Recht und Steuern
Zugang einer Kündigungserklärung am Tag des Einwurfs
Lässt ein Arbeitgeber eine Kündigungserklärung durch Boten in den Hausbriefkasten einwerfen, gilt eine um 10:15 Uhr eingeworfene Erklärung noch als am selben Tag zugegangen.
Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Bautechnikers entschieden, dessen Arbeitgeber zum Ende der sechsmonatigen Probezeit die Kündigungserklärung auf den Weg brachte. Da der Bote den Bautechniker nicht antraf, warf der den Brief um 10:15 Uhr in dessen Hausbriefkasten. Der Bautechniker hielt den Kündigungszugang für verspätet, weil der Einwurf nach der üblichen Postzustellung zwischen 8:00 und 8:30 Uhr erfolgte.
In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass das Kündigungsschreiben mit dem Einwurf noch am selben Tag zugegangen und die Kündigung damit wirksam geworden sei. Empfangsbedürftige Willenserklärungen gingen dann zu, wenn sie dergestalt in den Machtbereich des Adressaten gelangen, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden könne. Dies beurteile sich nach den allgemeinen Gepflogenheiten. Deshalb komme es nicht auf die im Postbereich des Arbeitnehmers übliche Zustellzeit an. Eine Zustellung am nächsten Tag sei nur dann anzunehmen, wenn der Einwurf in den Hausbriefkasten erheblich nach der allgemeinen Postzustellung erfolge. Die allgemeine Postzustellung reiche jedoch in Berlin bis weit über die Mittagszeit hinaus.
Anmerkung: Es wird trotzdem empfohlen, eine Kündigungserklärung so rechtzeitig beim Gekündigten einzuwerfen, dass auch bei vermutetem Zugang am nächsten Tag die Kündigungsfrist noch eingehalten ist!