Holzimport und -handel

Holz und Holzerzeugnisse: EU-Holzhandelsverordnung

Bitte beachten Sie: Die EU-Holzhandelsverordnung wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2024 aufgehoben. An ihre Stelle tritt die Verordnung (EU) 2023/1115 (Deforestation Regulation/ Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten). Bitte beachten Sie, dass von dieser Verordnung mehr Holzprodukte als bisher erfasst sind.

1. Die EU-Holzhandelsverordnung

Die weltweit wachsende Nachfrage nach Holz führt zunehmend zu illegalem Holzeinschlag. Um den vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen der Wälder zu sichern, ist 2013 die EU-Holzverordnung (VO-EU Nr. 995/2010), die so genannte European Timber Regulation (EUTR), in Kraft getreten. Sie ergänzt die bereits bestehenden und zukünftigen Partnerschaftsabkommen der EU mit Holz erzeugenden Ländern „FLEGT-VPA” (Forest Law Enforcement Governance and Trade Voluntary Partnership Agreements). Die damit verbundenen Sorgfaltspflichten regelt die VO EU Nr. 607/2012.

2. Wer ist betroffen?

  • Jeder, der erstmalig Holz und Holzerzeugnisse in der EU in Verkehr bringt (Marktteilnehmer, zum Beispiel Importeur).
  • Händler, die gewerblich Holz und Holzerzeugnisse, die sich bereits in der EU befinden, verkaufen oder ankaufen.

3. Welche Waren sind betroffen?

Die EU-Verordnung erfasst folgende Waren gemäß Warenverzeichnis:
  • Kapitel 44 Holz und Holzwaren (außer 4402, 4404, 4405, 4417, 4419-4421)
  • Kapitel 47, Halbstoffe aus Holz und cellulosehaltige Faserstoffe und Kapitel 48, Papier und Pappe mit Ausnahme von Wiedergewinnungsprodukten. Eine Dokumentation darüber, dass es sich um aus Recyclingmaterial gewonnene Produkte handelt, ist erforderlich.
  • aus Kapitel 94, Holzmöbel: 9403 30, 9403 40, 9403 50 00, 9403 60, 9403 90 30 und vorgefertigte Gebäude 9406 00 20

4. Wie verhält es sich mit Verpackungen?

  • Für Kartons oder Paletten, die ausschließlich zur Verpackung oder zum Transport von Handelswaren benötigt werden, gelten nicht die Verpflichtungen für Händler gemäß Holzhandelsverordnung.
  • Kartons oder Paletten, die in einem Nicht-EU-Land bestellt werden und als Kartons oder Paletten verzollt werden, werden erstmals in der EU in Verkehr gebracht (Marktteilnehmer). Hier greift die Holzhandelsverordnung.

5. Die Verpflichtungen kurz zusammengefasst

  • Das Inverkehrbringen von illegal eingeschlagenem Holz ist verboten.
  • Es sind Maßnahmen und Verfahren zu installieren, welche umfangreiche Informationen über die Lieferung dokumentieren. Zugelassene Überwachungsorganisationen entwickeln Sorgfaltspflichtregelungen, die Sie als Marktteilnehmer einsetzen können, um die Einhaltung der EUTR sicherzustellen. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihr eigenes System zu entwickeln. Um diese Sorgfaltspflichten zu erfüllen, können zugelassene Überwachungsorganisationen beauftragt werden.
  • Es ist eine Risikobewertung und Risikoanalyse durchzuführen, um illegales Holz zu identifizieren.
  • Besteht ein erhöhtes Risiko, illegal geschlagenes Holz auf den Markt zu bringen, sind Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen.
  • Händler haben eine transparente Lieferkette von mindestens fünf Jahren zu gewährleisten. Entlang der Lieferkette müssen Händler in der Lage sein, folgende Personen zu benennen:
    a) die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und
    b) gegebenfalls Händler, an die das Holz bzw. Holzerzeugnisse geliefert wurde.
    Um den Verwaltungsaufwand für Holz-Händler gering zu halten, sind die Regelungen zu Sorgfaltspflichten, Risikobewertung und Risikominimierung nicht anzuwenden.

5. Meldepflicht gegenüber dem BLE

Um eine Übersicht über alle Marktteilnehmer zu bekommen, die erstmals Holz und Holzprodukte aus Drittstaaten einführen, sieht das Holzhandelssicherungsgesetz (HolzSiG) eine Meldepflicht gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für alle Marktteilnehmer vor. Die Anzeige kann formlos erfolgen und ist grundsätzlich nur einmal erforderlich. Um sicherzustellen, dass alle Marktteilnehmer erfasst werden, sind die Zollbehörden eingebunden. Diesen liegen die entsprechenden Einfuhranmeldungen vor. Das BLE verfolgt festgestellte Mängel bei entsprechenden Voraussetzungen als Ordnungswidrigkeit.

6. Überwachungsorganisationen, FLEGT-System und Zollabfertigung

Die EU-Kommission hat bislang mehrere Überwachungsorganisationen für die EU-Holzhandelsverordnung zugelassen. Die Überwachungsorganisationen, die ihre Dienste auch in Deutschland anbieten, finden Sie auf der Website der EU-Kommission.
Holz und Holzerzeugnisse, für die bereits eine FLEGT Lizenz- oder CITES-Genehmigung vorliegt, gelten als legal geschlagen. Die FLEGT-Genehmigungssysteme in den Partnerländern werden erst noch installiert, das sind zur Zeit Ghana, Indonesien, Kamerun, Liberia, Republik Kongo (Brazzaville) und die Zentralafrikanische Republik. Indonesien führt als erstes Land seit 2016 Holzprodukte mit einer FLEGT Genehmigung aus. Sind die Kontrollsysteme in den Partnerländern entsprechend der FLEGT-Abkommen implementiert, so dürfen Holzlieferungen in die EU nur noch mit einer entsprechenden FLEGT-Genehmigung eingeführt werden. Anders als für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von so genannten FLEGT-Hölzern - vorbehaltlich der Installation der FLEGT-Genehmigungssysteme in den Partnerländern - sind für die zollrechtliche Abfertigung keine Dokumente nach der EU-Holzhandelsverordnung bei der Zollstelle vorzulegen.

7. Weitere Informationen