Handels- und Gesellschaftsrecht

Geschäftsbezeichnungen der nicht im HR eingetragenen Gewerbetreibenden

Das nicht ins Handelsregister eingetragene Unternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Art der Tätigkeit einfach, der Geschäftsumfang überschaubar und kaufmännische Einrichtungen wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz nicht erforderlich sind. Einfacher Art sind solche Geschäfte, die unkompliziert abgewickelt werden können, bei denen langfristige Dispositionen nicht erforderlich sind und auch keine lang andauernden Gewährleistungsfristen eingehalten werden müssen. Der sog. Kleingewerbetreibende haftet für Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt sowohl mit dem Betriebs- als auch mit seinem Privatvermögen.

1. Unterscheidung zwischen "Geschäftsbezeichnung" und "Firma"

Geschäftsbezeichnungen - auch Etablissementsbezeichnungen genannt - sind Wahlnamen, die eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben können, denn sie sind ein wichtiges Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen wahrt. Sie dienen einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben „schmückende" Funktion. Dagegen dient die Firma dazu, den betreffenden Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen.
Die Firma eines Kaufmanns im Rechtssinne ist dagegen der Name, unter dem dieser im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Diese gesetzliche Definition der Firma zeigt, dass die Führung einer Firma allein solchen Gewerbetreibenden vorbehalten ist, die in das Handelsregister eingetragen sind. Im Falle der Eintragung bildet die vollständige Firma (z. B. „Bijou Modevertrieb e. K.") die verbindliche Bezeichnung, unter der ein Unternehmer im Rechtsverkehr agiert (z. B. bei Unterzeichnung von Verträgen). Der bürgerliche Name tritt dahinter vollständig zurück.
Fazit: Sobald ein registerlich nicht eingetragenes Unternehmen – Kleingewerbetreibender oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts - rechtsverbindliche Handlungen vornehmen will, muss stets auf den/die bürgerlichen Namen zurückgegriffen werden.

2. Wahl einer Geschäftsbezeichnung

Der Gewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise „Internationaler Modeschmuckvertrieb" für einen Kleinstbetrieb. Weiterhin darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden. Aus diesem Grunde ist die Verwendung eines Inhaberzusatzes (z. B. des Begriffes „Inhaber" oder der allgemein verständlichen Abkürzung „Inh.") durch Unternehmer, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, zu vermeiden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in das Handelsregister eingetragene Firmen einen Rechtsformzusatz (z. B. „e. K." für einen in das Handelsregister eingetragenen Kaufmann, „OHG" usw.) enthalten müssen, so dass eingetragene und nicht eingetragene Unternehmen hieran leicht zu erkennen sind.
Bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung sollte immer überprüft werden, ob nicht schon ein anderer Betrieb in demselben geographischen Wirkungsbereich die konkret ins Auge gefasste Geschäftsbezeichnung verwendet.

3. Pflichtangaben im rechtsgeschäftlichen Verkehr

Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende gelten als Nichtkaufleute. Sie sind zwar nicht generell verpflichtet, auf Geschäftsbriefen ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben. Allerdings ergibt sich eine Pflicht zur Angaben von Name, Vorname und einer ladungsfähigen Anschrift in vielen Fällen aus speziellen gesetzlichen Regelungen wie z.B. dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb. Daher sollten bei Geschäftsbriefen auch bei Nichtkaufleuten immer folgende Angaben gemacht werden:
- Name sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname,
- ladungsfähige Anschrift (nicht Postfach).
Bei mehreren Gesellschaftern einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (sog. BGB-Gesellschaft oder GbR) müssen diese Angaben für alle Gesellschafter erfolgen.
Soweit Dienstleistungen erbracht werden, können die erweiterten Pflichten der Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung anwendbar sein (vgl. dazu unser diesbezügliches Merkblatt unter der Dokumentennummer 4947).
Die oben genannten Angaben sollten zur Vermeidung von Verwechslungen und Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf allen Geschäftsbriefen erfolgen. Hierzu gehören alle Schriftstücke wie individuelle Offerten, Bestellungen, Mängelrügen, Wandlungs-/Minderungsbegehren, Telefaxe, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Liefer-scheine, Rechnungen, Quittungen etc., aber auch Mitteilungen an Arbeitnehmer, wenn sie das Arbeitsverhältnis betreffen, nicht aber der interne Schriftverkehr des Unternehmens (vgl. dazu auch unser Merkblatt "Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen").
Neben der Angabe von mindestens einem ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen ist ein die Tätigkeit kennzeichnender Zusatz zulässig. Kleingewerbetreibende haben das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung mit einheitlichem, schlagkräftigem und werbewirksamem Namen, sofern dieser nur nicht firmenähnlich ist (s. oben unter 1.). Zulässig ist auch die Verwendung eines individuellen Logos zur Werbung und Abgrenzung von anderen Gewerbetreibenden.
Nichtkaufleute sind nicht berechtigt, eine Firma zu führen, wobei die Firma eines Kaufmanns - wie oben erläutert - der Name ist, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Eine solche Firma führt nur der in das Handelsregister eingetragene Kaufmann. Bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma droht die so genannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Nichtkaufmann sich wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten (kaufmännische Buchführung, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.) wie ein Kaufmann, und er haftet auch wie ein Kaufmann.
Auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht in das Handelsregister eingetragen und daher keine Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne. GbR sind als Nichtkaufleute nicht berechtigt, eine Firma im oben beschriebenen Sinne zu führen. Zusätzlich zur Angabe der Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter ist das Hinzufügen eines die Tätigkeit der GbR kennzeichnenden Zusatzes zulässig. Hinter dieser Angabe ist die Nachstellung des Zusatzes „Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung wie z. B. „GbR" zulässig: GbR haben - genau wie Kleingewerbetreibende - das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung, sofern diese nicht firmenähnlich ist.

4. Schutz der Geschäftsbezeichnung

Eine Geschäftsbezeichnung erlangt allein schon durch tatsächliche Verwendung einen gesetzlichen Schutz nach § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Einen besonders starken Schutz bietet die Eintragung einer Marke, die beim Deutschen Patent- und Markenamt in München beantragt werden muss. Eine Marke kennzeichnet jedoch nicht das Unternehmen selbst, sondern in der Regel die angebotene Dienstleistung / das Logo etc.
Stand: Juli 2022
Sie haben noch Fragen? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieser Service nur Mitgliedsunternehmen der IHK Hochrhein-Bodensee und solchen Personen, die die Gründung eines Unternehmens in dieser Region planen, zur Verfügung steht.