Visabestimmungen
Montagedienstleistungen in den USA
Vorbemerkung
Wenn Sie Mitarbeiter in die USA schicken, um dort Montage- oder Installationsarbeiten durchzuführen, müssen eine Reihe von Vorbereitungen getroffen werden. Bei kurzfristigen Einsätzen von weniger als drei Monaten (Dienstreisen) muss rechtzeitig geprüft werden, ob der Mitarbeiter ohne oder mit Visum reisen kann. Außerdem sind gegebenenfalls Zollpapiere für die Mitnahme von Berufsausrüstung zu beschaffen. Einsätze, die länger als drei Monate dauern, erfordern zusätzlich eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit den möglichen arbeitsrechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen einer Entsendung.
Diese IHK-Information gibt Ihnen einen ersten kurzen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die bei der Erbringung von Montagedienstleistungen in den USA zu beachten sind. Die Informationen wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte kann jedoch nicht übernommen werden.
1. Visa
In Abhängigkeit von der Dauer des Aufenthaltes und von der Nationalität Ihrer Mitarbeiter, kann die Einreise in die USA entweder visafrei unter dem Visa Waiver Program (VWP) oder mit einem B-1-Geschäftsvisum erfolgen.
Unter beiden Varianten sind sogenannte "commercial transactions" erlaubt, die kein "gainful employment" darstellen. Erlaubt sind damit nicht nur die Abwicklung von Vertragsverhandlungen und Besprechungen mit Geschäftspartnern, sondern auch die Errichtung, Bedienung oder Reparatur von Maschinen oder Industrieanlagen, also typische Montagedienstleistungen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die entsprechende Maschine außerhalb der USA gekauft wurde. Außerdem muss sich die Verpflichtung zur Erbringung der Montagedienstleistung zwingend aus dem Maschinenkaufvertrag ergeben.
Im Rahmen des Visa Waiver Program dürfen nur die Staatsbürger bestimmter Länder einreisen. Die aktuelle Länderliste finden Sie hier.
Weitere Voraussetzungen für die Einreise sind: Für Mitarbeiter mit anderer Nationalität ist ein B-1-Visum zu beantragen. Auch Staatsbürger aus Argentinien und Uruguay dürfen nicht mehr ohne Visa in die USA einreisen.
- Der Mitarbeiter muss einen biometrischen Pass oder einen maschinenlesbaren Reisepass mit sich führen.
- Die Aufenthaltsdauer darf nicht mehr als 90 (VWP) bzw. 180 (B-1-Visum) Tage betragen.
- Die Arbeitnehmer müssen weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterstehen und dürfen kein Einkommen aus einer amerikanischen Quelle beziehen.
Die letztendliche Entscheidung über die Einreise trifft die Einwanderungsbehörde in den USA. Zur Vermeidung von Problemen ist es daher empfehlenswert, ein englischsprachiges Schreiben des Arbeitgebers mit sich zu führen, das folgenden Inhalt hat:
- Zweck der Reise;
- Aufgaben in den USA;
- Aufenthaltsdauer sowie
- Vermerk, dass der Mitarbeiter kein Einkommen aus einer amerikanischen Quelle bezieht.
Die Einreise zu Installations- bzw. Montagezwecken sollte beispielsweise durch Vorlage der Kopie des Kaufvertrages oder durch ein Einladungsschreiben des amerikanischen Kunden (in englischer Sprache) belegt werden.
Seit September 2010 fallen für die ESTA-Genehmigung, die für alle Staatsangehörigen von VWP-Ländern, die zeitweilig aus geschäftlichen oder privaten Gründen in die Vereinigten Staaten reisen, vor Reiseantritt per Flugzeug oder Schiff in die Vereinigten Staaten notwendig ist, Gebühren an.
2. Arbeitsrecht
Kurzfristige Entsendungen bis maximal 3 Monaten erfolgen im Rahmen des bestehenden deutschen Arbeitsvertrags. Ergänzungsvereinbarungen zum Arbeitsvertrag müssen nicht getroffen werden.
Bei langfristigen Auslandseinsätzen ist grundsätzlich eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags nötig und es wird in aller Regel ein Entsendungsvertrag mit Sonderregelungen geschlossen werden. Nähere Informationen und Beratung dazu erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer.
In allen Fällen kann deutsches Arbeitsrecht weiter gelten. Daneben wird häufig aber ausländisches Arbeitsrecht zur Anwendung gelangen. Zwingende US-Regelungen gelten in jedem Fall auch für Ihre Arbeitnehmer.
