International
Polen: Entsendung
Am 18.6.16 ist in Polen das Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.6.16 in Kraft getreten. Es setzt die entsprechende europäische Richtlinie vom 15.5.14 (2014/67/EU) um. Das Gesetz bezweckt einen angemessenen Schutz der entsandten Arbeitnehmer.
Das Gesetz enthält in Artikel 4 die Pflicht für Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter nach Polen entsenden, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer nicht schlechter sind, als im Arbeitsgesetzbuch und anderen relevanten Regelwerken vorgesehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Urlaub, Mindestlohn und Vergütung der Überstunden, Arbeitsschutz und Hygiene, Schutz von Schwangeren und Mutterschutz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung.
Unternehmen müssen der polnischen Staatlichen Arbeitsinspektion entsprechende Informationen zur Verfügung stellen und eine Inspektion des Arbeitsplatzes vor Arbeitsantritt ermöglichen. Insbesondere müssen Arbeitgeber dafür vor dem ersten Arbeitstag des entsandten Mitarbeiters ein Formular in polnischer oder englischer Sprache ausfüllen (polnisch: „Oświadczenie pracodawcy delegujacego pracownika na terytorium RP“; englisch: „An employer‘s statement on the posting of a worker to the territory of the Republic of Poland“) und es in Papierform einreichen oder elektronisch übermitteln. Das Entsendeformular (DOCX-Datei · 1724 KB)ist auf der Internetseite der Staatlichen Arbeitsinspektion in polnischer und englischer Fassung abrufbar.
Das fünfseitige Formular für die Erklärung des Arbeitgebers umfasst Angaben zum Arbeitgeber (Adresse, Steuernummer) und muss ferner die Anzahl, Namen und Geburtsdaten der entsandten Fachkräfte sowie ihre Adresse in Polen, den Beginn und das voraussichtliche Ende der Entsendung, den Tätigkeitsbereich des Unternehmens angeben. Schließlich muss darin die Adresse in Polen, unter der die Unterlagen des entsandten Mitarbeiters (Kopie des Arbeitsvertrages, Unterlagen zum Arbeitslohn, Dokumentation der Arbeitszeiten) lagern, genannt werden.
Unternehmen müssen für die Dauer der Entsendung eine Kontaktperson in Polen benennen, die sie bei Korrespondenz mit der Staatlichen Arbeitsinspektion vertritt und befugt ist, Mitteilungen und Unterlagen von der Staatlichen Arbeitsinspektion zu erhalten.
Bei Verstößen gegen die Anforderungen des Gesetzes kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 PLN (ca. 6.900 EUR) verhängt werden.
Quelle: GTAI
Aktuelle Hinweise zur Mitarbeiterentsendung nach Polen in Zeiten von Corona, finden Sie auf der Website der AHK Polen.