Recht und Steuern
Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster wird auch als „Kleines Patent” bezeichnet und gibt dem Inhaber die gleichen Rechte wie ein Patent. Allerdings ist im Gegensatz zum Patent die maximale Gültigkeitsdauer auf zehn Jahre beschränkt. Ein weiterer Unterschied ist, dass sich keine technischen Verfahren schützen lassen.
Anders als beim Patent, erfolgt beim Gebrauchsmuster lediglich eine formale Antragsprüfung, nicht aber die sachliche Prüfung auf die Neuheit der Erfindung/Entwicklung. Sollte Ihre Erfindung/Entwicklung keine Neuheit im Sinne des Gebrauchsmustergesetztes darstellen, ist Ihr angemeldetes Gebrauchsmuster unwirksam. Um hier sicher zu gehen, ist vor einer Anmeldung eine Recherche zum Stand der Technik ratsam. Diese kann von Ihnen selbst, von einem Patentanwalt oder vom Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) durchgeführt werden.
Während eine Patentanmeldung oftmals einige Jahre dauert und mit der Offenlegung frühestens 18 Monate nach der Anmeldung teilweise wirksam ist, wird das Gebrauchsmuster in der Regel bereits wenige Wochen nach der Anmeldung eingetragen. So kann es, wenn ein neues Produkt rasch in den Markt eingeführt werden muss, vorteilhaft sein, Patent und Gebrauchsmuster gleichzeitig anzumelden. Mit der Schutzwirkung des Gebrauchsmusters kann die Zeit bis zur Patenterteilung „überbrückt” werden.
Während eine Patentanmeldung oftmals einige Jahre dauert und mit der Offenlegung frühestens 18 Monate nach der Anmeldung teilweise wirksam ist, wird das Gebrauchsmuster in der Regel bereits wenige Wochen nach der Anmeldung eingetragen. So kann es, wenn ein neues Produkt rasch in den Markt eingeführt werden muss, vorteilhaft sein, Patent und Gebrauchsmuster gleichzeitig anzumelden. Mit der Schutzwirkung des Gebrauchsmusters kann die Zeit bis zur Patenterteilung „überbrückt” werden.
Der Gebrauchsmusterschutz gilt zunächst für drei Jahre und kann nach drei, sechs und acht Jahren verlängert werden.
Ein beim DPMA eingetragenes Gebrauchsmuster besitzt nur in Deutschland Gültigkeit. Im Unterschied zum Patent gibt es keine europäischen oder internationalen Gebrauchsmuster. Sie müssen ein Gebrauchsmuster in jedem für Sie relevanten Land einzeln anmelden. Es gibt auch Länder (z. B. Schweiz), in denen es keinen Gebrauchsmusterschutz gibt.
Weitere Informationen finden sie unter InnovAccess
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Gesetzliche Grundlage sind in Deutschland das Gebrauchsmustergesetz und die Gebrauchsmusterverordnung.
- Bundesministerium der Justiz - Gebrauchsmustergesetz
- Deutsches Patent und Markenamt - Gebrauchsmusterverordnung
Fakten zum Deutschen Gebrauchsmuster
Schutz von:
Schutz von:
- Technischen Gegenständen
- Chemischen Erzeugnissen
Kein Schutz von:
- Technischen Verfahren
- Pflanzensorten
- Tierarten
Bedingung für Erteilung:
- Weltweite Neuheit mit Ausnahme einer 6-monatigen Neuheitsschonfrist
- Erfinderischer Schritt
- Gewerblich anwendbar
Formales:
- maximal 10 Jahre Laufzeit
- Formale Prüfung der Anmeldeunterlagen
- Gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland!
Gebühren in Euro (überschlägig)
- Anmeldung 40
- Freiwillige Recherche 250
Verlängerungsgebühren
- Für das 4. bis 6. Jahr 210
- Für das 7. bis 8. Jahr 350
- Für das 9. bis 10. Jahr 530
Stand Januar 2020
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