3. Sozialversicherungsrecht
Sowohl nach deutschem als auch nach US-amerikanischem Recht gilt im Bereich der Sozialversicherung das so genannte Territorialitätsprinzip, d.h. der Ort der ausgeübten Tätigkeit bestimmt das anzuwendende Recht. Ist ein Deutscher in den USA tätig, bestimmt sich die Versicherungspflicht daher grundsätzlich allein nach amerikanischen Recht. Allerdings besteht zwischen Deutschland und den USA - zumindest in Bezug auf die Rentenversicherung - ein Sozialversicherungsabkommen, das für den Ausnahmefall der Entsendung besondere Regelungen trifft (Artikel 6 des Abkommens).
Demnach unterstehen Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens trotz US-Einsatz auch weiterhin der deutschen Sozialversicherung, wenn
- das inländische Arbeitsverhältnis bestehen bleibt,
- der Einsatz maximal fünf Jahren dauert und
- die Entsendung auf Weisung des Unternehmens erfolgt.
Zusätzlich müssen der Arbeitgeber oder der Beschäftigte im Entsendestaat eine so genannte Entsendebescheinigung beantragen. Diese dient dem Beschäftigten in den USA als Nachweis dafür, dass er wegen der Fortgeltung seiner deutschen Sozialversicherungspflicht von der amerikanischen Rentenversicherungspflicht befreit ist. Diese Bescheinigung erfolgt in Deutschland durch das Formblatt D/USA 101. Ausstellende Behörde ist für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die in die USA entsandt werden, die Krankenkasse, die auch die Rentenversicherungsbeiträge einzieht.
Unabhängig von der Dauer des Einsatzes in den USA, sollte darüber hinaus mit der hauseigenen Versicherung und den Sozialversicherungsträgern abgeklärt werden, ob der betreffende Mitarbeiter in den USA ausreichend gegen Krankheit und Unfall versichert ist. Auch die Betriebshaftpflicht ist erforderlichenfalls an das US-Engagement anzupassen.
4. Steuerrecht
Grundsätzlich sind natürliche Personen in ihrem Wohnsitzstaat unbeschränkt steuerpflichtig und müssen demzufolge auch dort ihr weltweites Einkommen versteuern. Im hier interessierenden Fall kann sich jedoch eine beschränkte Steuerpflicht in den USA durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit vor Ort ergeben. Um eine daraus resultierende Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Dieses regelt für kurzfristige Entsendungen bis maximal 183 Tage pro Kalenderjahr, dass das Besteuerungsrecht ausnahmsweise in Deutschland verbleibt, sofern der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland behält und seine Vergütung auch weiterhin vom deutschen Arbeitgeber getragen wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Vergütung in den USA zu versteuern.
Die Abrechnung einer Montageleistung in Amerika kann gegenüber einem Unternehmer grundsätzlich ohne deutsche Umsatzsteuer erfolgen, da diese Leistungen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz nicht in Deutschland steuerbar sind. Da in Amerika kein mit dem deutschen Umsatzsteuersystem vergleichbares System existiert, muss bei einer Abrechnung an einen Unternehmer auch keine amerikanische Umsatzsteuer abgeführt werden.
Darüber hinaus entfällt die Pflicht zur Abgabe der Ertragssteuer bei Bauausführungen oder Montagen laut des DBA, wenn ihre Dauer zwölf Monate nicht überschreitet.
5. Berufsausrüstung
Bitte denken Sie im Vorfeld der Entsendung Ihrer Montagemitarbeiter daran, die erforderlichen Papiere für gegebenenfalls mitzuführende Berufsausrüstung bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beschaffen. In aller Regel wird die Mitnahme über das Carnet ATA erfolgen können. Soweit es um die Ausrüstung für eine Messe geht, erfolgt die Abwicklung nach den Regeln über die vorübergehende Einfuhr mit Hinterlegung einer Sicherheit.
6. Meldepflichten
In den USA gibt es keine Einwohnermeldeämter, allerdings müssen sich auch die meisten Nichteinwanderer registrieren lassen ("Certificate of Alien Registration"). Ob Registrierungspflicht besteht, erfährt man beim nächsten Büro des Immigration and Naturalization Service in den USA (INS), wo man die Registrierung erforderlichenfalls auch zu beantragen hat. Die Formulare sind bei den Postämtern oder auch bei den INS-Büros erhältlich.
Ausländer, die sich nur vorübergehend in den USA aufhalten, müssen der INS alle drei Monate ihre gültige Anschrift mitteilen, gleichgültig, ob sich diese verändert oder nicht.
7. Weiterführende Informationen im Internet
Nachfolgend und nebenstehende haben wir für Sie eine Reihe von Links und weiterführenden Informationen zusammen gestellt, in denen Sie sowohl allgemeine Hinweise zur Entsendung als auch US-spezifische Besonderheiten finden. Darüber hinaus erhalten Sie hier auch den Zugang zu den verschiedenen Formularen, die im Zusammenhang mit der Entsendung gegebenenfalls auszufüllen sind.
Nützliche Links: