Recht und Steuern

Flaggen und Wappen auf Produkten oder in der Werbung

1. Einleitung

Ist es zulässig ein Produkt mit der Farbkombination schwarz-rot-gold auf den Markt zu bringen oder gar die deutsche Flagge auf einem Produkt anzubringen? Darf neben der Werbung für deutschen Wein die deutsche Flagge zur Illustration der Herkunft abgebildet werden?
Mit diesen Fragen sehen sich Unternehmer konfrontiert, die beabsichtigen, Hoheitszeichen als Designelemente auf ihren Produkten oder zur Veranschaulichung in der Werbung einzusetzen. Die nachfolgende Information soll einen Überblick darüber geben, welche rechtlichen Grenzen es im Zusammenhang mit Flaggen und Wappen auf Produkten und in der Werbung gibt.

2. Hoheitszeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen

Für die Anbringung von staatlichen Hoheitszeichen zu Kennzeichnungszwecken auf Produkten enthält das Markengesetz (MarkenG) eine spezielle Regelung.
Danach handelt ordnungswidrig, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder Kommunalverbandes zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt (§ 145 Abs. 1 MarkenG).

Unter einem Hoheitszeichen versteht man im Allgemeinen ein Symbol zur Repräsentation einer Staatshoheit. Hoheitszeichen erklären in der Regel das betreffende Objekt, auf das sie sich beziehen oder auf dem sie angebracht sind, zur rechtlichen Angelegenheit oder zum Eigentum des jeweiligen Staates. Eine Unterscheidung zwischen Bundes- und Landeszeichen findet dabei nicht statt. Typische Hoheitszeichen sind z.B. Staatsflaggen, Staatswappen, Landesflaggen und der Polizeistern. Allerdings hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 22. März 2005 (Az. 27 W (pat) 136/02) ausdrücklich klargestellt, dass die Bundesfarben als solche - ohne Gestaltung als Fahne oder Flagge - kein Hoheitszeichen sind.
Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 145 MarkenG ist, dass das entsprechende Hoheitszeichen zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung verwendet wird, d.h. dass das Hoheitszeichen wie eine Marke verwendet wird und eine Identifikation mit dem Hersteller beim Konsumenten hervorruft.
Da die Verwendung von Hoheitszeichen nur den entsprechenden staatlichen Stellen gestattet ist, kann von einer widerrechtlichen Nutzung immer dann ausgegangen werden, wenn der Eindruck einer amtlichen Benutzung entstehen könnte.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 145 Abs. 1 MarkenG ist weiter, dass das hoheitliche Zeichen vorsätzlich zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, d.h. dass der Täter das Hoheitszeichen trotz Kenntnis des Verbots zu Werbezwecken verwendet (§ 10 OWiG).
Hinweis:
Auch geringfügige Abweichungen werden von der Vorschrift des § 145 Abs. 1 MarkenG erfasst, wenn die nachgeahmte Form auf den Verkehr wie das hoheitliche Zeichen selbst wirkt. Für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit kommt es somit auf den Grad der Verfremdung des Hoheitszeichens an.
Verstöße gegen die Vorschrift eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

