Freihandelsabkommen
EU-Singapur Abkommen
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben am 15. Oktober 2018 den Handelsteil des bilateralen Abkommens zwischen der EU und Singapur gebilligt, das Europäische Parlament folgte am 12. Februar 2019. Der Handelsteil ist am 21. November 2019 in Kraft getreten. Das separate Abkommen zum Investitionsschutz muss noch durch die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten. Singapur ist der vierzehntgrößte (Waren-)Handelspartner der EU und der größte Handelspartner im ASEAN-Raum. Im Folgenden finden Sie Informationen zu Zollabbau und Ursprungsregelungen.
1. Zollabbau
1.1 EU-Singapur
Bereits heute können fast alle Produkte mit Ursprung EU zollfrei in Singapur eingeführt werden. Hier setzt das Abkommen an und baut den freien Marktzugang weiter aus, sodass alle verbliebenen, zollbelasteten Waren spätestens mit Inkrafttreten des Abkommens bei der Einfuhr in Singapur zollfrei werden. Ob Ihre Ware zollfrei ist, können Sie in der Marktzutrittsdatenbank nachschauen.
1.2 Singapur-EU
Alle Waren mit Ursprung Singapur, die nicht im Abbauplan der EU gelistet sind, sind mit Inkrafttreten des Abkommens bei der Einfuhr in die EU zollfrei. Im Annex 2-A: Elimination of Customs Duties sind die verschiedenen Abbaustufen („staging categories") beschrieben, die als Erklärung für die Zeitpläne dienen. Es handelt sich um staging categories „3", „5" und „X".
- Zölle auf Ursprungswaren, die in Kategorie „3” fallen, werden in vier gleichen jährlichen Stufen abbgebaut, beginnend ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.
- Zölle auf Ursprungswaren, die in Kategorie „5" fallen, werden in sechs gleichen jährlichen Stufen abbgebaut, beginnend ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.
- Hinsichtlich Ursprungswaren, die in Kategorie „X" fallen, gelten keine Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens.
2. Ursprungsregelungen
Für die präferenzbegünstigte Aus- beziehungsweise Einfuhr muss die Ware den Ursprung EU beziehungsweise Singapur im Sinne des Abkommens aufweisen. Dafür müssen die in Protokoll 1 des Abkommens gelisteten Ursprungsregeln (in Annex B ab Seite 30) erfüllt werden. Häufig genannt wird der Positionswechsel oder alternativ eine Wertschöpfungsregel, selten ist die Kombination aus beidem. Ein erster Abgleich des Singapur- mit dem Korea-Abkommen ergab mit Blick auf die Ursprungsregeln einige Abweichungen. Gegebenenfalls müssen Unternehmen interne Kalkulationsprozesse künftig anpassen.
Hinweis zur Kumulierung:
Mit diesem bilateralen Handelsabkommen ist die Möglichkeit der Ursprungskumulierung innerhalb des ASEAN-Raums gegeben. Die Voraussetzungen dafür sind in Protokoll 1 des Abkommens in Artikel 3 ab Seite 5 dargestellt. ASEAN-Kumulierung bedeutet, dass in Singapur gefertigte Güter auch dann zollfrei sind, wenn ihre Teile aus anderen südostasiatischen Staaten des ASEAN-Verbundes stammen (wie zum Beispiel Vietnam). Mit Blick auf die geplante, regionale Kumulierung mit weiteren ASEAN-Staaten sind im Singapur-Abkommen weitere Erleichterungen vorgesehen.
3. Ursprungsnachweise
Für Sendungen mit einem Warenwert unter 6.000 Euro gilt die Ursprungserklärung auf der Rechnung (siehe Seite 86) als Präferenznachweis.
Deutsche Version:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
Englische Version:
The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
Unter (1) trägt der deutsche Exporteur die Bewilligungsnummer für den „Ermächtigten Ausführer" ein (der singapurische Exporteur trägt die „Unique Entity Number" in der englischen Version ein), unter (2) der Ursprung der Waren (bei EU-Ursprung: „EU").
Für Sendungen mit einem Warenwert über 6.000 Euro müssen Unternehmen zwingend Ermächtigter Ausführer sein. Voraussetzung ist eine Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt. Für Bewilligungsinhaber ändert sich normalerweise nichts, da neue Abkommensländer automatisch in der Bewilligung erfasst sind. Nur wenn einzelne Länder erfasst sind, müssen Sie den Länderkreis gegebenenfalls durch das Hauptzollamt erweitern lassen. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht als Präferenznachweis vorgesehen.
Hinweis zu Lieferantenerklärungen:Das Abkommen ist ausverhandelt, und im Amtsblatt (EU) L294 vom 14. November 2019 veröffentlicht. Daher kann Singapur nun auf (Langzeit-)Lieferantenerklärungen in Feld 5 genannt werden.
4. Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen zu aktuellen und geplanten Abkommen haben wir auf einer Informationsseite erstellt sowie
- eine Übersicht zu bestehenden Abkommen und der Nutzung von Präferenzen,
- Informationen zu den Wirtschaftsbeziehungen mit Singapur und
- Allgemeine Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr auf der Seite der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission.
- Quelle: IHK Region Stuttgart