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Luxemburg: Entsendung

Wer Dienstleistungen in Luxemburg - zumal mit eigenem Personal - erbringen möchte, unterliegt zahlreichen Meldepflichten. Auch Drittstaatsangehörige können eingesetzt werden. Dann muss gewährleistet sein, dass der betroffene Mitarbeiter in einem EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in einem Staat des EWR wohnt, dort einer Beschäftigung nachgeht und über einen Aufenthaltstitel verfügt, dessen Dauer die Dauer der Entsendung nach Luxemburg übersteigt. Eine zusätzliche Arbeitserlaubnis durch die luxemburgischen Behörden ist dagegen nicht erforderlich.
Nebenstehend finden Sie ausführliche Informationen im Merkblatt “Verrichten von Tätigkeiten in Luxemburg” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 314 KB)
Bitte beachten Sie folgende Neuerungen:
Die geforderte EU-Bescheinigung ist nur noch bei der Erstmeldung nötig. Bei den Folgemeldungen reicht ein Handelsregister-Auszug, der nicht älter als 6 Monate sein darf, oder eine formlose Bescheinigung über die ordnungsgemäße Niederlassung im Herkunftsland.
Die Überweisung der obligatorischen 24 Euro Stempelgebühr ist nun an folgende IBAN-Nummer zu entrichten: LU76 0019 5955 4404 7000, BIC-Code: BCEELULL