3. Allgemeines Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

Neben der Spezialvorschrift des § 145 MarkenG für die Verwendung von Hoheitszeichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen stellt nach § 124 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) stellt auch die unbefugte Benutzung von Wappen des Bundes oder des Landes, des Bundesadlers, von entsprechenden Teilen eines Landeswappens und von Dienstflaggen des Bundes oder Landes eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Gleiches gilt auch für solche Wappen, Wappenteile oder Flaggen, die den genannten zum Verwechseln ähnlich sehen. Sinn dieser Vorschrift ist, der Entwertung der genannten Hoheitszeichen entgegenzutreten und das Ansehen des Staates in der Öffentlichkeit dadurch zu sichern. Eine Ordnungswidrigkeit liegt jedoch nur dann vor, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Eine Benutzung von Wappen oder Dienstflaggen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Verwendung zu eigenen Zwecken erfolgt. Dies ist bei jeder Art der öffentlichen Verwendung der Fall, also z.B. bei Abdruck auf Briefpapier, Ausstellung im Schaufenster oder Anbringung zu Werbezwecken auf Produkten. Wichtig ist hierbei, dass das Hoheitszeichen mit Außenwirkung in Erscheinung tritt, also Dritten präsentiert wird.
Hinweis:
Eine Ordnungswidrigkeit kommt auch dann in Betracht, wenn Wappen oder Dienstflaggen benutzt werden, die aufgrund unwesentlicher Designabweichungen den Originalen so ähnlich sehen, dass eine nicht besonders sachkundige Person bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck hat, dass es sich um ein Original handelt.
Des Weiteren muss die Benutzung unbefugt erfolgen, d.h. es muss der Anschein einer amtlichen Benutzung entstehen. Wird ein Wappen hingegen nur angebracht, um z.B. die Verbundenheit zu einem Land zu signalisieren, so stellt dies keine unbefugte Benutzung dar, da keinerlei Bezug zu einer amtlichen Tätigkeit besteht (Bsp.: "Wir in Baden-Württemberg"). Auch wenn Wappen oder Dienstflaggen als Designelemente auf Produkten angebracht werden muss nicht in jedem Fall eine unbefugte Benutzung vorliegen. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob der Anschein einer amtlichen Benutzung geweckt wird, was in der Regel vom entsprechenden Produkt abhängig ist.
Ob eine unbefugte Benutzung tatsächlich vorliegt ist häufig nur schwer zu beurteilen. Hilfestellung gibt hierbei die Rechtsprechung. So hat das Bundespatentgericht beispielsweise festgestellt, dass die Bundesfarben als solche - ohne Gestaltung als Fahne oder Flagge - kein Hoheitszeichen darstellen und das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil aus dem Jahre 2002 Steuerberatern untersagt Landeswappen im beruflichen Verkehr zu verwenden, da diese von vielen öffentliche Amtsträgern geführt werden und somit von weiten Bevölkerungskreisen mit Amtshandlungen assoziiert werden (LG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2002, Az: 45 StL 15/99). Es ist somit jeder Einzelfall individuell zu prüfen.
Tipp:
Die Verwendung eines Hoheitszeichens kann man durch das Bundesverwaltungsamt, Referat II B4, 50728 Köln, EMail: poststelle@bva.bund.de prüfen und genehmigen lassen.
Die unbefugte Benutzung von Wappen und Dienstflaggen kann innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Grundvoraussetzung für eine Ordnungswidrigkeit ist jedoch, dass der "Benutzer" vorsätzlich gehandelt hat (§ 10 OWiG), d.h. er muss sich bewusst gewesen sein, dass er zur Benutzung nicht berechtigt war.

4. Hoheitszeichen als geographische Herkunftsangaben?


Gem. § 8 MarkenG sind geographische Herkunftsangaben von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, da diese geeignet sind auf den Ursprung von Waren und Dienstleistungen hinzuweisen und deshalb nicht monopolisiert werden dürfen. Jedem Hersteller muss es jedoch erlaubt sein, sein Produkt mit der entsprechenden geographischen Herkunftsangabe zu versehen. Somit ist es z.B. völlig unproblematisch auf dem Etikett eines französischen Weines eine kleine französische Staatsflagge anzubringen, da diese hierbei unmissverständlich einen Hinweis auf den Ursprung der Ware gibt.
Bei der Beurteilung, ob es sich bei der Verwendung z.B. einer Flagge auf einem Produkt tatsächlich um eine geographische Herkunftsangabe handelt, müssen jedoch immer auch die bereits genannten Paragraphen (§ 124 OWiG und § 145 MarkenG) berücksichtigt werden. So kann z.B. die französische Flagge auf einer Weinflasche, je nach Gestaltungsart, unter Umständen auch als Kennzeichnung eingestuft werden bzw. durch das Anbringen von Wappen auf bestimmten Produkten der Anschein einer amtlichen Nutzung entstehen. Bei der Beurteilung ist somit wieder einmal auf den Einzelfall abzustellen.
Stand September 2018
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