellt werden kann. Alternativ ist eine Online-Einbindung möglich, die Auslöser für ein Urteil des Landgerichts München war, das in einem solchen Fall einen Schadenersatz in Höhe von 100 Euro zugesprochen hat (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20). Seit Ende Juni 2022 haben verschiedene Personen mit sehr ähnlichen Schreiben Unternehmen abgemahnt und Geld gefordert. In diesen Fällen reicht es aus, die eigene Webseite bzgl. Google Fonts zu bereinigen (siehe unten); Zahlungen sollten nicht geleistet werden.
Seit wenigen Tagen gibt es auch Google-Fonts-Abmahnungen durch Rechtsanwälte, bei denen höhere Geldbeträge gefordert werden. Bei anwaltlichen Abmahnungen sollte – was auch in anderen Fällen immer zu empfehlen ist – auf jeden Fall reagiert werden.
Zunächst gilt auch hier, die eigene Webseite bzgl. Google Fonts zu prüfen und zu korrigieren. Das Unternehmen sollte mit seinem Dienstleister, der die Internetseite erstellt hat, prüfen, ob tatsächlich die Google Fonts verwendet werden. Falls dies der Fall ist, sollte diese Funktion möglichst schnell stillgelegt werden, so dass keine Schriften mehr ohne die Zustimmung des Nutzers geladen werden können. Jeder Website-Betreiber sollte auf die lokal gehostete Version von Google Fonts umsteigen.
In einem Schreiben an den Rechtsanwalt empfehlen wir, sich gegen die Abmahnung zu wehren. Zum einen ist fraglich, ob mit Google Fonts personenbezogene Daten übermittelt werden. Das Landgericht Wiesbaden hat dies bereits verneint (Urteil vom 22.01.2022 (Az. 10 O 14/21)). Zum anderen besteht der Verdacht des Rechtsmissbrauchs. Auch bei einer Abmahnung durch Rechtsanwälte sollte keine voreilige Zahlung geleistet werden.
Update: Inzwischen liegt ein – leider noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg (8 C 1361/22) vor, wonach die Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde. Nähere Informationen und einen Link zum Urteil finden Sie unter dem unten stehenden Link zur Website des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e.V.