Recht und Steuern

Gesetzliche Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Mit der Kündigung kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einseitig beenden. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wird. Zu unterscheiden ist zwischen der ordentlichen (fristgemäßen) und der außerordentlichen (meist fristlosen) Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt - vereinfacht - in der Regel vor, wenn der kündigenden Partei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar wäre.

1. Woraus ergeben sich die Kündigungsfristen bei der ordentlichen Kündigung?

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung sind unterschiedliche Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus
  • Arbeitsvertrag,
  • Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder aus dem
  • Gesetz
ergeben können.
Bei der Ermittlung der Kündigungsfrist ist zunächst zu klären, ob auf das Arbeitsverhältnis, das gekündigt werden soll, ein Tarifvertrag Anwendung findet. Findet ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, gelten dessen Kündigungsfristen vorrangig. Durch Tarifvertrag können Kündigungsfristen sowohl verlängert als auch verkürzt werden. Nur wenn im Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere (also längere) Kündigungsfrist vereinbart ist, gilt diese (so genanntes Günstigkeitsprinzip). Auskünfte über Tarifverträge erhalten Sie bei den Tarifvertragsparteien, als Unternehmer also bei den zuständigen Arbeitgeberverbänden.

2. Gesetzliche Kündigungsfristen

Wird im Arbeitsvertrag keine Frist genannt oder auf die gesetzliche Kündigungsfrist Bezug genommen, findet § 622 BGB Anwendung. Für Arbeitnehmer beträgt die einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Ausnahmen:
  • In Betrieben, in denen in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die Kündigung mit vierwöchiger Frist ohne festen Kündigungstermin ausgesprochen werden kann. Eine am 8. September 2008 zugegangene Kündigung würde in diesem Fall zum Beispiel genau vier Wochen später, also am 6. Oktober 2008 wirksam. Bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und Arbeitnehmer mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
  • Einzelvertraglich kann eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn es sich lediglich um eine bis zu dreimonatige Aushilfstätigkeit handelt.
Kündigt der Arbeitgeber, ist für die Frist zusätzlich die Beschäftigungsdauer maßgebend. § 622 Abs. 2 BGB wonach Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres unberücksichtigt bleiben, verstößt nach der Rechtsprechung des EuGH gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, so dass Arbeitgeber bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten trotz der noch bestehenden Regelung diese Beschäftigungszeiten mitberechnen sollten.
Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
(zum Ende des Kalendermonats)
2 Jahre
1 Monat zum Monatsende
5 Jahre
2 Monate zum Monatsende
8 Jahre
3 Monate zum Monatsende
10 Jahre
4 Monate zum Monatsende
12 Jahre
5 Monate zum Monatsende
15 Jahre
6 Monate zum Monatsende
20 Jahre
7 Monate zum Monatsende
Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt stets die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen bzw. eine eventuelle längere vertragliche Frist. Während der bis zu sechsmonatigen Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, es sei denn, es wurde eine längere Kündigungsfrist vereinbart. Eine Verlängerung der Kündigungsfristen ist stets möglich. Es dürfen allerdings für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längeren Fristen vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Für die Berechnung der Kündigungsfristen gelten die §§ 187 ff. BGB. Danach ist der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht in die Berechnung der Frist einzubeziehen.
Bei der Mindestkündigungsfrist gilt Folgendes:
Kündigung zum 15. des
Folgemonats:
Kündigung zum Monatsende:
in Monaten mit 31 Tagen der 18.
in Monaten mit 31 Tagen der 3.
in Monaten mit 30 Tagen der 17.
in Monaten mit 30 Tagen der 2.
im Februar der 15.
zum 28. Februar der 31. Januar
in Schaltjahren der 16. Februar
zum 29. Februar der 1. Februar
Bei verlängerter Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 BGB) muss die Kündigung jeweils zum Letzten des Monats zugehen, der dem Beginn der x-monatigen Kündigungsfrist vorausgeht.

3. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung

Die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB löst das Arbeitsverhältnis in der Regel mit sofortiger Wirkung auf, die vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen brauchen nicht eingehalten zu werden. Allerdings kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der zur Kündigung berechtigenden Tatsachen erklärt werden.

4. Arbeitsrechts-Hotline

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet u.a. über den Service "Bürgertelefon" von Montags bis Donnerstags, jeweils 8-20 Uhr, Beratungen zu den Themen Arbeitsrecht, Mindestlohn, Teilzeit und Minijob an.
Stand: Februar 2023
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