Rechtliche Rahmenbedingungen
Beschäftigung von Flüchtlingen
Unterscheidung des Aufenthaltsstatus
Für den Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt ist ihr Aufenthaltsstatus entscheidend. Insofern sind folgende Gruppen zu unterscheiden:
Asylberechtigte
Asylberechtigte sind Menschen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sind. Sie haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und dürfen somit jede Beschäftigung aufnehmen. Asylberechtigten wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst befristet für bis zu 3 Jahre erteilt (§ 26 Aufenthaltsgesetz). Nach einem Aufenthalt von 5 Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Asylbewerber
Asylbewerber sind Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den aber noch nicht entschieden wurde. Sie erhalten bei Antragstellung eine Aufenthaltsgestattung, mit der sie sich während des Asylverfahrens legal im Bundesgebiet aufhalten können. (Achtung: Die Aufenthaltsgestattung stellt keinen Aufenthaltstitel dar, sondern hat lediglich deklaratorischen Charakter).
Geduldete
Bei Geduldeten handelt es sich um Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Achtung: Für Asylsuchende aus den sogenannten sicheren Herkunftsländern, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Aktuell sind das die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien (Anlage II zu § 29a Asylgesetz).
Achtung: Für Asylsuchende aus den sogenannten sicheren Herkunftsländern, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Aktuell sind das die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien (Anlage II zu § 29a Asylgesetz).
Anders als Asylberechtigte haben Asylbewerber und Geduldete nur einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Hier müssen einige Besonderheiten beachtet werden. Diese sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
Übersicht: Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern und Geduldeten
Bitte beachten Sie: Die Übersicht stellt lediglich eine vereinfachte Zusammenfassung der rechtlichen Bedingungen für die Beschäftigung und Ausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten dar. Es muss immer eine Einzelfallprüfung erfolgen.
Grundsätzliches: Fristen, Arbeitserlaubnis, Vorrangprüfung
Wartefrist: Für Asylbewerber gilt eine Wartefrist von 3 Monaten, während der eine Beschäftigung grundsätzlich nicht aufgenommen werden darf. Um die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten zu können, muss sich ein Asylbewerber seit 3 Monaten gestattet, ein Geduldeter sich seit 3 Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhalten. Nach Ablauf der Wartefrist kann eine Arbeitserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden.
Arbeitserlaubnis: Eine Beschäftigung darf grundsätzlich nur durch Asylbewerber oder Geduldete aufgenommen werden, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt und ein entsprechender Vermerk im Aufenthaltstitel aufgenommen wurde. Zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis muss die Ausländerbehörde in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) einholen. Für bestimmte Beschäftigungen ist die Zustimmung der BA allerdings nicht erforderlich, zum Beispiel für Berufsausbildungen oder bestimmte Praktika. Außerdem entfällt die Zustimmungserfordernis der BA nach einem Aufenthalt von 4 Jahren. Sofern die Zustimmung der BA erforderlich ist, wird sie erteilt, wenn der Asylbewerber oder Geduldete nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Mitarbeiter beschäftigt werden soll.
Vorrangprüfung: Grundsätzlich sollte zudem eine Vorrangprüfung durchgeführt werden, im Rahmen derer geprüft wird, ob für die konkrete Beschäftigung bevorrechtigte Arbeitnehmer (z.B. deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürger) nicht zur Verfügung stehen. Das Integrationsgesetz sieht nun jedoch vor, dass die Vorrangprüfung für die nächsten 3 Jahre bei Asylbewerbern und Geduldeten in Arbeitsagenturbezirken mit guter Arbeitsmarktlage ausgesetzt wird. Im Übrigen entfällt die Vorrangprüfung nach einem Aufenthalt von 15 Monaten.
Praktika
Seit der Änderung der Beschäftigungsverordnung im Jahr 2015 sind bestimmte Praktika bereits von der Zustimmungserfordernis der BA ausgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV). Pflichtpraktika bedürfen keiner Zustimmung der BA und unterliegen auch nicht dem Mindestlohn.
Praktika zu Berufsorientierung: Bei einer Dauer von bis zu 3 Monaten sind diese von der Zustimmungspflicht ausgenommen; sie unterliegen dann auch nicht dem Mindestlohn. Dauert ein solches Praktikum aber länger als 3 Monate gelten sowohl die Zustimmungserfordernis als auch der Mindestlohn.
