Recht und Steuern

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein wichtiges Instrument, um den Arbeitsplatz von langfristig oder wiederholt erkrankten Beschäftigten zu erhalten. Es ist deshalb für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gesetzlich vorgeschrieben.

Für wen gilt das Verfahren?

Ältere Beschäftigte sind nach Angaben vieler Personalschaffenden zwar weniger oft krank, fehlen dafür im Krankheitsfall aber deutlich länger als ihre jüngeren Kolleginnen und Kollegen. Die demografische Entwicklung wird dieses Phänomen sicher verstärken. Auch der Anstieg von psychischen Erkrankungen führt, völlig altersunabhängig, immer häufiger zu langen Fehlzeiten und sehr wahrscheinlich wird auch die Corona-Pandemie zu einer Erhöhung von Langzeiterkrankungen beitragen.
In jedem Fall ist der Wiedereinstieg von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach langer Krankheitsphase für alle Beteiligten eine große Herausforderung. Um hierfür beste Voraussetzungen zu schaffen, hat die Gesetzgebung das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) eingeführt, um den Arbeitsplatz von langfristig oder wiederholt erkrankten Beschäftigten zu erhalten.
Das Verfahren nach § 167 Absatz 2 SGB IX gilt für alle Beschäftigten die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Es ist gesetzlich vorgeschrieben.

Welche Pflichten ergeben sich für Arbeitgebende?

Der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, für einen gelungenen Wiedereinstieg zu sorgen und einem erneuten Ausfall der betroffenen Person vorzubeugen.
Beschäftigte sind allerdings nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Besonders im Streitfall ist es aber für Unternehmen wichtig, nachzuweisen, dass ein BEM angeboten, durchgeführt oder abgelehnt wurde.

Hier finden Unternehmen und Betriebe Unterstützung

Betriebs- und werksärztliches Fachpersonal sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten selbstverständlich die ersten Anlaufstellen im Betrieb sein. Aber auch die Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger und Agenturen für Arbeit helfen weiter mit Informationen.
Auch die Orientierungshilfe – Betriebliche Gesundheitsförderung kann Ihnen bei der Suche nach regionalen Ansprechpartnern für die Umsetzung behilflich sein.
Der Anteil psychischer Erkrankungen an den Krankenständen steigt von Jahr zu Jahr. Psychische Erkrankungen wie Depressionen und Angststörungen sind die zweithäufigsten Gründe für eine Krankschreibung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) gibt mit der 
Broschüre: Die Rückkehr gemeinsam gestalten speziell für die Wiedereingliederung nach psychischen Krisen praktische Handlungshilfen.
Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGVU) hat einen Leitfaden zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement herausgegeben.
Und der kostenlose Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung bietet Arbeitgebenden konkrete Hilfe und einen Leitfaden zum Wiedereingliederungsverfahren an.
NEU: Die Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgebende (EAA) informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Als trägerunabhängige Lotsen beantworten sie Fragen rund um diese Themen und unterstützen bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern.
Stand: November 2023
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