Recht und Steuern

Anpassung von Arbeitsverträgen zum 01.10.2016

AM 01.10.2016 trat eine Neuregelung im AGB-Recht in Kraft, die vor allem neben Onlinehändlern Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung betrifft.
Im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Regelungen wurde der Wortlaut des § 309 Nr. 13 BGB dahingehend geändert, dass anstelle der bislang maßgeblichen „Schriftform“ nunmehr für Verbraucher „keine strengere Form als die „Textform“ vereinbart werden darf“. Wo die Schriftform bislang eine eigenhändige Unterschrift erforderte, ist im Rahmen der Textform nunmehr ausreichend, wenn der Erklärende eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, d. h. per E-Mail oder (Computer-)Fax, abgibt.
Wichtige Änderungen für Arbeitgeber
Die Gesetzesänderung wirkt sich erheblich auf die Arbeitsvertragsgestaltung aus, insbesondere auf arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln. Nach der bislang üblichen Formulierung in Arbeitsverträgen „verfallen gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten „schriftlich“ gegenüber der Vertragspartei geltend gemacht werden.“
Den vorstehenden Ausführungen zur Änderung des Gesetzestextes in § 309 Nr. 13 BGB von „Schriftform“ in „Textform“ Berücksichtigung geschenkt, ist die bislang gewählte Formulierung ab dem 01.10.2016 jedoch unzulässig, weshalb die Klausel nach AGB-Recht insgesamt unwirksam würde.
Arbeitgeber sollten daher ihre Arbeitsvertragsmuster für nach dem 01.10.2016 geschlossene Arbeitsverträge anpassen und im Hinblick auf die Regelungen zu Ausschlussfristen wie folgt formulieren:
„..wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.“
Die Ausschlussklauseln, die vor dem 01.10.2016 geschlossen und danach nicht mehr verändert wurden, bleiben wirksam. Altverträge, die später abgeändert werden, sollten dieser Rechtsprechung jedoch entsprechend angepasst werden, da das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2002 entschieden hat, dass die Änderung eines Altvertrags diesen in der Regel zu einem Neuvertrag macht.
Für tarifvertragliche Ausschlussfristen ändert sich nichts, da Tarifverträge gem. § 310 Abs. 4 S. 1 AGB generell nicht der AGB-Kontrolle unterliegen. Nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies auch für Nichttarifvertragsparteien, wenn individualvertraglich auf Tarifverträge verwiesen wird. Ob nach der Gesetzesänderung hiervon abgewichen wird, ist jedoch nicht prognostizierbar, weshalb es sich empfiehlt, Ausschlussklauseln auch in diesem Fall anzupassen.
Die Gesetzesänderung wirkt sich nicht auf das Schriftformerfordernis bei Kündigungen aus, dieses ergibt sich aus § 623 BGB. Auch Vertragsänderungen können vom Arbeitgeber unverändert einem Schriftformerfordernis unterworfen werden.
Stand: September 2021
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