Ausbildungsbegleitende Praktika: sind ebenfalls bei einer Dauer von bis zu 3 Monaten ohne Zustimmung der BA möglich; der Mindestlohn gilt nicht. Bei einer Dauer von länger als 3 Monaten gelten die Zustimmungserfordernis und der Mindestlohn.
Praktika im Rahmen der Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf bedürfen der Zustimmung der BA. Dies wird in § 8 Beschäftigungsverordnung geregelt.
Maßnahmen der Arbeitsförderung
Maßnahmen bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III: Eine solche Maßnahme dient dazu, vorhandene berufliche Kenntnisse des Teilnehmenden festzustellen oder zu vermitteln und darf eine Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten. Es entsteht dadurch kein Beschäftigungsverhältnis. Die Maßnahme bedarf daher keiner Genehmigung der Ausländerbehörde, sie muss aber im Vorfeld bei der Agentur für Arbeit beantragt werden und kommt erst nach Ablauf der 3-monatigen Wartefrist in Frage. Der Mindestlohn gilt nicht.
Einstiegsqualifizierung: Eine betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit in Vorbereitung auf eine Berufsausbildung. Die Einzelheiten dazu sind in § 54a SGB III geregelt. Die Einstiegsqualifizierung muss bei der Agentur für Arbeit beantragt und von ihr bewilligt werden und kann höchstens 12 Monate dauern. Eine Genehmigung der Ausländerbehörde muss eingeholt werden. Wenn die Maßnahme von der Arbeitsagentur bewilligt wurde, gilt der Mindestlohn nicht.
Probebeschäftigung
Eine Probebeschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten ist grundsätzlich möglich. Dabei soll die Eignung des Betroffenen für eine eventuelle spätere Einstellung getestet werden. Dies setzt allerdings die Genehmigung der Ausländerbehörde einschließlich der Zustimmung der BA voraus.
Ausbildung
Schulische Ausbildungen sind rechtlich immer möglich; es ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich.
Betriebliche Ausbildungen: Asylbewerber können nach Ablauf der 3-monatigen Wartefrist eine betriebliche Ausbildung starten. Für Geduldete ist eine betriebliche Ausbildung ab dem ersten Tag nach Erteilung der Duldung möglich, sofern kein Arbeitsverbot im Einzelfall vorliegt. Für den konkreten Ausbildungsplatz muss eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Im Falle der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe ist die Zustimmung der BA nicht notwendig. Dies gilt sowohl für Asylbewerber als auch für Geduldete.
Mit dem Integrationsgesetz ergeben sich bezüglich der Ausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten wichtige Änderungen, die für Arbeitgeber von Interesse sind: Während der gesamten Dauer der Ausbildung erhalten Auszubildende einen gesicherten Aufenthalt, unabhängig vom Alter. Dabei wird die bisherige Altersgrenze von 21 Jahren abgeschafft. Wird nach einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss eine anschließende ausbildungsadäquate Beschäftigung aufgenommen, wird eine Duldung für 2 weitere Jahre erteilt (sogenannte „3+2-Regel”; vergleiche § 18a Abs. 1a AufenthG). Damit wurde eine der wesentlichen Forderungen der Industrie- und Handelskammern erfüllt. Wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt, wird die Duldung für 6 Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert. Im Falle eines Ausbildungsabbruchs wird die Duldung einmalig um 6 Monate verlängert, um die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz zu ermöglichen.
Meldepflicht bei Ausbildungsabbruch: Neu ist auch, dass Ausbildungsbetriebe nunmehr verpflichtet sind, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen, wenn die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen wird. Diese Meldung hat unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche zu erfolgen und muss neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers enthalten.
Wohnsitzregelung
Das Integrationsgesetz sieht auch eine auf 3 Jahre befristete Wohnsitzregelung vor. Den Ländern wird dadurch ermöglicht, Neuankömmlinge darauf zu verpflichten, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Auch Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So können die baden-württembergischen Ausländerbehörden Wohnsitzzuweisungen vornehmen, um Asylberechtigte gleichmäßig auf das Land zu verteilen. Flüchtlinge, die bereits eine Ausbildung absolvieren oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, sind hiervon ausgenommen. Diese müssen mindestens 15 Wochenarbeitsstunden mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von mindestens 712 Euro nachweisen.
Weiterführende Informationen
Informationen zur Beschäftigung von Flüchtlingen finden Sie auch auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
Hier finden Sie
Der Leitfaden der IHKs „Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung“ enthält einen Überblick zum Asylrecht sowie weitere praktische Informationen.
Die Information wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Es besteht auch kein Anspruch auf Vollständigkeit.
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